Ist nach Art. 3 Abs. 2 Satz 4 eine gemeinsame zuständige Behörde bestimmt und erstreckt sich das Verwaltungsverfahren auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes, so ist insoweit das Verfahrensrecht dieses Landes anzuwenden. Die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden können durch Vereinbarung eine abweichende Regelung treffen.
BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Art. 94 BayVwVfG – Länderübergreifende Verfahren
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.
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