Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Straßen) mit Ausnahme der Bundesfernstraßen. Für diese gilt das Gesetz nur, soweit das ausdrücklich bestimmt ist.
BayStrWG · Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
Art. 1 BayStrWG – Geltungsbereich
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.
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