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Zitierfest

AsylG · Asylgesetz

§ 83c AsylG – Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie § 52 Nummer 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten auch für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Bundesamtes nach § 75 Nummer 12 des Aufenthaltsgesetzes.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 83c AsylG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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