Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn in dem Dienstbereich, in dem der Beamte oder die Beamtin ein Amt bekleidet. Als oberste Dienstbehörde von Ruhestandsbeamten, Ruhestandsbeamtinnen, sonstigen Versorgungsberechtigten oder früheren Beamten und Beamtinnen gilt die Behörde, die zuletzt oberste Dienstbehörde der Beamten und Beamtinnen war.
BayBG · Bayerisches Beamtengesetz
Art. 2 BayBG – Oberste Dienstbehörde
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 2 BayBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 2 BayBG? Zitiere den Wortlaut.“