Angehörige im Sinn dieses Gesetzes sind die in Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) aufgeführten Personen.
BayBG · Bayerisches Beamtengesetz
Art. 4 BayBG – Angehörige
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
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