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Zitierfest

BayStrWG · Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Art. 2 BayStrWG – Bestandteile der Straßen

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

Zu den Straßen gehören

  • 1. der Straßenkörper;

das sind insbesondere

  • a) der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Fahrbahndecke, die Brücken, Tunnels, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern und Lärmschutzanlagen,
  • b) die Fahrbahnen (Richtungsfahrbahnen), die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen und die Omnibushaltebuchten, ferner die Gehwege und Radwege, soweit sie mit einer Fahrbahn in Zusammenhang stehen und mit dieser gleichlaufen (unselbständige Gehwege und Radwege),
  • 2. der Luftraum über dem Straßenkörper,
  • 3. das Zubehör;

das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und die Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung,

  • 4. die Nebenanlagen;

das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, z.B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.

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