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Zitierfest

BayBG · Bayerisches Beamtengesetz

Art. 4 BayBG – Angehörige

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Angehörige im Sinn dieses Gesetzes sind die in Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) aufgeführten Personen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 4 BayBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 4 BayBG? Zitiere den Wortlaut.“

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