Rechtsprechung · VG Berlin
VG Berlin, Urteil vom 23.09.2026 – 35 K 302/24 A
- Spruchkörper
- 35. Kammer
- Normenkette
- § 29 Abs. 1 Nr. 2aF AsylVfG 1992, § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4aF AsylVfG 1992, Art. 4 EUGrdRCh
Tenor
Soweit der Kläger zu 4 die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. September 2019 (Az. 6...undz…) werden aufgehoben.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juni 2021 (Az. 7…) wird hinsichtlich der Tenorpunkte 5 und 6 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 bis 3 in Gänze und diejenigen des Klägers zu 4 zu einem Drittel. Der Kläger zu 4 trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu einem Sechstel. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger zu 1 bis 3 wenden sich im Wesentlichen gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig; der Kläger zu 4 begehrt im Wesentlichen die Zuerkennung internationalen Schutzes.
Die Kläger sind sämtlich iranischer Staatsangehörigkeit. Die Klägerin zu 1 ist die Mutter der im Jahr 2017 bzw. 2020 geborenen Kläger zu 2 und 4. Der Kläger zu 3 ist jedenfalls der Vater des Klägers zu 4. In Bezug auf den Kläger zu 2 ist die rechtliche Vaterschaft derzeit nicht eindeutig feststellbar.
Die Kläger zu 1 und 3 reisten eigenen Angaben zufolge im Jahr 2016 aus ihrem Heimatland aus und im Juni 2019 gemeinsam mit dem zwischenzeitlich geborenen Kläger zu 2 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier stellten sie jeweils einen Asylantrag. Das Asylverfahren der Kläger zu 1 und 2 wird von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter dem Aktenzeichen 6… geführt, das Asylverfahren des Klägers zu 3 unter dem Aktenzeichen 6….
Eine durch das Bundesamt veranlasste Abfrage in der Datenbank EURODAC ergab, dass dort für die Kläger zu 1 und 3 bereits eine im Januar 2019 erfolgte Asylantragstellung in Ungarn registriert war.
In der Anhörung durch das Bundesamt zur Zulässigkeit ihres Asylantrags am 29. Juli 2019 bestätigte die Klägerin zu 1, dass sie in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe, erklärte hierzu aber, sie sei zur Antragstellung gezwungen worden. Ihnen sei gesagt worden, dass sie in den Iran zurückgeschickt würden, wenn sie nicht ihre Fingerabdrücke abgäben. Es habe auch eine Anhörung zu ihren Asylgründen stattgefunden, das Ergebnis des Asylverfahrens kenne sie aber nicht. Während ihres Aufenthalts in Ungarn seien sie für drei Monate und 24 Tage inhaftiert gewesen. Sie sei in Ungarn auch wieder schwanger geworden, habe aber keinerlei Versorgung erhalten. Zudem habe sie eine Entzündung an den Ohren bekommen, aber auch insoweit sei ihr ärztliche Unterstützung verweigert worden. Ebenso sei es gewesen, als ihr Sohn an einer Erkältung mit 40°C Fieber erkrankt sei. Nach drei Monaten und 24 Tagen seien sie aus der Haft entlassen worden. Sie seien angewiesen worden, zu einem offenen Flüchtlingsheim zu gehen. Der Kläger zu 3 sei ihr Lebenspartner, sie sei jedoch offiziell mit einem anderen Mann im Iran verheiratet. Sie hätten Ungarn schließlich verlassen, weil dort ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Sie habe von ihrer Schwester telefonisch erfahren, dass diese ihrem Ehemann von ihrem Aufenthaltsort berichtet habe. Daraufhin habe sie noch am selben Tag ihr ungeborenes Kind verloren. Durch ihre Beziehung zu dem Kläger zu 3 sei das Ansehen ihres Ehemanns beschädigt; deshalb wolle er sich rächen. Auf Nachfrage nach etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklärte sie, sie werde ihren Sohn zum Psychiater bringen, da er sehr nervös sei. Sie selbst leide seit drei Jahren unter Angst; sie stehe psychisch sehr unter Druck, weshalb ihre Füße manchmal blockierten.
Der Kläger zu 3 erklärte in seiner Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrags vom selben Tag, er sei in Ungarn gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben. Dort einen Asylantrag gestellt zu haben, sei ihm jedoch nicht bewusst. Es habe aber ein Gespräch über seine Asylgründe stattgefunden. Die Unterkunft in Ungarn sei wie ein Gefängnis gewesen. Sie seien dort wie Tiere behandelt worden. Sie hätten keine richtige Verpflegung bekommen. Seine Frau sei dort schwanger geworden und habe das Kind verloren. Nach dieser Fehlgeburt habe sie keine richtige medizinische Versorgung erhalten. Sie seien alle krank geworden und niemand habe sich um sie gekümmert. Drei Monate und 24 Tage hätten sie mit sieben bis acht anderen Familien in einer Art Käfig gelebt. Sie hätten immer einen Polizeibeamten fragen müssen, wenn sie etwas brauchten. Dieser habe sie aber die meiste Zeit überhaupt nicht wahrgenommen und nicht reagiert. Er habe Probleme mit zwei Weisheitszähnen gehabt und deshalb an höllischen Schmerzen gelitten. Als er einmal zum Arzt gebracht worden sei, habe der Dolmetscher ausdrücklich gesagt, dass die Kosten nicht vom Staat übernommen würden, auch wenn er Schmerzen habe. Sie hätten Ungarn schließlich verlassen, weil sie dort in Gefahr gewesen seien. Seine Partnerin, die Klägerin zu 1, sei immer noch mit einem anderen Mann verheiratet. Dieser habe sie im Iran und sogar bis nach Ungarn verfolgt. Die Schwester der Klägerin zu 1 habe ihr mitgeteilt, dass ihr Ehemann von ihrem Aufenthalt in Ungarn wisse. Auf Nachfrage zu etwaigen Erkrankungen erklärte er, dass er Probleme mit der Leber habe. Sein Sohn leide zudem unter mentalen Problemen, er sei sehr aggressiv, seitdem er in Ungarn von seinem Cousin getrennt worden sei.
In ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt zu ihren Asylgründen am 29. Juli 2019 und am 6. August 2019 machte die Klägerin zu 1 im Wesentlichen geltend, dass sie im Iran zwangsweise mit einem Verwandten verheiratet worden sei. Die Eheschließung sei bereits erfolgt, es habe aber noch keine Hochzeitsfeier stattgefunden. Ihr Ehemann habe sie wiederholt geschlagen, sexuell genötigt und gezwungen Alkohol zu konsumieren. Sie habe deswegen unter anderem einen Suizidversuch unternommen. In der Folge habe sie den Kläger zu 3 kennengelernt und sei mit ihm eine Beziehung eingegangen. Ein Freund habe ihnen dann erklärt, dass ihnen aufgrund dieser Beziehung die Todesstrafe drohe. Deshalb hätten sie das Land verlassen.
Der Kläger zu 3 machte in seiner eigenen persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am 29. Juli 2019 im Wesentlichen dieselben Angaben zu seinen Asylgründen.
Auf entsprechende Informationsersuchen des Bundesamts teilten die zuständigen ungarischen Behörden mit zwei Schreiben vom 15. August 2019 mit, dass den Klägern zu 1 und 3 in Ungarn jeweils subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. In der Mitteilung betreffend die Klägerin zu 1 teilten die ungarischen Behörden darüber hinaus mit, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem Kind am 3. Januar 2019 einen Asylantrag gestellt habe. „Ihnen“ sei am 8. April 2019 der subsidiäre Schutz zuerkannt worden („We kindly inform you that the above named person applied for asylum in Hungary with her husband and child on 03.01.2019. They were granted subsidiary protection on 08.04.2019.“).
Gegenüber dem Bundesamt legte die Klägerin zu 1 eine ärztliche Bescheinigung der H… vom 16. August 2019 vor, in der ihr eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sowie ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1) diagnostiziert werden, wobei klargestellt wird, dass aktuell die Kriterien einer PTBS nicht erfüllt seien. Auch seien weder Suizidgedanken noch -intentionen feststellbar.
Ferner legten die Kläger gegenüber dem Bundesamt eine weitere ärztliche Bescheinigung der H… vom 22. August 2019 betreffend den Kläger zu 2 vor. Diesem wird darin der Verdacht auf eine „sonstige Reaktion auf schwere Belastungen“ (ICD-10 F43.8) diagnostiziert.
Mit Bescheiden vom 3. September 2019, zum Zwecke der Zustellung als Einschreiben zur Post gegeben am 4. September 2019, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger zu 1 bis 3 jeweils als unzulässig ab (Tenorpunkt 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Nr. 2). Zugleich forderte es die Kläger zu 1 bis 3 unter Androhung der Abschiebung nach Ungarn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Nr. 3) und ordnete ihnen gegenüber ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Nr. 4).
Mit ihren am 5. September 2019 (Kläger zu 1 und 2) bzw. 11. September 2019 (Kläger zu 3) erhobenen Klagen verfolgen die Kläger zu 1 bis 3 ihre Begehren weiter. Das Klageverfahren der Kläger zu 1 und 2 ist zunächst unter dem Aktenzeichen Q… geführt worden und das Klageverfahren des Klägers zu 3 unter dem Aktenzeichen Q…. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 hat das Gericht die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Verfahren Q… verbunden.
Am 19. September 2020 wurde im Bundesgebiet der Kläger zu 4 geboren und in der Folge in seinem Namen ein Asylantrag gestellt. Zur Begründung machten die Kläger schriftlich geltend, für den Asylantrag des Klägers zu 4 sei Deutschland zuständig. Aufgrund der Zuerkennung subsidiären Schutzes zugunsten der Kläger zu 1 und 3 sei dem Kläger zu 4 entsprechender Familienschutz zuzuerkennen.
Mit Bescheid vom 21. Juni 2021, zum Zwecke der Zustellung am 23. Juni 2021 als Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers zu 4 auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Tenorpunkt 1 des Bescheides), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Nr. 2) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3) ab. Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Nr. 4) und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Iran oder nach Ungarn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Nr. 5). Schließlich ordnete es ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6).
Mit seiner am 27. Juni 2021 erhobenen Klage verfolgt auch der Kläger zu 4 sein Begehren (teilweise) weiter. Sein Klageverfahren ist zunächst unter dem Aktenzeichen Q… geführt worden. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 hat das Gericht das Verfahren mit dem Verfahren Q… unter diesem Aktenzeichen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Zugleich hat das Gericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2022 – BVerwG 1 C 26.21 – ausgesetzt.
Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 – über die Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts entschieden hatte, ist das gerichtliche Verfahren der Kläger unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgesetzt worden.
Die Kläger zu 1 bis 3 machen geltend, ihnen sei weder eine Asylantragstellung noch eine Schutzzuerkennung in Ungarn bekannt. Die Beklagte treffe insoweit eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Umstände, die die Annahme rechtfertigten, dass das ungarische Asylverfahren rechtlich wirksam abgeschlossen sei. Ohne Beiziehung der ungarischen Asylakten sei zudem eine Abgrenzung des hiesigen Sachvortrags von etwaigem Vortrag im ungarischen Verfahren nicht möglich. Soweit tatsächlich eine Schutzzuerkennung erfolgt sei, hätten die Kläger zu 1 bis 3 überdies ein Aufenthaltsrecht für Ungarn, welches sie auch zum zeitweisen Aufenthalt in Deutschland berechtige. In dieses Recht griffen die angegriffenen Bescheide in unzulässiger Weise ein. Jedenfalls sei zugunsten der Kläger ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Ungarn festzustellen. Ihnen drohe eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung. Für soziale Hilfsprogramme fehle dort das Geld, wobei es ohnehin keine Grundsicherung vergleichbar der deutschen Sozialhilfe gebe. Zwar gebe es formal für Schutzberechtigte das Recht, sich eine Beschäftigung zu suchen. Dies sei in der Realität aufgrund der wirtschaftlichen Situation im Land aber nicht möglich. Zudem stünden dem Zugang zum Arbeitsmarkt auch die fehlenden Sprachkenntnisse der Kläger entgegen. Ferner sei auch eine hinreichende Gesundheitsversorgung nicht sichergestellt, da ohne Zahlung monatlicher Beiträge keine Gesundheitsversorgung gewährt werde. Eine medizinische Grundversorgung sei nicht gewährleistet.
Für den Kläger zu 2 sei zudem eine Schutzzuerkennung in Ungarn nicht nachgewiesen, weshalb die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig rechtswidrig sei. Die Auskunft der ungarischen Behörden hierzu sei nicht eindeutig.
Schließlich sei davon auszugehen, dass die Frist für ein Rückübernahmeersuchen betreffend die Kläger zu 1 bis 3 nach dem einschlägigen Rückübernahmeabkommen mit Ungarn abgelaufen sei. Danach müsse ein entsprechendes Ersuchen binnen vier Monaten nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der rechtswidrigen Einreise oder dem rechtswidrigen Aufenthalt der betroffenen Person gestellt werden.
Die Kläger zu 1 bis 3 beantragen,
die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. September 2019 (Az. 6… und 6…) aufzuheben.
Der Kläger zu 4 hat ursprünglich angekündigt zu beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des ihm gegenüber ergangenen ablehnenden Bescheides zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass für ihn in Bezug auf Ungarn und den Iran Abschiebungsverbote bestehen.
In der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2026 hat der Kläger zu 4 seine Klage insoweit zurückgenommen, als sein Begehren über die Aufhebung der ihm gegenüber ergangenen Abschiebungsandrohung sowie des ihm gegenüber angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots hinausgeht.
Der Kläger zu 4 beantragt zuletzt noch,
die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juni 2021 (Az. 7…) aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die angegriffenen Entscheidungen.
Gründe
Soweit der Kläger zu 4 die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage zulässig (A.) und begründet (B.).
A. Die Klage der Kläger zu 1 bis 3, mit der sich diese gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig wenden, ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Eine Verpflichtungsklage gerichtet auf die Zuerkennung internationalen Schutzes oder die Anerkennung als Asylberechtigte ist hingegen nicht statthaft. Ein entsprechendes „Durchentscheiden“ des Gerichts kommt wegen der besonderen Bedeutung des behördlichen Asylverfahrens nicht in Betracht (ausführlich zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – BVerwG 1 C 4/16 –, juris Rn. 17 ff. zum parallel gelagerten Fall einer Ablehnung des Asylantrags als unzulässigem Zweitantrag).
Die Klage der Kläger zu 1 bis 3 ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wahrt die am 5. bzw. 11 September 2019 erfolgte Klageerhebung die Klagefrist. Maßgeblich ist insoweit gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG – grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Die Klagefrist bemisst sich allerdings nach dem – im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch geltenden – § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG nach den Vorgaben des AsylG in seiner bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung – AsylG a.F. –, weil die maßgeblichen Asylanträge vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden (ausführlich hierzu VG Berlin, Beschluss vom 1. Juli 2026 – VG 35 L 212/26 A –, juris Rn. 5 ff. m.w.N.). Gemäß § 74 Abs. 1 Hs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylG a.F. war die Klage gegen die angegriffenen Bescheide, durch die die Asylanträge der Kläger zu 1 bis 3 gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. als unzulässig abgelehnt wurden, binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Diese Wochenfrist ist hier gewahrt, da die Bescheide erst am 4. September 2019 zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben wurden.
Auch die Klage des Klägers zu 4 ist zulässig. Seine Klage ist, da er sich zuletzt nur noch gegen die ihm gegenüber ergangene Abschiebungsandrohung sowie das ihm gegenüber angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot wendet, ebenfalls als Anfechtungsklage statthaft. Auch die – hier zweiwöchige (vgl. § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG a.F.) – Klagefrist ist durch die Klageerhebung vom 27. Juni 2021 gegen den Bescheid vom 21. Juni 2021 gewahrt.
B. Die Klage ist auch begründet.
I. Die Klage der Kläger zu 1 bis 3 ist begründet, da die ihnen gegenüber ergangenen Bescheide des Bundesamtes vom 3. September 2019 rechtswidrig sind und sie in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtliche Grundlage der in den Bescheiden ausgesprochenen Ablehnung der Asylanträge als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt, also dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuerkannt hat.
Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier zwar erfüllt. Ausweislich der vom Bundesamt eingeholten Mitteilungen der zuständigen ungarischen Behörden wurde den Klägern zu 1 bis 3 in Ungarn subsidiärer Schutz zuerkannt. Dass der Kläger zu 2 in den entsprechenden Mitteilungen nicht namentlich benannt wurde, begründet entgegen der Auffassung der Kläger keine Zweifel daran, dass auch ihm in Ungarn entsprechender internationaler Schutz gewährt wurde. Denn in der Mitteilung betreffend die Klägerin zu 1 erklären die ungarischen Behörden ausdrücklich, dass die Mutter gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem Kind einen Asylantrag gestellt habe und „ihnen“ daraufhin im April 2019 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Da der Kläger zu 2 zum damaligen Zeitpunkt das einzige Kind der Klägerin zu 1 war, bestehen angesichts dieser Auskunft keine Zweifel daran, dass auch zu seinen Gunsten eine entsprechende Schutzzuerkennung erfolgt ist.
Es ist auch nicht feststellbar, dass der den Klägern in Ungarn gewährte internationale Schutz zwischenzeitlich erloschen ist (vgl. zur Frage, ob das Fortbestehen des Schutzstatus tatbestandliche Voraussetzung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist VG Hamburg, EuGH-Vorlage vom 25. März 2026 – 12 A 8224/25 –, juris). Soweit in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ausgeführt wird, die Dauer des Flüchtlingsstatus und des subsidiären Schutzes seien in Ungarn im Juni 2016 auf drei Jahre begrenzt worden (aida, Country Report Hungary, Mai 2026, S. 117; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Ungarn, Version 5, 13. Februar 2026), ist dies nicht dahingehend zu verstehen, dass der Schutzstatus nach Ablauf dieser Frist ipso iure erlischt. Aus den einschlägigen Regelungen des ungarischen Asylgesetzes ergibt sich lediglich, dass der Schutzstatus mindestens alle drei Jahre „überprüft“ werden soll (vgl. § 7/A Abs. 1 sowie § 14 Abs. 1 des ungarischen Gesetzes L… aus 2007 über Asyl, abrufbar unter: https://www.refworld.org/legal/legislation/
natlegbod/2008/en/110732). Eine solche Überprüfung führt nur dann zur Aufhebung des Schutzstatus, wenn einer der gesetzlich geregelten Aufhebungsgründe gegeben ist, zu denen der bloße Zeitablauf nicht zählt (vgl. hierzu aida, Country Report Hungary, Mai 2026, S. 127 f.). Im Übrigen haben die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 (Bl. 69 der elektronischen Gerichtsakte) und vom 10. Februar 2025 (Bl. 77 der elektronischen Gerichtsakte) zumindest für die Kläger zu 1 und 3 nochmals bestätigt, dass ihr Schutzstatus nach wie vor wirksam („valid“) sei.
Den Klägern kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig schon wegen des Ablaufs einer entsprechenden Überstellungsfrist rechtswidrig sei. Die Regelungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. sowie der hierdurch in das nationale Recht umgesetzten Richtlinie 2013/32/EU – AsylverfahrensRL – sehen keine Bindung der Unzulässigkeitsentscheidung an eine entsprechende Überstellungsfrist vor. Unabhängig von der Frage, ob das von den Klägern in diesem Zusammenhang in Bezug genommene deutsch-ungarische Rückübernahmeabkommen vom 17. Dezember 1998 (BGBl. II 1999, S. 90) auf die Kläger zu 1 bis 3 überhaupt Anwendung findet, hat es deshalb jedenfalls keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig. Eine solche Bindung wäre auch nicht sachgerecht. Denn die Unzulässigkeitsentscheidung gründet sich darauf, dass für die jeweiligen Antragsteller bereits anderweitig hinreichender Schutz gewährleistet ist. Dies ist unabhängig davon der Fall, ob auch eine zwangsweise Überstellung in den jeweiligen anderen Mitgliedstaat tatsächlich und rechtlich möglich ist.
Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. ist hier indes aufgrund vorrangigen Unionsrechts wegen der Lebensverhältnisse, die den Klägern zu 1 bis 3 bei einer Abschiebung nach Ungarn drohen würden, ausgeschlossen.
1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a AsylverfahrensRL, der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. in deutsches Recht umgesetzt worden ist, so auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn die Lebensverhältnisse, die den Schutzsuchenden in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRC – bzw. des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – zu erfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris Rn. 43). Diese Grundsätze bleiben hier ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2024/1348 – AsylverfahrensVO – maßgeblich, da diese gemäß Art. 79 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 1 AsylverfahrensVO nicht für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge gilt, die – wie hier – vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden.
Nach der insoweit weiterhin maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen ein strenger Maßstab (hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – BVerwG 1 C 18.24 –, juris Rn. 19 ff.). Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU – AnerkennungsRL – gerecht werden, führt angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a AsylverfahrensRL vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRC nicht erreicht ist. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat – vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände – davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a AsylverfahrensRL. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der AnerkennungsRL, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRC führen, hindern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a AsylverfahrensRL eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a. –, juris Rn. 83 ff., und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u. a. –, juris Rn. 34).
Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – BVerwG 1 C 24.23 –, juris Rn. 21, sowie Urteil vom 16. April 2025 – BVerwG 1 C 18.24 –, juris Rn. 20, jeweils m.w.N.).
Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Dabei sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen, sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – BVerwG 1 C 3.21 –, juris Rn. 25 ff. sowie Urteil vom 16. April 2025 – BVerwG 1 C 18.24 –, juris Rn. 22).
Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in den anderen Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRC anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – BVerwG 1 C 24.23 –, juris Rn. 24 ff., sowie Urteil vom 16. April 2025 – BVerwG 1 C 18.24 –, juris Rn. 23, jeweils m.w.N.).
Bei der Beurteilung der Frage, ob diese Schwelle überschritten ist, ist die im Hinblick auf Abschiebungsverbote aufgestellte Regelvermutung einer gemeinsamen Rückkehr der Kernfamilie in den Herkunftsstaat auf die Prognose einer Rückkehr in einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen. Die hierzu vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze finden auch im Rahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG Anwendung. Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach – obwohl das nationale Recht keinen "Familienabschiebungsschutz" kennt – für die Bildung der Prognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen (ausführlich zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – BVerwG 1 C 8/23 –, juris Rn. 12 ff.).
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist für die Beurteilung der zu erwartenden Lebensverhältnisse in dem anderen Mitgliedstaat die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich.
Gemessen hieran ist die in den angegriffenen Bescheiden erfolgte Ablehnung der Asylanträge der Kläger zu 1 bis 3 als unzulässig rechtswidrig.
2. Die Situation subsidiär Schutzberechtigter stellt sich in Ungarn mit Blick auf die Möglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit (a.), den Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen (b.) und den Zugang zu ausreichendem Wohnraum (c.) jedenfalls insoweit als kritisch dar, als sie dem Kreis der vulnerablen Personen zuzuordnen sind (ebenso VG Halle [Saale], Urteil vom 11. Oktober 2024 – 1 A 170/24 HAL –, juris Rn. 44 ff.; VG Minden, Urteil vom 14. November 2023 – 12 K 632/20.A –, juris Rn. 38 ff.; VG Bremen, Beschluss vom 6. April 2022 – 3 K 491/18 –, juris Rn. 24 ff.; VG Aachen, Urteil vom 7. März 2022 – 5 K 1494/18.A –, juris Rn. 71 ff.; a.A. noch VG Bayreuth, Urteil vom 18. Mai 2021 – B 8 K 19.30520 –, juris Rn. 29 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 5. März 2020 – AN 17 K 18.50059 –, juris Rn. 52 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – VG 23 L 708.18 A –, juris Rn. 13 ff., wobei diesen Entscheidungen sämtlich ältere Erkenntnismittel zugrunde lagen, aus denen sich in wesentlichen Punkten ein positiveres Bild der Situation international Schutzberechtigter in Ungarn ergab).
a. Hinsichtlich der Möglichkeiten subsidiär Schutzberechtigter, durch eigene Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt zu sichern, stellt sich die Lage in Ungarn nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln wie folgt dar:
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben in Ungarn Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie ungarische Staatsbürger. Zur Beschäftigung dieser Gruppen gibt es aber keine Statistiken. Hier ist die Sprachbarriere das größte Zugangshindernis. Es gibt keine gezielte staatliche Unterstützung für Schutzberechtigte zur Erlangung einer Beschäftigung. Sie sind berechtigt, die Dienste des Nationalen Arbeitsamtes unter den gleichen Bedingungen in Anspruch zu nehmen wie ungarische Staatsbürger, wobei es schwierig ist, einen englischsprachigen Sachbearbeiter zu finden. In der Praxis bieten NGOs auch auf diesem Sektor Unterstützung. Ihre Aktivitäten beschränken sich jedoch auf Budapest. Verschiedene NGOs betrieben 2024 Programme zur Förderung der Beschäftigung von Flüchtlingen. Berichten zufolge ist der Zugang zur Beschäftigung aufgrund von sprachlichen und kulturellen Barrieren im Wesentlichen auf bestimmte Sektoren wie körperliche Arbeit (z. B. Baugewerbe usw.) und Gastgewerbe beschränkt (zum Ganzen BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Ungarn, Version 5, 13. Februar 2026, S. 13; aida, Country Report Hungary, Mai 2026, S. 141 f.; vgl. zur Situation der Begünstigten vorübergehenden Schutzes gemäß dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 auch EUAA, Hungary, S. 9 f., wo jedoch nicht auf die Lage international Schutzberechtigter eingegangen wird).
Nach den Erfahrungen des Jesuiten-Flüchtlingsdienstes und seiner im Jahr 2024 ausgewerteten Daten bildete die finanzielle Unterstützung den größten Unterstützungsbedarf (87 %) unter den international Schutzberechtigten, da sogar diejenigen mit einer Arbeitsstelle weiterhin mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hatten. Größtes Hindernis für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Flüchtlinge, die in Budapest leben, ist der Mangel an Kenntnissen der ungarischen Sprache, von denen fast die Hälfte der Befragten betroffen waren. Auch die Notwendigkeit, Haushaltsangehörige zu pflegen, der begrenzte Zugang zu Kinderbetreuung und der Mangel an vernünftigen Arbeitsmöglichkeiten bildeten erhebliche Hindernisse (zum Ganzen aida, Country Report Hungary, Mai 2026, S. 143).
Nach alledem wird es jedenfalls Angehörigen vulnerabler Personengruppen regelmäßig nicht möglich sein, durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft eine den Mindestanforderungen genügende finanzielle Existenzgrundlage zu erwirtschaften. Hierzu zählen insbesondere Personen, die aufgrund gesundheitlicher oder körperlicher Einschränkungen zur Ausübung der den Schutzberechtigten üblicherweise allein offen stehenden körperlichen Tätigkeiten nicht oder nur beschränkt in der Lage sind, sowie Familien mit kleinen Kindern, bei denen zum einen der finanzielle Bedarf erhöht und zum anderen die Erwerbsmöglichkeiten durch den spezifischen Betreuungsbedarf der Kinder beschränkt sind (vgl. zum Begriff der vulnerablen Personen auch VG Halle [Saale], Urteil vom 11. Oktober 2024 – 1 A 170/24 HAL –, juris Rn. 40 m.w.N.).
b. Soweit vulnerable Schutzberechtigte in Ungarn nicht in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren, ist es ihnen jedenfalls in den ersten Monaten nach einer Rückkehr in das Land regelmäßig auch nicht möglich, dies durch staatliche Unterstützungsleistungen zu kompensieren. Dies ergibt sich aus der folgenden Erkenntnislage des Gerichts:
Das Gesetz sieht generell für Schutzberechtigte Zugang zu Sozialhilfe im selben Ausmaß wie für ungarische Bürger vor und unterscheidet dabei nicht zwischen Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten. Folglich haben Schutzberechtigte Anspruch auf Leistungen für aktive Personen und Pensionisten, eine begrenzte öffentliche Gesundheitsfürsorge und Arbeitslosenunterstützung sowie andere Ansprüche (z.B. Familienbeihilfe, Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft). Arbeitslosengeld steht für maximal 90 Tage zur Verfügung und entspricht der Höhe von 60 % des letzten Gehalts. Das Antragsformular für Arbeitslosengeld, das nur auf Ungarisch verfügbar ist, ist nicht einfach ausfüllen, die Hilfe von NGOs ist in der Regel erforderlich. Ein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung setzt voraus, dass in den letzten drei Jahren mindestens 365 Tage lang eine Versicherung als Arbeitnehmer oder Selbständiger bestand, was für Personen, denen gerade Schutz gewährt wurde, kaum der Fall ist. Sozialhilfe wird entweder von der zuständigen Bezirksverwaltung oder den lokalen Behörden gewährt. Schwierigkeiten auf dem Gebiet der Sozialhilfe entstehen meist durch die allgemeine Langsamkeit und Schwerfälligkeit des Verwaltungssystems oder durch die Sprachbarriere (zum Ganzen BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Ungarn, Version 5, 13. Februar 2026; aida, Country Report Hungary, Mai 2026, S. 147).
Eltern erhalten in Ungarn eine Familienbeihilfe für die Erziehungskosten von der Geburt des Kindes bis zum Pflichtschulalter (in der Regel 0-16 Jahre) sowie anschließend für eine weiterführende Schulbildung oder Berufsausbildung bis zum Alter von 20 Jahren (bis zu 23 Jahre bei speziellem Bildungsbedarf bzw. ohne Altersbegrenzung bei Schwerbehinderten ohne geregeltes Einkommen). Diese Familienbeihilfe beträgt im Jahr 2026 (pro Monat) für eine Familie mit einem Kind 12.200 HUF (entspricht etwa 33 Euro), für eine Familie mit zwei Kindern 13.300 HUF pro Kind (entspricht etwa 36 Euro pro Kind) sowie für eine Familie mit drei oder mehr Kindern 16.000 HUF pro Kind (entspricht etwa 44 Euro pro Kind, zum Ganzen Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Ungarn, Juli 2026, S. 7 und 9).
Personen im Erwerbsalter haben zudem unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Sozialhilfe in Form einer Mindestsicherung (aktív korúak ellátása). Durch diese Leistungen soll Personen im Erwerbsalter (ab dem 18. Lebensjahr bis hin zum Rentenalter), die nicht beschäftigt sind und keine Schulbildung durchlaufen und die nicht über die nötigen Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, ein Mindestlebensstandard zugesichert werden. Anspruch auf Leistungen für Personen im Erwerbsalter haben diejenigen, die:
• mindestens 67 % ihrer Erwerbsfähigkeit eingebüßt haben (oder denen ein Grad der Behinderung von 50 % zuerkannt wurde) oder Blindengeld oder Behindertenhilfe beziehen;
• arbeitslos sind und keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld (bzw. grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf jegliche Art von Einkommenszulagen haben; in diesem Fall ist die Zusammenarbeit mit öffentlichen Arbeitsverwaltungen notwendig) und
• keine alternative Einkommensquelle haben.
Die zwei Arten von Barleistungen werden an Personen im Erwerbsalter gezahlt, d.h. die Leistung wird Personen gewährt, die unter gesundheitlichen Problemen leiden oder sich um ein Kind sorgen, sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Die Höhe der Leistung für Personen, die unter gesundheitlichen Problemen leiden oder sich um ein Kind sorgen, richtet sich nach der Größe, der Zusammensetzung und dem Einkommen der Familie (seit Januar 2026 liegt der theoretische Höchstbetrag bei 96.600 HUF [entspricht etwa 263 Euro]; die Höhe der monatlichen Leistungen bei Arbeitslosigkeit ist fest (22.800 HUF im Jahr 2026 [entspricht etwa 62 Euro]; zum Ganzen Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Ungarn, Juli 2026, S. 33). Für die Zahlung der Grundsicherung wird Bedürftigkeit vorausgesetzt, welche nicht vorliegt, wenn die Person arbeitsfähig ist. Ferner ist eine einjährige sozialversicherungspflichtige Tätigkeit Voraussetzung für die Gewährung anschließender Leistungen (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Greifswald, 20.04.2020, S. 3; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bericht zur Integration in Ungarn, 15.07.2020, S. 7).
Voraussetzung für den grundsätzlichen Zugang zum ungarischen Sozialsystem ist zunächst die Registrierung und Zuteilung einer Sozialversicherungsnummer und -karte (sog. TAJNummer). Dies erfolgt nach Zuerkennung des Schutzberechtigten-Status, sofern der Schutzberechtigte mitwirkt und sich der Prozedur nicht durch Weiterreise entzieht. Sofern die Registrierung bisher noch nicht erfolgt ist, muss das Verfahren nachgeholt werden, was erfahrungsgemäß mehr Zeit in Anspruch nimmt. Laut Auskunft von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) kann das Registrierungsverfahren für nach Ungarn zurückkehrende Schutzberechtigte acht bis zehn Wochen dauern (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Greifswald, 20.04.2020, S. 3).
c. Insbesondere, wenn vulnerable Schutzberechtigte – was nach der vorstehend geschilderten Erkenntnislage regelmäßig der Fall ist – über kein oder allenfalls ein geringes Einkommen verfügen, ist es ihnen nach Erkenntnislage des Gerichts üblicherweise auch kaum möglich, eine den existenziellen Mindestanforderungen entsprechende Unterkunft zu finden. Hierzu ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln im Einzelnen Folgendes:
Schutzberechtigte dürfen nach der Statuszuerkennung noch für 30 Tage in der Unterbringung bleiben. Im Juni 2016 hat Ungarn alle Formen der Integrationsunterstützung abgeschafft, sodass Personen mit internationalem Schutz keinen Anspruch mehr auf staatliche Unterstützung wie Wohnraum, finanzielle Unterstützung usw. haben. In den letzten Jahren berichteten NGOs und Sozialarbeiter über extreme Schwierigkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus beim Auszug aus den Unterbringungszentren und bei der Integration in lokale Gemeinden. Die Kommunalverwaltungen beschränken die Beantragung und Zuweisung von Wohnraum in der Regel auf bereits länger ansässige Personen. Kostenlose Unterbringung wird in sehr begrenztem Umfang ausschließlich von zivilgesellschaftlichen und kirchlichen Organisationen angeboten. Außerdem ist deren Tätigkeit auf Budapest beschränkt. Die Situation wurde dadurch verschärft, dass die Behörden Anfang 2018 alle vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union (AMIF) finanzierten Ausschreibungen zurückzogen. Das bedeutet, dass zum 30. Juni 2018 alle Programme, deren Integrationsförderung auf dieser Finanzierung beruhte, eingestellt wurden. In Ermangelung staatlicher/kommunaler Unterbringungsangebote stehen für Personen mit internationalem Schutzstatus nur noch Obdachlosenunterkünfte (z.B. die vorübergehende Obdachlosenunterkunft des Baptistischen Integrationszentrums) und einige wenige Wohnprogramme von NGOs und kirchlichen Organisationen zur Verfügung. Diese können jedoch nicht den kompletten Bedarf decken. Die NGO Menedék weist darauf hin, dass es nicht realistisch ist, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des internationalen Schutzstatus eine Wohnmöglichkeit zu finden und dass es keine anderen Optionen gibt, als auf dem freien Markt eine Unterkunft zu mieten oder in eine temporäre Obdachlosenunterkunft zu gehen (zum Ganzen aida, Country Report Hungary, Mai 2026, S. 138 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Ungarn, Version 5, 13. Februar 2026).
Ein Recht auf staatliche Unterbringung bzw. staatliche Unterstützung in diesem Bereich besteht nur für Begünstigte vorübergehenden Schutzes gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 (vgl. EUAA, Hungary, S. 9), nicht jedoch für international Schutzberechtigte.
Aufgrund des Wohnungsmangels auf dem Markt sind die Mietpreise zu hoch, um für Schutzberechtigte, denen gerade erst der Status gewährt wurde, erschwinglich zu sein. Zusätzlich ziehen es Vermieter in der Regel vor, ihre Wohnungen an Ungarn zu vermieten, anstatt an Ausländer. Ein weiteres Problem im Hinblick auf die Unterkunft liegt in den Schwierigkeiten begründet, eine Adresskarte zu erlangen. Vermieter fordern diese regelmäßig von potentiellen Mietern, wobei es unmöglich ist, eine solche zu erlangen, wenn man nicht über einen Mietvertrag und ein Bestätigungsschreiben des Wohnungseigentümers verfügt. Vermieter sind jedoch im Allgemeinen nicht willens, ihren Mietern die Erlaubnis zu erteilen, die Adresse des Mietobjekts als ihren ständigen Wohnsitz anzugeben (zum Ganzen aida, Country Report Hungary, Mai 2026, S. 141; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Ungarn, Version 5, 13. Februar 2026).
Personen, denen von den ungarischen Behörden internationaler Schutz zuerkannt wurde, und die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückkehren (nicht freiwillig, sondern etwa aufgrund eines Rückführungsabkommens), sehen sich mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert: Sie können keine andere Unterbringung als in Obdachlosenunterkünften erwarten (aida, Country Report Hungary, Mai 2026, S. 138).
Die Diakonie der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Ungarn konnte im Jahr 2024 nur in sehr begrenztem Umfang unmittelbar Unterkünfte für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, anbieten. Bis Juni 2024 konnten Familien für wenige Monate in zwei kleinen Wohnungen im Hof der evangelischen J. Kirche untergebracht werden. Ebenfalls war sie in der Lage, für Personen in Krisensituationen für wenige Nächte eine Unterkunft in einem Hostel zu vermitteln. Der Jesuiten-Flüchtlingsdienst konnte im Jahr 2025 keine Unterkünfte anbieten, jedoch Unterstützung bei der Unterbringung und Versorgung für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten, in vielen Fällen sogar elf Monaten, gewähren. Das Baptist Integration Center eröffnete im Juni 2020 eine Übergangsunterkunft für Familien mit einer Kapazität von 80 Personen (sowohl ungarische als auch ausländische Staatsangehörige). Der Organisation zufolge befanden sich im Juni 2020 90 Familien auf der Warteliste. Sie gewährte insgesamt 22 Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden war, eine Unterkunft in drei Obdachlosenunterkünften. Die Organisation Kalunba hat über Jahre hinweg ein Wohnprogramm betrieben. Mit dem Ende der Finanzierung durch den AMIF reduzierte sich die Zahl der unterstützten Personen und die Dauer der Unterstützung indes erheblich. Im Jahr 2020 unterstützte Kalunba etwa 40 Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden war, für eine Dauer von drei Monaten mit Mietwohnungen. Die Zahl der Begünstigten des Wohnprogramms sank im Jahr 2021 wegen Schwierigkeiten und Beschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Kalunba berichtete, im Jahr 2022 seien Personen mit internationalem Schutzstatus in ihrer Arbeit nicht von Relevanz gewesen, was auf den Umstand zurückgeführt werden könne, dass wegen gesetzlicher Änderungen weniger Asylantragsteller solchen Schutz in Ungarn hätten erlangen können (zum Ganzen aida, Country Report Hungary, Mai 2026, S. 139 f.).
Das Budapester Methodological Centre of Social Policy (BMSZKI), der Obdachlosendienstleister der Stadt Budapest, verfügt über kein spezielles Programm für Schutzberechtigte. Die Einrichtung betreibt Notunterkünfte und Nachtunterkünfte für Obdachlose, die auch für Personen mit internationalem Schutzstatus zugänglich sind. Die Notunterkünfte sind jedoch voll ausgelastet und es gibt lange Wartelisten, während die Nachtunterkünfte ebenfalls voll sind und nur 15 bis 20 Schlafplätze bieten. Die Einrichtungen können die Familieneinheit nicht garantieren. Für das Jahr 2025 berichtete die Organisation, dass nur selten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in ihren Unterkünften beherbergt würden (zum Ganzen aida, Country Report Hungary, Mai 2026, S. 140; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Ungarn, Version 5, 13. Februar 2026).
Obdachlosenunterkünfte sind in Ungarn üblicherweise für alleinstehende Männer verfügbar. Zeitweise Unterbringungen für alleinstehende Frauen sind nur in Ausnahmesituationen verfügbar. Im Allgemeinen können weder Familien, noch Paare oder Kinder die Hilfe der Anbieter von Obdachlosenunterkünften in Anspruch nehmen (Menedék, NIEM Policy Brief 4: Policy Analysis and Proposal for the Improvement of the Housing of Beneficiaries of International Protection in Hungary, 2021, S. 26).
d. Auf dieser Erkenntnisgrundlage besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich die Kläger zu 1 bis 3 im Falle einer Rückkehr nach Ungarn unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not wiederfänden, die es ihnen nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere sich zu ernähren und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
Im Rahmen der anzustellenden Prognose ist zugrunde zu legen, dass die im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie bestehend aus den Klägern zu 1 bis 4 gemeinsam nach Ungarn zurückkehren wird. Aus den zuvor geschilderten Erkenntnissen der Kammer ergibt sich, dass die Familie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein wird, sich in Ungarn eine zur Befriedigung ihrer elementarsten Bedürfnisse notwendige wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Angesichts der mangelnden Kenntnisse der ungarischen Sprache und den Anforderungen an die Betreuung der beiden Kinder im Alter von sechs und neun Jahren spricht alles dafür, dass es den Klägern zu 1 und 3 zumindest in den ersten Monaten nach einer Rückkehr nach Ungarn nicht möglich sein wird, durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um eine existenzielle Notlage abzuwenden. Da sie arbeitsfähig sind und in der Vergangenheit nicht bereits ein Jahr lang in Ungarn erwerbstätig waren, ist nach den vorstehend dargelegten Erkenntnissen des Gerichts für sie auch der Bezug von Sozialhilfe in Form der Mindestsicherung ausgeschlossen. Allenfalls könnten sie einen Anspruch auf die staatliche Familienbeihilfe in Höhe von monatlich 13.300 HUF pro Kind, also insgesamt 26.600 HUF (entspricht etwa 72 Euro) geltend machen. Dies entspräche einem Budget von weniger als drei Euro pro Tag für die gesamte Familie. Zudem wären auch diese Leistungen erst nach Erhalt einer TAJNummer zu erlangen, deren Zuteilung erst acht bis zehn Wochen nach einer Rückkehr nach Ungarn zu erwarten ist.
Darüber hinaus und für sich selbst genommen tragend wird es den Klägern im Falle einer Rückkehr nach Ungarn jedenfalls in den ersten Monaten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht gelingen, eine den Mindestanforderungen des Art. 3 EMRK entsprechende Unterkunft zu finden. Als aus dem Ausland zurückkehrende Schutzberechtigte, die über keine ungarische Adresskarte – und aller Voraussicht nach auch nicht über ausreichende finanzielle Mittel – verfügen werden, erscheint die Suche nach einer geeigneten Mietwohnung für sie aussichtslos. Zugleich spricht alles dafür, dass die in Ungarn derzeit noch aktiven Hilfsorganisationen nicht über ausreichende Kapazitäten verfügen, um eine den rechtlichen Mindestanforderungen entsprechende Unterbringung der Kläger zu gewährleisten. Angesichts des in den vergangenen Jahren stetig weiter reduzierten Hilfsangebots durch die entsprechenden Organisationen und langer Wartelisten in den ungarischen Obdachlosenunterkünften ist es beachtlich wahrscheinlich, dass für sie eine entsprechende Unterbringung nicht einmal übergangsweise erreichbar ist. Es kann hierbei dahinstehen, ob dies allgemein für nach Ungarn zurückkehrende Schutzberechtigte gilt. Jedenfalls für die Kläger als Familie mit zwei Kindern im Alter von derzeit sechs und neun Jahren stehen in Ungarn kaum ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die bestehenden Notunterkünfte bieten allenfalls für alleinstehende Männer und – in Ausnahmefällen – alleinstehende Frauen Obdachlosenunterkünfte an. Unterbringungsmöglichkeiten, die auch den besonderen Bedürfnissen der minderjährigen Kläger zu 2 und 4 gerecht werden (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 4. November 2011 – 29217/12 –, juris Rn. 119), bestehen hingegen nicht.
Angesichts der Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidungen im jeweiligen Tenorpunkt 1 der angefochtenen Bescheide sind auch die weiteren, in den Tenorpunkten 2, 3 und 4 getroffenen Entscheidungen des Bundesamtes aufzuheben, weil sie jedenfalls verfrüht ergangen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – BVerwG 1 C 4.16 –, juris Rn. 21).
II. Die Klage des Klägers zu 4 ist – soweit er sie nicht zurückgenommen hat – ebenfalls begründet.
Die ihm gegenüber ergangene Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung richtet sich gemäß § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG (hierzu bereits oben) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG a.F. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.
Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist im Lichte von Art. 6 des Grundgesetzes – GG – und Art. 8 EMRK maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 48 m.w.N.).
Einer Abschiebung des Klägers zu 4 stehen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG sowohl das Kindeswohl als auch familiäre Belange entgegen. Denn eine solche Abschiebung hätte eine Trennung von seinen Eltern, den Klägern zu 1 und 3, zur Folge. Eine solche Trennung ist dem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erst sechs Jahre alten Kläger zu 4 schlechthin unzumutbar. Eine Abschiebung gemeinsam mit seinen Eltern kommt nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht in Betracht. Auf Grundlage dieser Sach- und Rechtslage kann prospektiv antizipiert werden, dass sich die Eltern des Klägers zu 4 im Zeitpunkt seiner Abschiebung nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würden. Mit Eintritt der Rechtskraft des hiesigen Urteils – bis zu dem die Aufenthaltsgestattung des Klägers zu 4 fortbesteht (vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 4 und 6 AsylG a.F.) – leben infolge der Aufhebung der gegenüber seinen Eltern ergangenen ablehnenden Bescheide deren Aufenthaltsgestattungen wieder auf. Für die Berücksichtigungsfähigkeit der hier in Rede stehenden familiären Belange ist es dabei unerheblich, ob der Aufenthalt der zur Kernfamilie gehörenden Personen dauerhaft rechtmäßig ist oder seine Rechtmäßigkeit – wie hier – vom Ausgang ihrer (nun fortzuführenden) Asylverfahren abhängig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2024 – OVG 12 N 24/24 –, EA S. 2).
Die gegenüber dem Kläger zu 4 ergangene Abschiebungsandrohung ist im Übrigen auch unabhängig von den vorstehenden Erwägungen rechtswidrig. Soweit dem Kläger die Abschiebung in den Iran angedroht wird, stehen einer entsprechenden Abschiebung schon deshalb familiäre Belange im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen, weil eine solche Abschiebung auch bei einer unterstellten Rechtmäßigkeit der gegenüber seinen Eltern ergangenen Bescheide zu einer Trennung von ihnen führen würde. Seinen Eltern wurde infolge der Zuerkennung subsidiären Schutzes in Ungarn lediglich die Abschiebung dorthin, nicht aber die Abschiebung in den Iran angedroht.
Auch soweit die gegenüber dem Kläger zu 4 ergangene Abschiebungsandrohung auf eine Abschiebung nach Ungarn abzielt, ist sie unabhängig von der Rechtswidrigkeit der gegenüber seinen Eltern ergangenen Bescheiden rechtswidrig. Denn insoweit verstößt sie gegen die Vorgaben der Richtlinie 2008/115 EG – RückführungsRL –. Bei der hier in Rede stehenden Abschiebungsandrohung infolge der Ablehnung des Asylantrags als unbegründet handelt es sich um eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1 RückführungsRL (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 – C-924/19 PPU u.a. –, juris Rn. 114 f.; BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 – BVerwG 1 C 24.21 –, juris Rn.18). Welche Staaten dabei als Ziel einer „Rückkehr“ in Betracht kommen, ist in Art. 3 Nr. 3 RückführungsRL niedergelegt (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 – C-924/19 PPU u.a. –, juris Rn. 114 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 8 LC 99/17 –, juris Rn. 38 ff.). Danach kann Zielstaat einer Rückkehr nur das Herkunftsland des Drittstaatsangehörigen, ein Transitland, in das der Drittstaatsangehörige gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen zurückgeführt werden soll, oder ein anderes Drittland, in das der Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird, sein. Herkunftsland in diesem Sinne ist wie in Art. 2 Buchst. n der AnerkennungsRL das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder – bei Staatenlosen – des früheren gewöhnlichen Aufenthalts (zum Ganzen VG Berlin, Urteile vom 13. August 2020 – VG 34 K 639.17 A –, juris Rn. 36, und vom 6. April 2023 – VG 34 K 21/22 A –, juris Rn. 22; VG Freiburg [Breisgau], Urteil vom 27. September 2022 – A 10 K 1686/20 –, juris Rn. 47). Gemessen hieran ist die gegenüber dem Kläger zu 4 ergangene Abschiebungsandrohung auch in Bezug auf Ungarn rechtswidrig. Denn Ungarn ist weder sein Herkunftsland, noch handelt es sich dabei um ein Transitland, in das er gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen zurückgeführt werden soll. Der Kläger zu 4 ist in Deutschland geboren und hielt sich nie in Ungarn auf. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 4 freiwillig nach Ungarn ausreisen möchte.
Infolge der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung ist auch das gegenüber dem Kläger zu 4 auf Grundlage von § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 100 der Zivilprozessordnung – ZPO – (vgl. zu den Grundsätzen der sog. Baumbach’schen Form ausführlich Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025, § 159 VwGO Rn. 5 ff. m.w.N.). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Zitierte Vorschriften
- Art. 4 GRCh
- § 29 AsylG
- § 34 AsylG
- § 74 AsylG
- § 77 AsylG
- § 87e AsylG
- § 113 VwGO
- § 1 AsylG
- § 36 AsylG
- § 67 AsylG
- § 83b AsylG
- § 11 AufenthG
- Art. 6 GG
- § 154 VwGO
- § 159 VwGO
- § 167 VwGO
- § 42 VwGO
- § 92 VwGO
- § 100 ZPO
- § 708 ZPO
Außerdem: Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK
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