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Zitierfest

BayStrWG · Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Art. 67 BayStrWG – Übergangsregelung

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

Die Vorschrift des Art. 36 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt nicht für vor dem 1. März 2023 eingeleitete Planfeststellungsverfahren.

Rechtsprechung zu Art. 67 BayStrWG

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