Nach Feststellung des Verteidigungsfalls oder des Spannungsfalls kann in Verteidigungsangelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (Art. 28 Abs. 1), von der schriftlichen Bestätigung (Art. 37 Abs. 2 Satz 2) und von der schriftlichen Begründung eines Verwaltungsakts (Art. 39 Abs. 1) abgesehen werden; in diesen Fällen gilt ein Verwaltungsakt abweichend von Art. 41 Abs. 4 Satz 3 mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben. Dasselbe gilt für die sonstigen gemäß Art. 80a des Grundgesetzes⁵⁾ anzuwendenden Rechtsvorschriften.
BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Art. 95 BayVwVfG – Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.
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