Zum Inhalt springen
Zitierfest

StVO · Straßenverkehrs-Ordnung

§ 1 StVO – Grundregeln

Amtliche Fassung, Stand 30.01.2026.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 1 StVO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1 StVO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten