Die Behörden haben bei ihrer Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen, dass der ehrenamtliche Einsatz für das Gemeinwohl zu fördern ist. Das gilt insbesondere für eine einfache, zweckmäßige und zügige Durchführung von Verwaltungsverfahren sowie bei der Ausübung von Ermessen.
BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Art. 87 BayVwVfG – Berücksichtigung des ehrenamtlichen Einsatzes für das Gemeinwohl
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.
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