Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die Art. 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Art. 88 BayVwVfG – Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.
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