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Zitierfest

BayBG · Bayerisches Beamtengesetz

Art. 1 BayBG – Geltungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Beamten und Beamtinnen des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Es gilt nicht für die Beamten und Beamtinnen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 1 BayBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 1 BayBG? Zitiere den Wortlaut.“

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