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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 310 StPO – Weitere Beschwerde

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

  • 1. eine Verhaftung,
  • 2. eine einstweilige Unterbringung oder
  • 3. einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro

betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 310 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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