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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 43 BayVwVfG – Wirksamkeit des Verwaltungsakts

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Rechtsprechung zu Art. 43 BayVwVfG

11 Entscheidungen zitieren Art. 43 BayVwVfG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 06.10.2015 – 3 B 9/15 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Die Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG erledigt sich auf andere Weise im Sinne von Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG (juris: VwVfG BY) und § 43 Abs. 2 VwVfG, wenn der Inhaber der Genehmigung nach § 2 Abs. 1 PBefG das privatrechtliche Rechtsverhältnis, mit dem er die Betriebsführung auf einen Dritten übertragen hatte, wirksam gekündigt hat. 2. Gegenstand einer …
  • BGH, Beschl. v. 23.02.2021 – XIII ZB 80/19 (amtliche Veröffentlichung) · 13. Zivilsenat

    Überstellungshaft: Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde für Haftantragsstellung; wirksame Zustellung des Haftantrags

  • BVerwG, Urt. v. 11.04.2024 – 2 C 6/23 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Die von der Unfallkasse zur Honorierung der Aufopferung eines Verstorbenen gewährte Mehrleistung ist keine Rente im Sinne des Beamtenversorgungsrechts und bleibt von entsprechenden Anrechnungsvorschriften daher verschont.
  • BVerwG, Urt. v. 11.04.2024 – 2 C 9/23 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Die von der Unfallkasse zur Honorierung der Aufopferung eines Verstorbenen gewährte Mehrleistung ist keine Rente im Sinne des Beamtenversorgungsrechts und bleibt von entsprechenden Anrechnungsvorschriften daher verschont.
  • BVerwG, Urt. v. 11.04.2024 – 2 C 8/23 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Die von der Unfallkasse zur Honorierung der Aufopferung eines Verstorbenen gewährte Mehrleistung ist keine Rente im Sinne des Beamtenversorgungsrechts und bleibt von entsprechenden Anrechnungsvorschriften daher verschont.
  • BVerwG, Urt. v. 11.04.2024 – 2 C 7/23 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Die von der Unfallkasse zur Honorierung der Aufopferung eines Verstorbenen gewährte Mehrleistung ist keine Rente im Sinne des Beamtenversorgungsrechts und bleibt von entsprechenden Anrechnungsvorschriften daher verschont.

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