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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 20 BayVwVfG – Ausgeschlossene Personen

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,

  • 1. wer selbst Beteiligter ist,
  • 2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist,
  • 3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt,
  • 4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt,
  • 5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist,
  • 6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, daß jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.

(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (Art. 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuß entscheidet über den Ausschluß. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlußfassung nicht zugegen sein.

(5) Angehörige im Sinn des Absatzes 1 Nrn. 2 und 4 sind:

  • 1. der Verlobte,
  • 2. der Ehegatte oder der Lebenspartner im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Lebenspartner),
  • 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
  • 4. Geschwister,
  • 5. Kinder der Geschwister,
  • 6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister des Ehegatten sowie Lebenspartner der Geschwister und Geschwister des Lebenspartners,
  • 7. Geschwister der Eltern,
  • 8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

  • 1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
  • 2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,
  • 3. im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

Rechtsprechung zu Art. 20 BayVwVfG

2 Entscheidungen zitieren Art. 20 BayVwVfG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 20.12.2018 – I ZB 24/17 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Zwangsvollstreckungsverfahren wegen eines auf die Zahlung von öffentlich-rechtlichen Geldleistungen gerichteten behördlichen Leistungsbescheids: Zulässigkeit der auf ein Rechtsmittel bezogenen einseitigen Erledigungserklärung; Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren

  • BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 – 7 C 5/14 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG (Luftreinhaltung).

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