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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 87 BayVwVfG – Berücksichtigung des ehrenamtlichen Einsatzes für das Gemeinwohl

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

Die Behörden haben bei ihrer Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen, dass der ehrenamtliche Einsatz für das Gemeinwohl zu fördern ist. Das gilt insbesondere für eine einfache, zweckmäßige und zügige Durchführung von Verwaltungsverfahren sowie bei der Ausübung von Ermessen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 87 BayVwVfG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 87 BayVwVfG? Zitiere den Wortlaut.“

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