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Zitierfest

AsylG · Asylgesetz

§ 83b AsylG – Gerichtskosten, Gegenstandswert

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 83b AsylG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 83b AsylG? Zitiere den Wortlaut.“

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