Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 801 ZPO – Landesrechtliche Vollstreckungstitel

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen.

(2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 801 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 801 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten