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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 88 BayVwVfG – Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die Art. 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 88 BayVwVfG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 88 BayVwVfG? Zitiere den Wortlaut.“

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