Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
AsylG · Asylgesetz
§ 83b AsylG – Gerichtskosten, Gegenstandswert
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 83b AsylG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 83b AsylG? Zitiere den Wortlaut.“