Zum Inhalt springen
Zitierfest

BayBG · Bayerisches Beamtengesetz

Art. 7 BayBG – Antrags- und Beschwerderecht

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Beamte und Beamtinnen können Anträge stellen und Beschwerden vorbringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richten sich Beschwerden gegen unmittelbare Vorgesetzte (Art. 3 Satz 2), so können sie bei den nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 7 BayBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 7 BayBG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten