Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 07.05.2025 – Lv 1/25
Leitsatz
Gegen die Annahme, dass ein strafprozessual angeordneter Vermögensarrest auch dann nicht wirkungslos wird, wenn seine Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der Vollstreckungsfrist erfolgt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
A. / 1.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 2. Januar 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 10. September 2024, mit dem eine von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken veranlasste Pfändung seines Kontos gem. § 111k Abs. 3 StPO bestätigt wurde. Ferner wendet er sich gegen den im folgenden Beschwerdeverfahren ergangenen, seine Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 27. November 2024, der dem Beschwerdeführer am 2. Dezember über seine Verteidigerin zugestellt worden ist. Er rügt eine Verletzung der Art. 12 Abs. 1, 18 und 60 Abs. 1 SVerf unter Hinweis auf eine zu seinen Lasten erfolgte, grob fehlerhafte Rechtsanwendung der angerufenen Gerichte durch die Nichtanwendung der in § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO statuierten Zustellungsfrist, die aufgrund der Verweisung des § 111f Abs. 2 StPO zumindest entsprechend im Verfahren über die Vollziehung des (strafrechtlichen) Vermögensarrests heranzuziehen sei.
2.
a.
Im Rahmen eines gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Geldwäsche ordnete das Amtsgericht – Ermittlungsrichter – Saarbrücken mit Beschluss vom 17. November 2023 den Vermögensarrest in Höhe von 100.000,- Euro in das Vermögen des Beschwerdeführers an. Zu dessen Vollziehung pfändete die Staatsanwaltschaft Saarbrücken am 21. November 2023 einen entsprechenden Betrag auf Konten des Beschwerdeführers bei der S. Bank Südwest eG, die am 22. November 2023 eine entsprechende Drittschuldnererklärung abgab. Nach Bekanntwerden der Pfändung legte der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 20. Dezember 2023 (sofortige) Beschwerde gegen die Beschlagnahmung des Kontos ein. Gleichzeitig beantragte er Akteneinsicht, die ihm unter Hinweis auf die Gefährdung des Untersuchungszwecks nach § 147 Abs. 2 StPO versagt wurde. Jedoch wurden dem Beschwerdeführer am 11.1.2024 der Pfändungsbeschluss und am 15.1.2024 die Arrestanordnung übersandt. Eine Zustellung des Pfändungsbeschlusses erfolgte erst am 7. Juni 2024 nach Abschluss der Finanzermittlungen (Bl. 155 Ermittlungsakte). Die eingelegten Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Arrestbeschluss blieben erfolglos.
b.
In dem Beschwerdeverfahren erhob der Antragsteller auch Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Pfändung. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken legte die Akte deshalb zunächst mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 (Bl. 170 Ermittlungsakte) und – nach erneuter Beschwerde gegen den Pfändungsbeschluss – mit Verfügung vom 1. August 2024 (Bl. 378 Ermittlungsakte) dem Amtsgericht – Ermittlungsrichter – Saarbrücken zur Entscheidung nach § 111k Abs. 3 StPO vor. Dieses bestätigte die Pfändungsmaßnahme der Staatsanwaltschaft mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 10. September 2024. Im Rahmen der dagegen eingelegten Beschwerde berief sich der Antragsteller (erneut) auf seine Rechtsansicht, wonach die Kontenpfändung unwirksam sei, weil ihm der Arrestbeschluss nicht innerhalb der Wochenfrist des § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO zugestellt worden sei.
c.
Mit dem – hier ebenfalls angegriffenen – Beschluss vom 27. September 2024 verwarf die 8. Strafkammer des Landgerichts die Beschwerde des Antragsstellers als unbegründet. Einer unmittelbaren Anwendung des § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO stehe bereits der Wortlaut des § 111f Abs. 2 StPO entgegen, wonach (lediglich) die §§ 928 und 930 ZPO sinngemäß gelten. Damit sei § 929 ZPO von der Verweisung des § 111f. Abs. 2 StPO nicht erfasst; auch nicht über den nach dieser Vorschrift sinngemäß anwendbaren § 928 ZPO. Denn § 928 ZPO bestimme die entsprechende Anwendbarkeit der übrigen die Zwangsvollstreckung betreffenden Vorschriften auf die Arrestvollziehung, nicht jedoch der §§ 929 f. ZPO, die für die Arrestvollziehung bereits unmittelbar anwendbar seien. Darüber hinaus sei auch eine analoge Heranziehung des § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht geboten. Es sei bereits zweifelhaft, ob eine insoweit erforderliche planwidrige Regelungslücke vorliege. Jedenfalls ermögliche § 929 Abs. 3 ZPO in Ausnahme von den allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen der §§ 750, 751 ZPO die Vornahme von Vollstreckungsakten vor Zustellung des Titels. Um dieses Ausnahmevorschrift zu begrenzen und die berechtigte Verteidigung des Schuldners so wenig wie möglich zu beschränken, habe der Gläubiger nur eine Woche nach Zugriff auf das Schuldnervermögen Zeit, um die notwendige Zustellung des Titels nachzuholen. Eine vergleichbare Interessenlage bestehe bei der von Amts wegen vorzunehmenden Vollstreckung im Strafverfahren dagegen nicht. Dem Interesse des Beschuldigten an einer berechtigten Verteidigung sei bereits durch den Anspruch auf rechtliches Gehör (§§ 33, 33a StPO) und durch sein Akteneinsichtsrecht (§ 147 StPO) hinreichend Rechnung getragen. Überdies würde eine Anwendung der kurzen Frist des § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit der daran geknüpften Unwirksamkeitsfolge dem gesetzgeberischen Ziel einer effektiven Rückgewinnungshilfe zuwiderlaufen.
3.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, die angegriffenen Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts seien in einer Weise rechtsfehlerhaft ergangen, dass sie gegen das Willkürverbot des Art 12 Abs. 1 SVerf, die in Art. 18 SVerf enthaltene Eigentumsgarantie sowie sein in Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Satz 1 SVerf statuiertes Recht auf effektiven Rechtsschutz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstießen.
a.
In der Nichtheranziehung des § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO, so der Beschwerdeführer, liege eine die Grenze zur Willkür überschreitende fehlerhafte Rechtsanwendung und damit eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 SVerf. Die vom Landgericht für seine Auffassung herangezogenen Rechtsprechungshinweise, beträfen Vollstreckungsvorgänge der Immobiliarvollstreckung, die aber auf die hier vorliegende Mobiliarvollstreckung nicht übertragbar seien. Anders als dort sei die Staatsanwaltschaft nicht auf die Mitwirkung des Grundbuchamtes angewiesen, sondern könne autonom Vollstreckungsmaßnahmen durchführen. Die Beeinträchtigung des Betroffenen träte auch nicht erst durch Eintragung des Sicherungsrechts im Grundbuch, sondern unmittelbar durch die Pfändungsmaßnahme ein. Deshalb sei auch hier eine zeitnahe Zustellung der Arrestentscheidung geboten, weil andernfalls der Zugang des Betroffenen zum Rechtsschutz unmöglich gemacht würde. Die Gewährung rechtlichen Gehörs nach §§ 33, 33a StPO hätte hiermit nichts zu tun und die Akteneinsicht des § 147 StPO stünde vor Abschluss des Verfahrens im Ermessen der Staatsanwaltschaft, womit eine Kompensation für die Zustellung des Arrestbeschlusses gerade nicht gegeben sei. Wenn der Zeitpunkt der Zustellung von Arrestbeschlüssen in das Belieben der Staatsanwaltschaft gestellt sei, sei die Möglichkeit des Betroffenen, sich gegen obrigkeitliche Maßnahmen zur Wehr zu setzen, manipulierbar. Vor diesem Hintergrund könne auch die Vereinfachung des Rechts der Vermögensabschöpfung nicht als Rechtfertigung für die Entrechtung des Betroffenen dienen.
b.
Die Einhaltung einer Zustellfrist für den Arrestbeschluss sei im Übrigen unerlässlich, damit sich der Betroffene rechtzeitig gegen die vorläufige Maßnahme gerichtlich zur Wehr setzen könne. Bis zur Zustellung des Beschlusses habe die Verteidigung des Beschwerdeführers trotz eingelegter Beschwerden lediglich „im Nebel“ stochern und sich nicht angemessen wehren können. Ohne Zustellfrist sei deshalb der mit der Sicherungmaßnahme verbundene Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 18 SVerf unverhältnismäßig und damit unzulässig. Überdies habe ein Anfangsverdacht einer Straftat, die eine derartig gravierende Maßnahme und den damit verbundenen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht gerechtfertigt hätte, nicht bestanden.
c.
Im Übrigen sei mit der Nichtanwendung der Zustellfrist des § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO das nach Art. 60 Abs. 1 SVerf geschützte Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Denn ohne Zustellung des Arrestbefehls sei eine gerichtliche Überprüfbarkeit der veranlassten Maßnahmen nicht sinnvoll und effektiv möglich, weil der Betroffene nicht wisse, gegen was und mit welchen Argumenten er sich verteidigen solle. Durch den eingeschränkten Rechtsschutz gegen den Zugriff auf seine Vermögenswerte werde wirtschaftlicher Druck auf den Betroffenen ausgeübt.
d.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 27.11.2024 – 8 Qs 87/24 sowie den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 10.9.2024 – 8 Gs 1989/24 für verfassungswidrig zu erklären und aufzuheben.
Dem Verfassungsgerichtshof haben die Akten 89 AR 186/23 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vorgelegen.
B.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist gemäß Artikel 97 Nr. 4 SVerf, §§ 9 Nr. 13, 55 ff. SVerfGHG zuständig zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde, die von dem Beschwerdeführer mit der Behauptung erhoben wird, durch einen Akt der saarländischen öffentlichen Gewalt, hier den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 27.11.2024 – 8 Qs 87/24 sowie den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 10.9.2024– 8 Gs 1989/24, in seinen Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein.
Die Verfassungsbeschwerde ist form- und fristgerecht beim Verfassungsgerichtshof des Saarlandes eingegangen (§§ 56 Abs. 1, 57 SVerfGHG). Dem Beschwerdeführer fehlt es auch nicht an dem notwendigen Rechtschutzinteresse für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Beschlüsse. Die den angegriffenen Beschlüssen zugrunde liegende Pfändung in das Vermögen des Beschwerdeführers dauert weiterhin an und beschwert ihn unmittelbar.
Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 55 Abs. 3 SVerfGHG, vgl. Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 3. März 2021 – Lv 26/20, juris m.w.N.) ist ebenfalls gewahrt. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist ein weiteres Rechtsmittel nicht möglich (§ 310 Abs. 2 StPO). Eine Anhörungsrüge zur Rechtswegerschöpfung iSd § 55 Abs. 3 Satz 1 SVerfGHG ist entbehrlich, wenn – wie hier – mit der Verfassungsbeschwerde keine Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S.v. Art 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 Satz 1 SVerf gerügt wird (vgl. BVerfGE 134,106 m.w.N.).
Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass kein die Anordnung und Vollziehung des Vermögensarrestes rechtfertigender Anfangsverdacht bestehe, ist seine Verfassungsbeschwerde – in diesem Verfassungsstreitverfahren – nicht hinreichend begründet (§ 16 SVerfGHG). Die Rüge ist allerdings Gegenstand eines anderen Verfassungsstreitverfahrens.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten nicht.
1.
Allgemein unterliegen strafgerichtliche Entscheidungen keiner unbeschränkten verfassungsgerichtlichen Nachprüfung. Die Gestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des materiellen und formellen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich entzogen. Dieser hat im Rahmen von Verfassungsbeschwerden lediglich zu prüfen, ob bei der Anwendung einfachen Rechts Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt wurden. Hierfür genügt insofern nicht, dass eine Entscheidung objektiv fehlerhaft sein könnte; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen. Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der die Verfassung des Saarlandes beherrschenden Gedanken willkürlich erscheint. Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für die Bewertung der befassten Gerichte zur Verhältnismäßigkeit der Eingriffsmaßnahme. Auch diese steht nicht zur vollständigen Überprüfung des Verfassungsgerichts. Ein vollständiges Unterlassen jedweder Erwägungen, grobe Fehleinschätzungen oder eine Verkennung des Grundrechtseinflusses, auf der die Entscheidung beruht, kann jedoch verfassungsrechtlich beanstandet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2008 - 2 BvR 583/07 -, Rn. 2; Nichtannahmebeschluss vom 25. September 2023 – 1 BvR 2219/20 –, juris Rn. 13 m.w.N.; vgl. auch Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 15. Februar 2019 – Lv 1/19 –, juris).
2.
Überdies ergeben sich Maßstäbe und Grenzen der Kontrollbefugnisse des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes bei der landesgerichtlichen Anwendung von – wie hier – bundesrechtlichen Regelungen ausschließlich aus der Verfassung des Saarlandes. Danach ist der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes zunächst befugt, Akte der Gerichtsbarkeit des Landes am Maßstab der grundlegenden justiziellen Gewährleistungen der Verfassung des Saarlandes zu messen, die in inhaltlicher Übereinstimmung mit den justiziellen Garantien des Grundgesetzes auszulegen sind. In Fällen, in denen die Gerichte des Landes materielles Bundesrecht angewendet haben, ist der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes darüber hinaus nicht zu einer – gewissermaßen „revisionsrechtlichen“ – Nachprüfung der Anwendung des Bundesrechts befugt. Er darf auch insoweit – anders als das Bundesverfassungsgericht – nicht kontrollieren, ob es den Gerichten des Landes bei der Auslegung des materiellen Bundesrechts unterlaufen ist, den Einfluss von Grundrechten des Grundgesetzes oder ihr Gewicht verkannt zu haben. Ihm obliegt allein zu prüfen, ob die Interpretation des Bundesrechts durch das Landesgericht jener durch Bundesgerichte entspricht – und sieht dann von vornherein von einer weiteren Kontrolle am Maßstab der Verfassung des Saarlandes ab –, oder ob sie sich jedenfalls im Rahmen vertretbarer Interpretationen des Bundesrecht hält, die das Ergebnis einer gleichfalls vertretbaren bundesgerichtlichen Auslegung sein können, mithin nicht als objektive Willkür, also als eine Verletzung des Grundrechts der Rechtsschutzgleichheit, betrachtet werden muss. Ist das der Fall, ist dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes eine inhaltliche – landesgrundrechtlich geleitete – Prüfung versagt (VerfGH Beschl. v. 09.07.2018 - Lv 12/17 und v. 16.2.2024 – Lv 16/23).
Wenngleich vorliegend nicht die Anwendung materiellen Bundesrechts zur Überprüfung gestellt ist, so betrifft die vom Beschwerdeführer gerügte Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften doch die bundesgesetzliche Ordnung des Vermögensarrestes im Ganzen und damit ein in sich abgeschlossenes Regelungssystem. In einem solchen Fall, in dem abschließend ein bundesrechtlicher Rahmen absteckt wird, spricht manches dafür, dass Entscheidungsspielräume der Rechtsanwender durch das Landesverfassungsrecht nicht strukturell eingeschränkt werden dürfen, mithin dem gleichen Kontrollmaßstab wie bei der Überprüfung materiellen Bundesrechts unterliegen (vgl. etwa Sachs/Detterbeck GG Art. 93 Rn. 23c). Einer abschließenden Entscheidung dazu, ob die Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof sich hier wie bei der Prüfung materiellrechtlichem Bundesrecht auf das Vorliegen einer Willkürentscheidung beschränkt, bedarf es gleichwohl nicht. Denn die angegriffenen Beschlüsse halten einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung in jeder Hinsicht stand.
3.
a.
Der dingliche Arrest und die auf seiner Grundlage ergehende Pfändung (§ 111d, § 111f StPO) sind als staatlicher Zugriff auf das Vermögen am Maßstab der Eigentumsgarantie zu messen, wie sie in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bzw. in gleicher Weise in Art. 18 SVerf normiert ist. Sie erlauben zwar nicht die endgültige Entziehung des Eigentums, beschränken aber die Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeiten in einschneidender Weise. An ihre Zumutbarkeit und an das Verfahren ihrer Anordnung sind besondere Anforderungen zu stellen. Zu berücksichtigen ist, dass das möglicherweise strafbar erlangte Vermögen zu einem Zeitpunkt sichergestellt wird, in dem lediglich ein Tatverdacht besteht und noch nicht über die Strafbarkeit entschieden worden ist. Das Eigentumsgrundrecht verlangt in diesen Fällen eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentumsposition des Betroffenen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt eine Wechselbeziehung zwischen dem Gewicht des Eingriffs und den Anforderungen an seine Anordnung. Je intensiver der Staat mit Sicherungsmaßnahmen in den vermögensrechtlichen Freiheitsbereich eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Rechtfertigung des Eingriffs (vgl. zu Art. 14 GG: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, juris, BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. April 2015 – 2 BvR 1986/14 –, juris Rn. 12 mwN.). Der Gewährleistungsgehalt des Eigentumsrechts schließt den Anspruch auf eine faire Verfahrensführung ein, wobei es zur Effektivität des Rechtsschutzes gehört, dass die Gerichte das jeweilige Rechtsschutzbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. April 2015 – 2 BvR 1986/14 –, juris Rn. 14).
b.
Nach § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO bleibt die Vollziehung eines Arrestbefehls vor dessen Zustellung an den Schuldner ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der in Abs. 2 bestimmten Vollstreckungsfrist von 1 Monat ab Verkündung bzw. Gläubigerzustellung des Arrestbefehls erfolgt. Diese Vorschrift findet unmittelbar Anwendung auf die Vollziehung eines zur Sicherung eines Gläubigers angeordneten Arrestes im Zivilprozess (§§ 916 ff. ZPO). Für den strafprozessualen Vermögensarrest (§§ 111e f. StPO) gelten die Bestimmungen der ZPO über die Vollziehung eines Arrests (§§ 928 ff.) zunächst nicht. Allerdings enthält die für den Vollzug des Vermögensarrestes maßgebliche Vorschrift des §§ 111f StPO eine Verweisung auf die Regelungen des § 928 zusammen mit § 930 (Abs. 1), § 932 (Abs. 2) und 931 ZPO (Abs. 3), die jeweils auf den Vermögensarrest sinngemäß anzuwenden sind. Einen Verweis auf § 929 ZPO enthält die Vorschrift demgegenüber – ebenso wie bereits die Vorgängerregelung des § 111d Abs. 2 StPO a.F. – nicht. Deshalb findet beim Vermögensarrest die einmonatige Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nach zum Fachrecht allgemein vertretener Ansicht keine (unmittelbare) Anwendung (vgl. zu § 111d Abs. 2 StPO a.F.: OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2005 – 2 W 205/05 –, juris Rn. 9; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8.4.2009 – 1 Ws 339/08, juris Rn. 37; zu § 111f StPO: OLG Celle, Beschluss vom 19.3.2018 – 18 W 20/18 –, juris Rn. 17 f.; OLG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2022 – 13 W 63/22, juris Rn. 5; Johann in: Löwe/Rosenberg § 111f StPO Rn. 3; MüKoStPO/Bittmann § 111f StPO Rn. 13; Graf/Jäger/Wittig/Goers StPO § 111f Rn. 2; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rn. 2236 a; KK-StPO/Spillecke, StPO § 111 f Rn. 3; BeckOK-StPO/Huber § 111 f Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 111 d Rn. 11., El-Ghazi in: Hilgendorf u.a., Handbuch des Strafrechts, § 35 Rn. 95, jew. mwN.).
c.
Für die hier maßgebliche einwöchige Zustellungsfrist des § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann nichts anderes gelten. Denn auch insoweit fehlt es an einer Bezugnahme nach § 111f StPO. Zwar ist nach fachrechtlichem Verständnis der Vollzug des Vermögensarrestes – wie hier – schon vor dessen Bekanntmachung an den Schuldner zulässig (vgl. etwa Johann in Löwe/Rosenberg § 111f StPO Rn. 4; MüKoStPO/Bittmann StPO § 111e Rn. 64; KK-StPO/Spillecke StPO § 111e Rn. 12, jew. m.w.N.). Einer Bezugnahme auf § 929 Abs. 3 Satz 1 ZPO bedarf es indes hierfür nicht, denn die Entbehrlichkeit der Bekanntmachung und der Gewährung rechtlichen Gehörs des Beschuldigten vor der Anordnung wie auch vor der Vollziehung des Vermögensarrestes wird fachrechtlich aus dem für den Vermögensarrest stets erforderlichen Sicherheitsbedürfnis und der Gefährdung des Zwecks der Anordnung (§ 33 Abs. 4 StPO) hergeleitet (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Januar 2006 – 2 BvR 1075/05 –, juris Rn. ; MüKoStPO/Bittmann StPO § 111e Rn. 64 m.w.N.).
Anders als der Beschwerdeführer meint, ergibt sich die (unmittelbare) Anwendung des § 929 ZPO auch nicht über die nach § 111f Abs. 1 Satz 2 für den – wie hier – Vermögensarrest in eine Forderung geknüpfte Verweisung auf § 928 BGB. Nach dieser Bestimmung sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung auf die Vollziehung des Arrestes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten. Die Vorschrift stellt damit klar, dass die Arrestvollziehung grundsätzlich nach den Vorschriften über die zivilprozessuale Zwangsvollstreckung (§§ 704 ff. ZPO) erfolgt; soweit die Rechtsnatur des Arrestes abweichende Regelungen erfordert, sind diese in den §§ 929 – 934 ZPO enthalten (vgl. etwa Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 928 ZPO, Rn. 1 ff. mwN.). § 928 ZPO verweist folglich nicht auf die §§ 929 ff. ZPO, sondern setzt deren Anwendbarkeit voraus. Demgegenüber erlangen diese Vorschriften für den strafprozessualen Vermögensarrest nur aufgrund der in § 111f enthaltenen Verweisung Geltung. Soweit also der Gesetzgeber die Vorschrift des § 929 ZPO ausdrücklich von der Verweisung aufgenommen hat, bleibt deren Anwendbarkeit ausgeschlossen.
Auch der Umstand, dass die Nichtanwendbarkeit von § 929 Abs. 2 ZPO meist im Zusammenhang mit der an eine Eintragung im Grundbuch geknüpfte Immobiliarvollstreckung diskutiert wird, ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – für die Frage der Reichweite der Verweisung in § 111f StPO nicht von Bedeutung. Entscheidend ist insoweit, dass § 111f StPO sowohl für die Mobiliar- als auch für die Immobiliarvollstreckung eine Verweisung auf § 929 ZPO nicht vorsieht, diese mithin insoweit gleich behandelt. Für eine von dem Beschwerdeführer angeführte, nach Art der Vollstreckung zu unterscheidende Anwendung von § 929 ZPO bei der Vollziehung des Vermögensarrestes ist daher kein Raum.
d.
Soweit das Amts- und das Landgericht in den angegriffenen Entscheidungen auch eine entsprechende Anwendung des § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO verneint haben, begegnet dies verfassungsrechtlich ebenfalls keinen Bedenken. Zwar wird für die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO in der fachrechtlichen Literatur eine „verfassungskonforme analoge Anwendung der zivilprozessualen Vollziehungsfrist“ auf die Vollziehung des Vermögensarrestes vereinzelt bejaht (vgl. Buchholz/Weber NZWiSt 2020, 306, MüKoStPO/Bittmann § 111 f Rn. 14; Gercke/Grözinger in Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Aufl., § 111f Rn. 2; Rönnau, Vermögensabschöpfung, 2. Aufl. 2015, Rn. 207). Einer analogen Anwendung von § 929 ZPO insgesamt steht indes entgegen, dass es bereits an einer für die analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehlt. Der mit der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung am 1.7.2017 in Kraft getretene § 111f StPO hat nämlich die in § 111d Abs. 2 enthaltene Verweisung auf die §§ 928, 930 – 932 ZPO unverändert übernommen. Obwohl die Frage einer (entsprechenden) Anwendung des § 929 Abs. 2 ZPO auf den Vermögensarrest in Rechtsprechung und Literatur zu diesem Zeitpunkt bereits intensiv behandelt wurde (für eine analoge Anwendung bereits MüKoStPO/Bittmann § 111d a.F. Rn. 14; Rönnau, Vermögensabschöpfung, 2. Aufl. 2015, Rn. 207; vgl. auch die Nachweise bei OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2005 aaO; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8.4.2009 aaO), hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 111f StPO keinen Anlass dafür gesehen, die bisherige, eingeschränkte Verweisung zu ändern und auf § 929 ZPO zu erweitern (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 78 f.). Ungeachtet des Umstandes, dass die hierfür maßgebenden Gründe in den Gesetzesmaterialen nicht niedergelegt sind, lässt sich aus der inhaltlichen Beibehaltung der bisherigen Regelung schließen, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, die Vorschrift des § 929 ZPO auf den Vermögensarrest sinngemäß heranzuziehen (so auch Johann in Löwe/Rosenberg § 111f StPO Rn. 3; Cordes NZWiSt 2021, 45, 50, jew. m.w.N.; a.A. Buchholz/Weber, NZWiSt 2020, 306, 309).
Dafür spricht im Übrigen, dass der Gesetzgeber an anderer Stelle, nämlich für die Vollstreckung von Geldforderungen durch die Finanzbehörde in § 324 Abs. 3 AO, die nach § 111e Abs. 6 StPO ein gleichrangiges Sicherungsinstrument neben dem Vermögensarrest darstellt (BT-Drs. 18/9525, 77 f.; vgl. auch die Nachweise bei Graf/Jäger/Wittig/Goers StPO § 111e Rn. 32), sowohl eine Vollziehungsfrist von einem Monat (Satz 1) als auch eine Zustellungsfrist von einer Woche (Satz 2) ausdrücklich bestimmt hat. Zugleich ist in § 324 Abs. 3 Satz 4 AO eine dem § 111f StPO vergleichbare, § 929 ZPO jedoch nicht aufzählende Verweisung auf die §§ 930 bis 932 ZPO aufgenommen. Dies unterstreicht, dass der Gesetzgeber die Frage der Vollziehungs- und Zustellfrist für die zur Verfügung stehenden Arrestmaßnahmen differenziert geregelt hat (so bereits OLG Celle aaO Rn. 20). Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass in § 324 AO anders als in § 111f StPO auf § 928 ZPO nicht Bezug genommen wird, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Weil die Vollstreckung der Finanzbehörden im Übrigen im Wege der in §§ 281 ff. und 309 ff. AO geregelten Verwaltungsvollstreckung erfolgt (vgl. Tormöhlen in: Gosch, AO/FGO, § 324 AO Rn. 44 f., 47; Hohrmann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 324 AO Rn. 54 f., 56, jew. mwN.), bedarf es einer über § 928 ZPO angeordneten Anwendung der Regeln über die zivilprozessuale Zwangsvollstreckung gerade nicht.
e.
Im Übrigen ist auch die Annahme des Landgerichts, bei dem Vermögensarrest bestehe mangels vergleichbarer Interessenlage kein Bedürfnis für eine entsprechende Heranziehung des in § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO bestimmten Wirksamkeitserfordernisses, nicht, jedenfalls nicht in einer den Grundrechtsschutz verkennenden Art und Weise rechtsfehlerbehaftet. Während im Zivilprozess eine Vollziehung des Arrestbefehls vor dessen Zustellung die Ausnahme darstellt und die Wochenfrist des § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO diesen Ausnahmecharakter hervorhebt, ist die Zulässigkeit der Vollziehung des Vermögensarrests vor seiner Bekanntmachung Ausdruck des dem Vermögensarrest immanenten Sicherheitsbedürfnisses. Die Sicherung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten folgt dabei strafprozessualen Erwägungen. Aus dem mit dem Eigentumsschutz verbundenen Gebot eines fairen Verfahrens leitet sich insofern ab, dass dem Beschwerdeführer diejenigen Entscheidungen bekannt zu machen sind, die im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in seine Rechte eingreifen. Die Bekanntgabe darf unterbleiben, allerdings nur so lange, wie dies zur Sicherung des Untersuchungszweckes erforderlich ist, etwa um eine Vereitelung der angeordneten Ermittlungsmaßnahme durch den Betroffenen zu verhindern (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Juni 2004 – 2 BvR 1136/03 –, juris Rn. 38). Eine Wirksamkeitsbindung an starre Fristen, wie dies § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO für den zivilprozessualen Arrest bestimmt, ist damit nicht vereinbar, zumindest aber verfassungsrechtlich nicht geboten.
f.
Keiner Entscheidung bedarf schließlich, ob die erst am 6.7.2024, mithin mehr als sechs Monate nach Vollziehung des Vermögensarrests erfolgte Zustellung des Pfändungsbeschlusses vom 21.11.2023 von der Sicherung des Untersuchungszweckes noch gedeckt war. Dies ist angesichts einer insoweit fehlenden Begründung in der Verfügung der ermittelnden Staatsanwältin vom 1.12.2023 (Bl. 55 der Ermittlungsakte), mit der die Zustellung ohne zeitliche Befristung aufgeschoben wurde, zumindest zweifelbehaftet. Allerdings sind dem Beschwerdeführer Ausfertigungen des maßgeblichen Pfändungsbeschlusses am 11.1.2024 sowie des Vermögensarrest am 15.1.2024, mithin zeitnah nach der Vollziehung des Vermögensarrests und der Einlegung seiner Beschwerde übermittelt worden. Damit waren ihm die Gründe für die Anordnung sowie die Grundlage der Vollziehung zugänglich gemacht, so dass er – anders als dies der Beschwerdeführer anführt – sehr wohl frühzeitig in die Lage versetzt war, sich gegen diese Maßnahmen angemessen zu verteidigen. Dies wird nicht zuletzt dadurch unterstrichen, dass der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach Übermittlung des Arrestbeschlusses mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16.1.2024 (Bl. 175 d. Ermittlungsakte) seine Beschwerde ausführlich begründet hatte. Einer gesonderten Zustellung bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht, zumal die Arrestanordnung nach fachrechtlichem Verständnis nicht zwingend einer förmlichen Zustellung bedarf, da sie keine Frist in Lauf setzt, so dass gem. § 35 Abs. 2 Hs. 2 StPO eine formlose Bekanntmachung genügt (vgl. Heine in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 5. Aufl., § 111e Rn. 21; Mayer in: KMR, StPO § 111e Rn. 16, jew. m.w.N.).
Überdies hatte die ermittelnde Staatsanwältin bereits die Beschwerde vom 20.12.2023 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 111k Abs. 3 StPO ausgelegt und mit Verfügung vom 21.12.2023 die Akte an das Amtsgericht entsprechend weitergeleitet. Damit war zeitnah nach Arrestanordnung und – vollziehung der Boden für eine gerichtliche Überprüfung des Pfändungsbeschlusses unter Einbeziehung des Verteidigungsvorbringens des Beschwerdeführers bereitet. Eine der Wirksamkeit des Pfändungsbeschlusses entgegenstehende Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 20 Abs. 1 SVerf, vgl. dazu Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 12. Juni 2023 – Lv 12/22 –, juris Rn. 61 m.w.N.) oder sonstiger Rechtsschutzgarantien nach Art. 60 Abs. 1 SVerf scheidet vor diesem Hintergrund aus. Dass der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde in erster Linie gegen die Vermögensarrestanordnung gewandt hatte und deshalb das hiergegen gerichtete, gesonderte Beschwerdeverfahren vorrangig gegenüber dem Verfahren nach § 111k Abs. 3 StPO betrieben wurde, ändert hieran nichts.
4.
Nach alledem liegt den angegriffenen Entscheidungen schon keine fehlerhafte, jedenfalls aber keine die verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers verletzende Rechtsanwendung zugrunde.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt
Prof. Dr. Bartone Freymann Marsch Philipp JR. Warken Witsch Ausgefertigt:
(Ernst)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
- § 929 ZPO
- § 111f StPO
- § 928 ZPO
- § 324 AO
- § 111k StPO
- § 111d StPO
- § 147 StPO
- § 33 StPO
- § 930 ZPO
- Art. 14 GG
- § 111e StPO
- § 33a StPO
- § 932 ZPO
- § 281 AO
- § 309 AO
- § 928 BGB
- § 310 StPO
- § 35 StPO
- § 704 ZPO
- § 750 ZPO
- § 751 ZPO
- § 916 ZPO
- § 934 ZPO
Außerdem: Art. 60 SVerf SL, Art. 12 SVerf SL, Art. 18 SVerf SL, Art. 1 SVerf SL, Art. 20 SVerf SL, Art. 97 SVerf SL
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