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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 93 BayVwVfG – Niederschrift

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über

  • 1. den Ort und den Tag der Sitzung,
  • 2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschußmitglieder,
  • 3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
  • 4. die gefaßten Beschlüsse,
  • 5. das Ergebnis von Wahlen.

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 93 BayVwVfG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 93 BayVwVfG? Zitiere den Wortlaut.“

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