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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 95 BayVwVfG – Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

Nach Feststellung des Verteidigungsfalls oder des Spannungsfalls kann in Verteidigungsangelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (Art. 28 Abs. 1), von der schriftlichen Bestätigung (Art. 37 Abs. 2 Satz 2) und von der schriftlichen Begründung eines Verwaltungsakts (Art. 39 Abs. 1) abgesehen werden; in diesen Fällen gilt ein Verwaltungsakt abweichend von Art. 41 Abs. 4 Satz 3 mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben. Dasselbe gilt für die sonstigen gemäß Art. 80a des Grundgesetzes⁵⁾ anzuwendenden Rechtsvorschriften.

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