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Zitierfest

BayBG · Bayerisches Beamtengesetz

Art. 3 BayBG – Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Dienstvorgesetzte sind diejenigen, die für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamten und Beamtinnen zuständig sind. Vorgesetzte sind diejenigen, die Beamten und Beamtinnen für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen können.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 3 BayBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 3 BayBG? Zitiere den Wortlaut.“

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