Auskünfte an die Medien erteilt die Leitung der Behörde oder die von ihr bestimmte Person.
BayBG · Bayerisches Beamtengesetz
Art. 80 BayBG – Auskünfte an die Medien
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
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„Was regelt Art. 80 BayBG? Zitiere den Wortlaut.“