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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 704 ZPO – Vollstreckbare Endurteile

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 704 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 704 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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