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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 89 BayVwVfG – Ordnung in den Sitzungen

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 89 BayVwVfG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 89 BayVwVfG? Zitiere den Wortlaut.“

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