Zum Inhalt springen
Zitierfest

BayBG · Bayerisches Beamtengesetz

Art. 79 BayBG – Befreiung von Amtshandlungen

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Beamte und Beamtinnen sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten würden.

(2) Gesetzliche Vorschriften, insbesondere Art. 20 BayVwVfG, nach denen Beamte und Beamtinnen von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 79 BayBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 79 BayBG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten