Die Vorschrift des Art. 36 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt nicht für vor dem 1. März 2023 eingeleitete Planfeststellungsverfahren.
BayStrWG · Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
Art. 67 BayStrWG – Übergangsregelung
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.
Rechtsprechung zu Art. 67 BayStrWG
Eine Entscheidung zitiert Art. 67 BayStrWG.
BVerwG, Beschl. v. 14.08.2012 – 9 B 18/12 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat
Allgemeines Rechtsstaatsprinzip; Bestimmtheit des Verwaltungsaktes (Einzelfall)
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„Was regelt Art. 67 BayStrWG? Zitiere den Wortlaut.“