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Zitierfest

AsylG · Asylgesetz

§ 83a AsylG – Unterrichtung der Ausländerbehörde

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Das Gericht darf der Ausländerbehörde das Ergebnis eines Verfahrens formlos mitteilen. Das Gericht hat der Ausländerbehörde das Ergebnis mitzuteilen, wenn das Verfahren die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung oder einer Abschiebungsanordnung nach diesem Gesetz zum Gegenstand hat.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 83a AsylG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 83a AsylG? Zitiere den Wortlaut.“

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