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Rechtsprechung · OVG Thüringen

OVG Thüringen, Beschluss vom 15.07.2025 – 2 EO 207/24

Entfristung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit (Professur).
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGTH:2025:0715.2EO207.24.00
Normenkette
Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, Art 15 EUV 2016/679 ... mehr

Leitsatz

1. Eine ablehnende Entscheidung des Fakultätsrats, die nicht zu einem Antrag auf Entfristung eines Professorenamts führt und der keine ablehnende Entscheidung des Präsidenten der Universität folgt, die sich aber mittelbar auf den künftigen Status des Beamten auf Zeit auswirkt, stellt kein bloßes Internum des Selbstverwaltungsorgans oder der Universität dar, sondern unterliegt als Maßnahme der öffentlichen Gewalt der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und muss einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich sein (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 27).

2. Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit setzt ein noch bestehendes Beamtenverhältnis ohne Unterbrechung voraus; nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses kommt nur eine (Neu-)Begründung in Betracht.

3. Aus dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt, dass ein Begehren auf Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach dessen Ablauf mit dem Antrag auf Ernennung zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortgeführt werden kann (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 - 2 C 9/22 Juris, Rn. 17; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 22). Dies gilt auch für eine - als wesensgleiches Minus - begehrte (vorläufige) Verpflichtung, über die Ernennung unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

4. Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ThürHG sind bei Beschlüssen in den Gremien der Universität Stimmenthaltungen grundsätzlich zu berücksichtigen; sie wirken sich wie Nein-Stimmen aus.

5. Der Betroffene hat grundsätzlich das Recht, die wesentlichen Gründe für die (ablehnende) Entscheidung des Fakultätsrats zu erfahren; dieses Recht steht unter dem Vorbehalt, dass diese Gründe benannt und offenbart werden können. Die Nichtöffentlichkeit der Sitzung und die geheime Abstimmung des Fakultätsrats führen nicht dazu, dass eine verwaltungsgerichtliche Nachprüfung gänzlich unmöglich wäre.

6. Es ist gerichtlich voll überprüfbar, wenn die Fakultätsratsmitglieder bereits keine Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf eines der Mitglieder angenommen und geltend gemacht haben.

7. Die Einbeziehung einer Stellungnahme oder wertenden Einschätzung eines - unterstellt - Befangenen wirkt sich nicht auf die unbefangene Würdigung der Mitglieder des Fakultätsrats aus, wenn diese bei ihrer Entscheidung die betreffenden Umstände kennen und dementsprechend berücksichtigen. Der entscheidende Amtsträger muss sich lediglich bewusst sein, dass die Angaben von einem Verfasser stammen, der möglicherweise befangen ist, und er muss sie vor diesem Hintergrund würdigen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2024 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 49.235,24 € festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Antragstellerin verfolgt im Beschwerdeverfahren ihr Begehren weiter, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über ihre Ernennung unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum nächstmöglichen Zeitpunkt erneut zu entscheiden.

Randnummer 2

Die Antragstellerin wurde mit Wirkung vom 21. Dezember 2017 in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren zur Universitätsprofessorin (Besoldungsgruppe W 3) an der Friedrich-Schiller-Universität Jena ernannt. Ihr Beamtenverhältnis endete planmäßig mit Ablauf des 20. Dezember 2023. Sie gehörte dem … Institut der Universität an. Die zunächst für … des … und … bestimmte Professur war in eine Professur für … umgebildet worden.

Randnummer 3

1. Die Antragstellerin initiierte am 22. Dezember 2022 das Verfahren auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit einem entsprechenden Antrag auf Entfristung ihres Beamtenverhältnisses beim Dekan der … Fakultät und legte am 10. Februar 2023 einen Selbstbericht, einen Lebenslauf sowie umfassende Nachweise betreffend ihre fachliche, pädagogische und persönliche Eignung vor.

Randnummer 4

Der Dekan der … Fakultät holte zwei Gutachten externer Wissenschaftler ein - ein Gutachten von Herrn Prof. Dr. F… (…-Universität F… am Main) vom 28. März 2023 und ein Gutachten von Herrn Prof. Dr. B… (…-Zentrum für … P…) vom 2. April 2023 -, die zur fachlichen Eignung der Antragstellerin Stellung nahmen und eine Entfristung des Beamtenverhältnisses empfahlen. Zur Einschätzung der pädagogischen Eignung erstellten Studierende aus der Fachschaft … eine Stellungnahme, die sich unter anderem auf verschiedene Erfahrungsberichte einzelner Studierender stützt. Ein Gutachten des Institutsdirektors des … Instituts vom 14. Juni 2023 nimmt vor allem zur persönlichen Eignung der Antragstellerin Stellung; darin hält der Institutsdirektor, Herr Prof. Dr. G…, die Antragstellerin unabhängig von ihrer wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung für persönlich nicht geeignet, weiterhin eine Professur wahrzunehmen. Wegen des Inhalts des Gutachtens nimmt das Gericht auf Blatt 238 bis 245 der beigezogenen Gerichtsakte (GA) des Verwaltungsgerichts Gera mit dem Az. 1 E 1075/23 Ge Bezug (vgl. auch Bl. 190 bis 197 der beigezogenen GA des Verwaltungsgerichts Gera mit dem Az. 1 E 1214/23 Ge).

Randnummer 5

Der Institutsrat des … Instituts beriet am 21. Juni 2023 über die Entfristung des Beamtenverhältnisses der Antragstellerin. Ihm lagen die vorgenannten Unterlagen sowie drei weitere Stellungnahmen von einzelnen Mitgliedern des Institutsrats (Frau … G…, Herrn apl. Prof. Dr. … G… und Herrn Prof. Dr. … S…) vor. Der Institutsrat votierte mehrheitlich gegen eine Entfristung des Beamtenverhältnisses der Antragstellerin; das Ergebnis der Abstimmung lautete bei 17 abgegebenen Stimmen auf 7 Ja-Stimmen, 9 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung. Wegen des Protokolls über die Sitzung des Institutsrats, das die Teilnehmer aufführt, verweist das Gericht auf Blatt 259 bis 264 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Gera zum abgeschlossenen Eilverfahren mit dem Az. 1 E 1075/23 Ge.

Randnummer 6

Der Fakultätsrat der … Fakultät beriet in seiner Sitzung vom 4. Juli 2023 über eine entsprechende Antragstellung bei dem Präsidenten der Universität auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit.

Randnummer 7

Im Vorfeld der Fakultätsratssitzung hatte die Antragstellerin Befangenheiten geltend gemacht und nach Prüfung wurden Frau … M…, die zu diesem Zeitpunkt Teamassistentin bei der Antragstellerin war, sowie Herr Dr. … H…, Institutsassistent des … Instituts, aufgrund ihrer dienstlichen Nähe sowie aufgrund von Aussagen mit Bezug zur Antragstellerin von der Sitzung ausgeschlossen. Einen Beschluss des Fakultätsrats über den Ausschluss gab es nicht.

Randnummer 8

Neben den Unterlagen, die bereits dem Institutsrat vorlagen, wurden den Mitgliedern des Fakultätsrats vor der Sitzung zudem weitere Stellungnahmen von Personen, die sich für eine Umwandlung des Beamtenverhältnisses der Antragstellerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aussprachen, zur Verfügung gestellt. Dabei handelte es sich um 14 Stellungnahmen von wissenschaftlichen Mitarbeitern, Lehrbeauftragten, Stipendiaten, ehemaligen Doktoranden und ehemaligen Studenten an der Professur für … sowie an dem Institut für …, … und … (vgl. Bl. 283 bis 308 der GA Az. 1 E 1075/23 Ge bzw. Bl. 232 bis 257 der GA Az. 1 E 1214/23 Ge). Weiterhin wurde dem Fakultätsrat eine Stellungnahme von Frau … G… und Herrn apl. Prof. Dr. … G… zur Kenntnis gegeben, in der diese Verfahrensfehler bei der Institutsratssitzung geltend machten (vgl. Bl. 258 bis 259 der GA Az. 1 E 1214/23 Ge).

Randnummer 9

In dem über die Sitzung des Fakultätsrats am 4. Juli 2023 aufgenommenen Protokollauszug - Bl. 319 bis 326 der GA Az. 1 E 1075/23 Ge - heißt es unter anderem:

Randnummer 10

„Prof. B… stellt die Sitzungsunterlagen zum TOP vor. Es liegen vor: Ausschreibungstext der Professur, Selbstbericht und CV von Prof. D…, zwei externe Gutachten, eine Stellungnahme der Studierenden, eine Stellungnahme der Institutsleitung sowie Unterlagen des Institutsrats. Der Institutsrat des … Instituts hat sich in seiner Sitzung vom 21.06.2023 gegen den Antrag von Prof. D… ausgesprochen. Das Institutsratsprotokoll liegt vor, außerdem auch Stellungnahmen von … G…, Prof. S…, apl. Prof. …. Zusätzlich wurden dem Fakultätsrat am 30.06.2023 nachträglich eingereichte weitere Stellungnahmen zur Verfügung gestellt, die von … G… zusammengetragen wurden. Insgesamt handelt es sich hierbei um 17 Stellungnahmen bzw. Voten, die sich für eine Verstetigung Frau D… aussprechen.

…

Randnummer 11

Prof. B… informiert darüber, dass ohne eine Abstimmung, kein Antrag auf Entfristung gestellt werden kann und damit das Beamtenverhältnis von Prof. D… auslaufen würde. Sie verweist nochmals auf die drei zu berücksichtigenden Aspekte fachliche Eignung, pädagogische Eignung und persönliche Eignung und liest die Beschlussvorlage vor, die gleichzeitig über eine Präsentation eingeblendet wird: „Die … Fakultät stellt gemäß § 86 Abs. 2 ThürHG den Antrag, das Beamtenverhältnis auf Zeit von Frau Prof. D… in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln (Entfristung ihrer Professur).“ Prof. B… bittet um Abstimmung und verweist darauf, dass Enthaltungen wie Nein-Stimmen gewertet werden.

…“

Randnummer 12

Bei der Abstimmung im Fakultätsrat ergab sich bei 20 abgegebenen Stimmen ein Ergebnis von 10 Stimmen für die Umwandlung des Dienstverhältnisses der Antragstellerin zu 6 Nein-Stimmen und 4 Enthaltungen (vgl. Bl. 319 bis 326 und Bl. 388 der GA Az. 1 E 1075/23 Ge).

Randnummer 13

Der Dekan der … Fakultät informierte die Antragstellerin mit E-Mail vom 6. Juli 2023 über das eine Umwandlung ablehnende Ergebnis. Mit Schreiben vom 14. August 2023 und 4. September 2023 nahm die Antragstellerin gegenüber dem Dekan der … Fakultät zur Ablehnung des Fakultätsrats Stellung; beide Schreiben wurden dem Fakultätsrat zur Kenntnis gegeben.

Randnummer 14

Am 5. September 2023 fand eine Sitzung des Fakultätsrats statt, in der der Dekan berichtete, dass es nach der Sitzung vom 4. Juli 2023 eine Vielzahl von Initiativen und Stellungnahmen gegeben habe. Es wurde die Frage erörtert, ob neue, abstimmungsrelevante Sachverhalte vorlägen. Am 17. Oktober 2023 stimmte der Fakultätsrat der … Fakultät über die Beschlussvorlage festzustellen, dass gegenüber der Sitzung vom 4. Juli 2023 in Bezug auf das Verfahren zur Umwandlung in ein unbefristetes Beamtenverhältnis für die Antragstellerin neue entscheidungsrelevante Sachverhalte vorlägen und daher eine Neubefassung mit dem Verfahren erfolge, mit 8 Ja-Stimmen, 11 Nein-Stimmen und 1 Stimmenthaltung ab und stellte fest, dass keine Neubefassung mit dem Verfahren erfolge.

Randnummer 15

Die Antragstellerin reichte beim Antragsgegner eine von ihr sogenannte Kompilation aus den Repliken ein (mit Stand 14. Oktober 2023), die den Fakultätsratsmitgliedern ebenfalls zugänglich gemacht wurde.

Randnummer 16

Gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erhob sie mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 Widerspruch.

Randnummer 17

2. (Bereits) am 16. Oktober 2023 hatte die Antragstellerin (erstmals) beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Randnummer 18

Durch Beschluss vom 3. November 2023 (Az. 1 E 1075/23 Ge) hatte das Verwaltungsgericht - unter teilweiser Ablehnung des Begehrens - den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung im Wesentlichen verpflichtet, über die Ernennung der Antragstellerin durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vor dem 20. Dezember 2023 unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Randnummer 19

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin habe der Fakultätsrat in seiner Sitzung am 4. Juli 2023 keinen Antrag auf Umwandlung des Dienstverhältnisses der Antragstellerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beschlossen. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 GrundO-FSU würden Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; von den 20 anwesenden Mitgliedern hätten nur 10 und damit nicht die Mehrheit für diesen Antrag gestimmt. Es stelle sich aber als verfahrensfehlerhaft dar, dass der Fakultätsrat vor seiner Entscheidung in der Sitzung am 4. Juli 2023 nicht über den Ausschluss von Fakultätsratsmitgliedern beschlossen habe. So hätte der Fakultätsrat Prof. Dr. G… als Mitglied ausschließen müssen. Bei der Neuentscheidung über die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit habe der Antragsgegner ferner zu beachten, dass ein Fall des § 40 Abs. 1 Satz 2 ThürHG, nach dem gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 GrundO-FSU eine Erhöhung der Mitglieder des Fakultätsrats um Hochschullehrervertreter zu erfolgen habe, nicht vorliege.

Randnummer 20

Rechtsmittel gegen den Beschluss war nicht erhoben worden.

Randnummer 21

Der Dekan der … Fakultät lud die Fakultätsratsmitglieder zu einer (weiteren) Sitzung für den 21. November 2023 ein, deren Gegenstand erneut die Entfristung des Beamtenverhältnisses der Antragstellerin sein sollte.

Randnummer 22

Mit E-Mail an den Dekan vom 19. November 2023 nebst Anlage (vgl. Bl. 54 bis 60 der GA Az. 1 E 1214/23 Ge) machte die Antragstellerin Befangenheitsgründe geltend gegenüber … B…, Prof. Dr. … G…, Dr. … H…, Prof. Dr. … J…, … M…, Dr. … R…, Prof. Dr. … R…, … W…, Prof. Dr. … W… und apl. Prof. Dr. … W…. In einer weiteren E-Mail vom 19. November 2023 benannte sie gegenüber dem Dekan einen weiteren persönlichen Grund, der zur Befangenheit von Prof. Dr. R… führe (vgl. Bl. 71 f. der GA Az. 1 E 1214/23 Ge). Mit weiterer E-Mail vom 20. bzw. 21. November 2023 an den Dekan (Bl. 68, 73 bis 76 der GA Az. 1 E 1214/23 Ge) brachte die Antragstellerin ihre Besorgnis der Befangenheit gegenüber zwei weiteren Personen zum Ausdruck, der stellvertretenden Fakultätsratsmitglieder … B…, MA, und Prof. Dr. … M….

Randnummer 23

In dem über die Sitzung des Fakultätsrats am 21. November 2023 aufgenommenen Protokollentwurf - Bl. 361 bis 364 der GA Az. 1 E 1214/23 Ge - ist unter anderem festgehalten:

Randnummer 24

„Der Dekan berichtet, dass trotz der nochmaligen ausdrücklichen Hinweise im letzten Fakultätsrat hinsichtlich der besonderen Vertraulichkeit der Unterlagen und der Gesprächsinhalte die gebotene Diskretion nicht eingehalten wurde. Es kursierten Gerüchte an der Universität und es gingen drei weitere Stellungnahmen ein (zwei zu Gunsten von Prof. D…, eine zu ihren Ungunsten). Zudem erhielt das Dekanat eine Anfrage von einem Nichtmitglied des Fakultätsrats zu den Stimmberechtigten der Fakultätsratssitzung. Prof. D… hat außerdem einige, aber nicht alle Fakultätsratsmitglieder angeschrieben und ihnen weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt. Der Dekan weist darauf hin, dass sie das darf und sich austauschen kann, mit wem immer sie möchte. Die Sitzung sollte aber auf Grundlage der Unterlagen erfolgen, die allen Fakultätsratsmitgliedern offiziell zur Verfügung standen. Ihm ist außerdem eine Liste von Prof. D… zugesandt worden, in der sie Personen benennt, die ihrer Ansicht nach befangen seien.

…

Randnummer 25

Der Dekan führt aus, dass im Folgenden der Gerichtsbeschluss des Verwaltungsgerichts Gera (VG) zur Kenntnis genommen werden und entsprechend den Vorgaben des Gerichts verfahren werden muss:

…

Randnummer 26

3) Der Fakultätsrat muss im Folgenden paritätisch abstimmen, weil es sich bei der Entscheidung über einen Entfristungsantrag zwar in der Sache, jedoch nicht juristisch um eine Angelegenheit von Forschung und Lehre handelt. Von Seiten des Fakultätsrats wurde bereits in der letzten Sitzung mehrfach angemerkt, dass dieses Vorgehen für sachfremd erachtet wird, er folgt aber der Vorgabe des Gerichts.

Randnummer 27

4) Das Gericht hat das Dekanat aufgefordert zu überprüfen, ob hinsichtlich der Zusammensetzung des Fakultätsrats das Benehmen mit dem Fakultätsrat hergestellt wurde. Die legitime Zusammensetzung des Fakultätsrats wurde festgestellt, dazu liegen Fakultätsratsbeschlüsse vom 29. Januar 2019 und 30. November 2021 vor, die der Senat der Friedrich-Schiller-Universität bei der Umsetzung der Wahllisten berücksichtigt hat.

…

Randnummer 28

PD Dr. B… weist mit Bezug auf das Urteil des VG darauf hin, dass durch den Fakultätsrat die Frage der Befangenheiten zu klären sei. Im Folgenden verständigt sich der Fakultätsrat über die Frage, ob bei den Anwesenden die Besorgnis einer - positiven oder negativen - Befangenheit bestehe und stellt einvernehmlich fest, dass bei den Anwesenden keine solche vorliegen.

…“

Randnummer 29

ln viertelparitätischer Besetzung ohne Erhöhung der Anzahl der Hochschullehrer beschloss der Fakultätsrat erneut, beim Präsidenten keinen Antrag auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses der Antragstellerin zu stellen - bei 3 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen (vgl. Bl. 361 bis 364 und Bl. 77 und 373 der GA Az. 1 E 1214/23 Ge).

Randnummer 30

3. Am 23. November 2023 hatte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Randnummer 31

Durch Beschluss vom 4. Dezember 2023 (Az. 1 E 1214/23 Ge) hatte das Verwaltungsgericht ihren Antrag abgelehnt. Durch Beschluss vom 14. Dezember 2023 (Az. 2 EO 623/23) hatte der Senat auf die Beschwerde der Antragstellerin den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über ihre Ernennung durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bis zum Ablauf des 20. Dezember 2023 unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt:

Randnummer 32

Die Antragstellerin habe zutreffend gerügt, dass der Fakultätsrat in der Sitzung am 21. November 2023 nicht in der gesetzlich und grundordnungsgemäß gebotenen Zusammensetzung über den Antrag gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 ThürHG entschieden habe. Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 ThürHG sei die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach § 86 Abs. 1 Satz 3 ThürHG in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf Antrag der zuständigen Selbstverwaltungseinheit der Hochschule ohne erneutes Berufungsverfahren möglich. Zuständige Selbstverwaltungseinheit der Hochschule sei vorliegend die … Fakultät gemäß § 38 Abs. 1 ThürHG i. V. m. §§ 18 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 GrundO-FSU. Innerhalb der Fakultät sei der Fakultätsrat (als Organ der Fakultät, § 19 Abs. 2 GrundO-FSU) berufen, darüber zu beschließen, ob ein Antrag gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 ThürHG beim Präsidenten zu stellen sei, denn gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 GrundO-FSU berate und entscheide der Fakultätsrat in den Angelegenheiten, die für die Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung seien. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 GrundO-FSU gehörten dazu unter anderem insbesondere die Beschlussfassung über Berufungsvorschläge für Professoren und Professorinnen gemäß § 85 Abs. 2 ThürHG und Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen gemäß § 89 Abs. 5 ThürHG und damit ersichtlich auch Entscheidungen über die Entfristung eines Professorenamts; die Beschlussfassung über einen Berufungsvorschlag stehe einer Entscheidung darüber gleich, ob ein Professor weiterhin und auf Lebenszeit der Universität angehören solle.

Randnummer 33

Vorliegend ergebe sich aus dem Vorbringen des Antragsgegners nachvollziehbar, dass an der … Fakultät gemäß § 28 Abs. 3, § 38 Abs. 1 ThürHG, § 25 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz GrundO-FSU ein großer Fakultätsrat eingerichtet worden sei.

Randnummer 34

Darüber hinaus habe es vorliegend - worauf die Antragstellerin zutreffend hinweise und was im Übrigen auch der Antragsgegner vertrete - gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 ThürHG i. V. m. § 25 Abs. 3 Satz 3, Var. 3 GrundO-FSU der Erhöhung der Anzahl der stimmberechtigten Hochschullehrer bedurft. Für Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 ThürHG müssten im großen Fakultätsrat - dem viertelparitätisch jeweils vier Mitglieder angehören - neun weitere Hochschullehrer hinzukommen (§ 25 Abs. 3 Satz 3, Alt. 3 GrundO-FSU), um gegenüber den zwölf nicht-professoralen Mitgliedern mit dann insgesamt 13 Hochschullehrern über eine Mehrheit zu verfügen. § 37 Abs. 1 ThürHG enthalte eine Aufzählung, was „insbesondere“ zu den vorgenannten Angelegenheiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2 ThürHG zähle, darunter auch die Berufung von Hochschullehrern (gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 8 ThürHG). Dabei diene die Umwandlung gerade der Verstetigung des zunächst nur befristet begründeten Verhältnisses und der Verfestigung der dienstrechtlichen Stellung eines Hochschullehrers, der (zunächst) nur als Beamter auf Zeit ernannt worden sei. Dementsprechend sei die Wirkung eines Beschlusses hierüber - nämlich ob ein Hochschullehrer dauerhaft in die Reihen der Hochschullehrer der Universität eintrete - mit einer Berufungsentscheidung unmittelbar vergleichbar.

Randnummer 35

Der Dekan der … Fakultät lud die Fakultätsratsmitglieder zu einer (weiteren) Sitzung für den 19. Dezember 2023 ein, deren Gegenstand erneut die Entfristung des Beamtenverhältnisses der Antragstellerin sein sollte. In der Beschlussvorlage zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt war eine Vielzahl von Unterlagen benannt, die den Fakultätsratsmitgliedern zur Verfügung gestellt wurden (vgl. Bl. 23 der GA Az. 1 E 1329/23 Ge).

Randnummer 36

Im Vorfeld der Sitzung übermittelte der Bevollmächtigte der Antragstellerin den Fakultätsratsmitgliedern darüber hinaus per E-Mail ein eigenes Schreiben. Darin heißt es unter anderem, nur durch eine Begründung und die schriftlich dokumentierten Erwägungen könne von der Hochschulleitung und gegebenenfalls im Nachgang von Gerichten überprüft werden, ob die Entscheidung über die Ernennung und Umwandlung des Beamtenverhältnisses die Rechte der betroffenen Professorin verletze. Des Weiteren hält das Schreiben die Mitglieder zur Prüfung einer möglichen Befangenheit von Fakultätsratsmitgliedern an. Außerdem wird in dem Schreiben angemerkt, „zusätzliche Risiken“ träten auf, „wenn der Fakultätsrat in Betracht ziehen sollte - wie beim Beschluss vom 21.11.2023 -, lediglich auf die bereits geführte ‚lange Diskussion‘ in den vorangegangenen Sitzungen des Fakultätsrats vom 04.07.2023, 05.09.2023 und 17.10.2023 sowie am 21.11.2023 zu verweisen“.

Randnummer 37

Zu den Teilnehmern der Sitzung zählten unter anderem Frau Prof. Dr. … J… und Frau Prof. Dr. … R…. Der Fakultätsrat entschied in viertelparitätischer Besetzung unter Erhöhung der Anzahl der Hochschullehrer mit 5 Ja-Stimmen, 12 Nein-Stimmen und 5 Enthaltungen erneut, dass ein Antrag auf Umwandlung bei dem Präsidenten der Universität nicht gestellt werde. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll des Fakultätsrats verwiesen.

Randnummer 38

Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin das Ergebnis des Fakultätsrats noch am selben Tag per E-Mail mit.

Randnummer 39

4. Nach der hier streitgegenständlichen Entscheidung des Fakultätsrats vom 19. Dezember 2023 hat die Antragstellerin am selben Tag um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nachgesucht (Az. 1 E 1329/23 Ge).

Randnummer 40

Sie hat geltend gemacht, ihr könne nicht entgegengehalten werden, dass eine Umwandlung nach Ablauf des Zeitbeamtenverhältnisses ausgeschlossen sei. Aus dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folge, dass das Begehren auf Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach dessen Ablauf mit dem Antrag, zum nächstmöglichen Zeitpunkt in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt zu werden, fortgeführt werden könne. Ihrem Anspruch auf Neuentscheidung stehe das Ende ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit nicht entgegen.

Randnummer 41

Der Fakultätsrat der … Fakultät sei in der Sitzung vom 19. Dezember 2023 weiterhin nicht in gesetzlicher Weise zusammengesetzt gewesen. So fehle es der Grundordnung der FSU Jena an einer Bestimmung über die genaue Zusammensetzung des Fakultätsrats der … Fakultät.

Randnummer 42

Auch lasse das Protokoll zur Sitzung des Fakultätsrats vom 19. Dezember 2023 weiterhin nicht erkennen, auf welche Erwägungen die Entscheidung des Fakultätsrats, die Umwandlung des Beamtenverhältnisses der Antragstellerin in ein solches auf Lebenszeit abzulehnen, gestützt werde. Die wesentlichen Erwägungen, weshalb von der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit abgesehen werden solle, seien ihr nicht mitgeteilt worden. Dies verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Die Heranziehung der Rechtsprechung zur Beschränkung der Dokumentationsanforderungen bei Einschaltung demokratischer Wahlgremien finde auf den Sachbeschluss zur Antragstellung gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 ThürHG keine Anwendung und verkenne den Wesensgehalt der genannten Grundrechte.

Randnummer 43

Zudem sei der Fakultätsrat auch in der Sitzung vom 19. Dezember 2023 nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil er über die Besorgnis der Befangenheit einzelner Mitglieder nicht beschlossen habe. Im Protokollentwurf zur Sitzung vom 19. Dezember 2023 werde dazu lapidar lediglich dargestellt, dass der Dekan darauf hingewiesen habe, dass zunächst über Befangenheiten zu entscheiden sei und er die Fakultätsratsmitglieder auch vor dem Hintergrund der Schreiben gefragt habe, ob eine Besorgnis der Befangenheit gegenüber abstimmungsberechtigten Mitgliedern bestehe, was von keinem Anwesenden geltend gemacht worden sei. Damit habe der Fakultätsrat versäumt, die ihm obliegende Prüfung und Beschlussfassung zur Besorgnis der Befangenheit nachzuweisen. Die zuvor von der Antragstellerin vorgebrachten Rügen habe der Fakultätsrat nicht einmal behandelt, obwohl der Dekan sie erwähnt habe.

Randnummer 44

So sei zu den an der Sitzung vom 19. Dezember 2023 mitwirkenden Mitgliedern etwa die Rüge einer tatsächlichen Besorgnis der Befangenheit in Bezug auf Frau Prof. Dr. J… unbearbeitet geblieben.

Randnummer 45

Auch über die Besorgnis der Befangenheit des Gutachters Prof. Dr. G… habe der Fakultätsrat in der Sitzung vom 19. Dezember 2023 nicht beschlossen. Hier sei trotz seiner Abwesenheit davon auszugehen, dass seine frühere Beteiligung wegen der Besorgnis der Befangenheit auf die Beschlussfassung des Fakultätsrats vom 19. Dezember 2023 fortwirke.

Randnummer 46

Darüber hinaus bestehe die Besorgnis der Befangenheit gegenüber allen stimmberechtigten Mitgliedern, die aufgrund der am 17. Oktober 2023 diskutierten Vorschläge der Strukturkommission bei der Friedrich-Schiller-Universität ein wirtschaftliches Interesse am Erhalt der eigenen Stellen und Ausstattungsmittel hätten.

Randnummer 47

Außerdem mache sie sich die Schilderung von Herrn Prof. Dr. G… zum Verlauf der Sitzung des Fakultätsrats vom 19. Dezember 2023 ebenso zu eigen wie die Rüge, dass Frau Prof. Dr. R… trotz Vorliegens einer Besorgnis der Befangenheit an der Sitzung teilgenommen habe; für Einzelheiten werde auf die Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. G… vom 23. Februar 2024 verwiesen.

Randnummer 48

Im Hinblick auf ihren Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners auf Untersagung, über die Stelle bis zum Ablauf des Hauptsacheverfahrens neu zu verfügen, bestehe die konkrete Gefahr, dass der Antragsgegner die W 3-Stelle an den Freistaat Thüringen „zurückgebe“.

Randnummer 49

Außerdem stehe ihr aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, einer nachlaufenden Ausstattungspflicht aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit sowie aufgrund ihrer Teilhabeansprüche auch über das Ende ihres Dienstverhältnisses hinaus Zugang zu den IT-Ressourcen zu, namentlich Zugang zu den bisher vom Antragsgegner zur Verfügung gestellten E-Mail-Accounts.

Randnummer 50

Die Antragstellerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 19. Dezember 2023 erstinstanzlich beantragt,

Randnummer 51

1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über ihre Ernennung durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

Randnummer 52

2. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, über die Stelle und die Professur für „…“ vor Ablauf des Hauptsacheverfahrens zu verfügen.

Randnummer 53

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2024 hatte sie erstinstanzlich ergänzend (zunächst) beantragt,

Randnummer 54

1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihre Daten in den dienstlichen Mail-Accounts … und … zu löschen,

Randnummer 55

2. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihren Zugang zu den o. g. Mail-Accounts mit Ablauf des 20. Februar 2024 zu beenden.

Randnummer 56

Soweit die Antragstellerin ergänzend beantragt hatte, dem Antragsgegner zu untersagen, die Daten in ihren dienstlichen E-Mail-Accounts zu löschen, hat der Antragsgegner vorinstanzlich erklärt, dass eine Löschung der Daten der E-Mail-Accounts mindestens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht erfolgen werde und diese Daten weiterhin gespeichert würden. Hierauf hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21. März 2024 den Antrag zu 1. aus ihrem Schriftsatz vom 16. Februar 2024 für erledigt erklärt, dem der Antragsgegner nicht widersprochen hat.

Randnummer 57

Mit Schriftsatz vom 22. März 2024 hat sie die Anträge aus dem Schriftsatz vom 19. Dezember 2023 sowie den Antrag zu 2. aus dem Schriftsatz vom 16. Februar 2024 aufrechterhalten und erstinstanzlich (zuletzt) beantragt,

Randnummer 58

1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über ihre Ernennung durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

Randnummer 59

2. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, über die Stelle und die Professur für „…“ vor Ablauf des Hauptsacheverfahrens zu verfügen,

Randnummer 60

3. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihren Zugang zu den dienstlichen Mail-Accounts mit Ablauf des 20. Februar 2024 zu beenden.

Randnummer 61

Der Antragsgegner hat erstinstanzlich beantragt,

Randnummer 62

den Antrag abzulehnen.

Randnummer 63

Er hat geltend gemacht, hinsichtlich des Antrags zu 1. fehle es an einem Anordnungsgrund. Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit setze ein zum Zeitpunkt der Umwandlung bestehendes Beamtenverhältnis voraus. Ein solches bestehe seit Ablauf des 20. Dezember 2023 nicht mehr. Hinsichtlich des Antrags zu 2. liege ebenfalls kein Anordnungsgrund vor, weil seitens des Antragsgegners keine konkreten Nachbesetzungsbestrebungen bestünden. Eine „Rückgabe“ der Planstelle sei derzeit ebenso wenig beabsichtigt.

Randnummer 64

Die Entscheidung des Fakultätsrats sei auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erfolgt. Insbesondere habe der Fakultätsrat diese in ordnungsgemäßer Zusammensetzung ohne die Beteiligung befangener Mitglieder auf einer ausreichenden Sachverhaltsgrundlage getroffen. Auch seien die maßgeblichen Erwägungsgründe seiner Entscheidung - wie vom Thüringer Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 14. Dezember 2023 zum Az. 2 EO 623/23 (hinsichtlich der vorherigen Fakultätsratssitzungen) bestätigt - hinreichend dokumentiert worden.

Randnummer 65

Die Antragstellerin habe auch keinen Anspruch auf weitere Nutzung ihrer E-Mail-Accounts. Mit dem Ende des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf habe auch ihre Mitgliedschaft bei der Friedrich-Schiller-Universität geendet. In der Folge habe damit auch der Anspruch auf Nutzung der IT-Ressourcen mit Ablauf eines Monats nach Ende der Mitgliedschaft geendet. Eine Weiternutzung würde den unzumutbaren Eindruck entstehen lassen, die Antragstellerin stünde noch in einem rechtlichen Verhältnis zur Friedrich-Schiller-Universität. Aus den Grundsätzen der Wissenschaftsfreiheit und der Fürsorgepflicht sei ein entsprechender Anspruch nicht herzuleiten. Einer etwaig bestehenden nachwirkenden Fürsorgepflicht sei bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass für eine befristete Übergangszeit die Nutzung der IT-Ressourcen auch über das Ende der Dienst- bzw. Beschäftigungszeit hinaus eingeräumt worden sei, so dass die Möglichkeit bestanden habe, sich darauf einzustellen.

Randnummer 66

Das Verwaltungsgericht hat durch den hier angegriffenen Beschluss vom 25. April 2024 (Az. 1 E 1329/23 Ge) den Antrag der Antragstellerin abgelehnt und im Hinblick auf die eingetretene teilweise Erledigung das Verfahren eingestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Randnummer 67

Die Antragstellerin begehre mit ihren Anträgen eine Vorwegnahme der in einem Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung, maßgeblich die ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Bei einer Vorwegnahme der Hauptsache seien an den Anordnungsgrund strengere Anforderungen zu stellen. Dem Gericht sei es regelmäßig verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen. Unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dürfe eine derart weitreichende einstweilige Anordnung grundsätzlich nur ergehen, wenn die Eilantragstellerin in der Hauptsache zumindest eindeutig überwiegende Erfolgsaussichten habe (Anordnungsanspruch) und sie schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsse (Anordnungsgrund), und sie die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände glaubhaft mache.

Randnummer 68

Hinsichtlich ihres Antrages zu 1. habe die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es bestünden keine ganz überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache, weil ihr nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung weder ein Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit noch ein Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren hierauf gerichteten Antrag zustehe.

Randnummer 69

Dem auf eine Neuentscheidung gerichteten Begehren stehe das Ende des Beamtenverhältnisses durch Zeitablauf entgegen. Rechtsgrundlage für eine Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit sei vorliegend § 86 Abs. 2 Satz 1 ThürHG. Hiernach sei eine Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach Absatz 1 Satz 3 in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf Antrag der zuständigen Selbstverwaltungseinheit der Hochschule ohne erneutes Berufungsverfahren möglich; über den Antrag entscheide der Präsident. Voraussetzung für die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit sei ein zu diesem Zeitpunkt bestehendes Beamtenverhältnis. Denn umgewandelt werden könne begrifflich nur ein bestehendes Beamtenverhältnis. Eine Unterbrechung des Beamtenverhältnisses stehe einer Umwandlung entgegen. An einem bestehenden Beamtenverhältnis fehle es zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Antragstellerin sei vom Antragsgegner mit Wirkung vom 21. Dezember 2017 als W 3-Universitätsprofessorin in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren ernannt worden. Dieses habe durch Ablauf der sechs Jahre mit Ablauf des 20. Dezember 2023 geendet.

Randnummer 70

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folge ihr Begehren auch nicht aus dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das Begehren auf Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach dessen Ablauf mit dem Antrag, zum nächstmöglichen Zeitpunkt in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt zu werden, fortgeführt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht selbst gehe dabei von einer Umstellung des - aufgrund Zeitablaufs - erledigten Antrages auf Umwandlung aus. Hieran fehle es bereits. Einen auf Ernennung zum nächstmöglichen Zeitpunkt gerichteten Antrag habe die Antragstellerin lediglich im Rahmen des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens (Az. 1 K 215/24 Ge) gestellt.

Randnummer 71

Selbst wenn der Antrag zu 1. gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO als Antrag auf Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auszulegen wäre, fehle der Antragstellerin hierfür jedenfalls der Anordnungsgrund. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr schwere, unzumutbare, nachträglich nicht zu beseitigende Nachteile drohten, wenn sie auf die Geltendmachung ihres Begehrens im Hauptsacheverfahren verwiesen würde. Insofern sei es der Antragstellerin auch unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes zumutbar, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Randnummer 72

Auch hinsichtlich ihres Antrages zu 2. habe sie einen Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die für einen Anordnungsgrund notwendige Eilbedürftigkeit der vorliegend begehrten Sicherungsanordnung zur Abwendung schwerer, unzumutbarer Nachteile bestehe nicht. Bezüglich einer etwaigen Nachbesetzung der ehemaligen Hochschullehrerstelle der Antragstellerin werde auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in dem vorausgegangen Beschwerdeverfahren verwiesen. Hiernach sei ein vorbeugend geltend gemachter Freihaltungsanspruch hinsichtlich der Hochschullehrerstelle unzulässig, soweit der Antragsgegner kein neues Berufungsverfahren initiiert habe. Nach den unbestrittenen Aussagen des Antragsgegners sei mit einer Nachbesetzung der ehemaligen Professur der Antragstellerin gegenwärtig jedoch nicht zu rechnen. Dem entgegenstehende Anhaltspunkte seien von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden.

Randnummer 73

Ein Anordnungsgrund ergebe sich auch nicht aus der von der Antragstellerin behaupteten Streichung der Hochschullehrerstelle in Form einer „Rückgabe“ der Planstelle an den Antragsgegner. Eine solche sei nicht - jedenfalls nicht ersichtlich zeitnah - vorgesehen. Eine Streichung etwaiger Planstellen für Hochschullehrer an der Friedrich-Schiller-Universität sei dem Landeshaushaltsplan 2024 nicht zu entnehmen. Der entsprechende Wirtschaftsplan der Friedrich-Schiller-Universität Jena (Einzelplan Nr. 07 - Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft) weise für das Wirtschaftsjahr 2024 im Vergleich zum Wirtschaftsjahr 2023 unverändert 315 Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppe W 3 - zu der auch diejenige der Antragstellerin gehört habe - aus.

Randnummer 74

Darüber hinaus obliege die jeweilige Einrichtung und Ausstattung der Stellen für Hochschullehrer der Friedrich-Schiller-Universität im Rahmen ihres verfassungsrechtlich geschützten Bereiches der akademischen Selbstverwaltung gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, welcher so wenig wie möglich zu beeinträchtigen sei. Diese verfassungsrechtlich geschützte Position der Hochschulen beachtend, sei in der einfachgesetzlichen Vorschrift des § 85 Abs. 1 Thüringer Hochschulgesetz vorgesehen, dass die Hochschule in eigener Verantwortung zu prüfen habe, ob eine freigewordene Stelle eines Hochschullehrers zum einen neu besetzt werden könne und zum anderen, welcher Fachrichtung diese angehören solle. Der unstreitige Umstand, dass die Stelle der Antragstellerin im Wege der Haushaltskonsolidierung vorerst nicht nachbesetzt werden solle, lasse keinen Schluss darauf zu, dass seitens der Friedrich-Schiller-Universität vollumfänglich auf die Planstelle durch „Rückgabe“ an den Antragsgegner verzichtet werde. Insofern habe seitens des Gerichts auch keine Notwendigkeit bestanden, der Anregung der Antragstellerin zu folgen und diesbezüglich weitere Unterlagen vom Antragsgegner einzuholen.

Randnummer 75

Dem Antrag zu 3. fehle es an einem Anordnungsanspruch. Mit Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit ende auch die Berechtigung zur Nutzung der IT-Ressourcen des Antragsgegners. Dies ergebe sich aus der Grundordnung (§ 3 Abs. 1 ThürHG i. V. m. § 8 Abs. 3 GrundO-FSU i. V. m. § 2 Abs. 5 der Nutzerordnung des Universitätsrechenzentrums). Weitergehende Ansprüche, die IT-Ressourcen des Antragsgegners über die bereits gewährte Übergangsfrist weiter zu nutzen, bestünden nicht.

Randnummer 76

Gegen den am 26. April 2024 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin am 2. Mai 2024 die vorliegende Beschwerde erhoben und diese am 27. Mai 2024, einem Montag, begründet. Auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 27. Mai 2024 sowie auf die von dieser in Bezug genommenen Antragsbegründungen und Beschwerdebegründungen in den geführten Verfahren nebst den vielfachen Dokumenten, auf die verwiesen wird, wird Bezug genommen.

Randnummer 77

Die Antragstellerin beantragt im Beschwerdeverfahren,

Randnummer 78

1. unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2024 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über ihre Ernennung unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

Randnummer 79

hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine erneute Entscheidung des Fakultätsrats der … Fakultät über einen Antrag gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 ThürHG, sie in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts herbeizuführen,

Randnummer 80

2. unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2024 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, über die Stelle und die Professur für „…“ vor Ablauf des Hauptsacheverfahrens zu verfügen,

Randnummer 81

3. unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2024 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihren - der Antragstellerin - Zugang zu den Mail-Accounts … und … zu beenden.

Randnummer 82

Der Antragsgegner beantragt,

Randnummer 83

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 84

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die elektronischen Gerichtsakten zum vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie dem erstinstanzlichen Verfahren mit dem Az. 1 E 1329/23 Ge Bezug genommen. Darüber hinaus wird Bezug genommen auf die elektronischen Gerichtsakten zum vorherigen, zum Fakultätsratsbeschluss vom 21. November 2023 geführten vorinstanzlichen Verfahren mit dem Az. 1 E 1214/23 Ge und dem dazu geführten Beschwerdeverfahren mit dem Az. 2 EO 623/23, ferner auf die elektronischen Gerichtsakten zum vorherigen, zum Fakultätsratsbeschluss vom 4. Juli 2023 geführten erstinstanzlichen Verfahren mit dem Az. 1 E 1075/23 Ge sowie auf die vorliegenden Personalakten der Antragstellerin. Die Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.

II.

Randnummer 85

Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Mit der Beschwerdebegründung zeigt die Antragstellerin keine Gründe auf, denen zufolge das Verwaltungsgericht den Antrag im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt hätte und dass die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmende Abwägung auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Antragstellerin zu ihren Gunsten ausfallen müsste.

Randnummer 86

Die Antragstellerin begehrt im Beschwerdeverfahren (erstmals ausdrücklich), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über ihre Ernennung (nicht durch Umwandlung, sondern) unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; hilfsweise dazu beantragt sie (erstmals) im Beschwerdeverfahren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine erneute Entscheidung des Fakultätsrats der … Fakultät über einen Antrag gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 ThürHG, sie in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts herbeizuführen. Darüber hinaus verfolgt sie im Beschwerdeverfahren ihr Begehren weiter, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, über die Stelle und die Professur für „… …“ vor Ablauf des Hauptsacheverfahrens zu verfügen. Ferner begehrt sie weiterhin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihren Zugang zu zwei Mail-Accounts zu beenden.

Randnummer 87

1. Ihr Verpflichtungsbegehren, gerichtet auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur erneuten Entscheidung über ihre Ernennung unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, wie auch ihr Hilfsbegehren auf vorläufige Verpflichtung zur erneuten Entscheidung des Fakultätsrats über einen Antrag gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 ThürHG (als ein Zwischenschritt zur Entscheidung des Antragsgegners), sind auf eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 19; vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 7 CE 14.823 - Juris, Rn. 12).

Randnummer 88

Ein solches Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes. Unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) darf eine derart weitreichende einstweilige Anordnung grundsätzlich nur ergehen, wenn der Eilantragsteller in der Hauptsache zumindest eindeutig überwiegende Erfolgsaussichten hat (Anordnungsanspruch) und er schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste (Anordnungsgrund), und er die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände glaubhaft macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 1 WDS-VR 2/04 - Juris, Rn. 3 f. m. w. N.; Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2015 - 2 EO 201/14 - Juris, Rn. 26 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2020 - 2 EO 727/20 - Juris, Rn. 22; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 19 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 27. November 2024 - 2 EO 582/23 - Beschlussabdruck S. 12 f.).

Randnummer 89

Wegen des vorläufigen Charakters des Anordnungsverfahrens kann der Antrag grundsätzlich nicht darauf gerichtet sein, dem Antragsteller bereits diejenige Rechtsposition zu verschaffen, die er im Hauptsacheverfahren mit der Verpflichtungs- oder allgemeinen Leistungsklage erstreiten müsste; die Entscheidung in der Hauptsache darf also grundsätzlich nicht, auch nicht zeitlich beschränkt oder unter Vorbehalt, vorweggenommen werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 30. Aufl. 2024, zu § 123 Rn. 14 m. w. N.; vgl. BezG Erfurt, Beschluss vom 14. Juli 1992 - 1 B 82/92 - ThürVBl. 1993, S. 135, zum Begehren auf Erteilung eines vorläufigen Jagdscheins; vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 11. März 1980 - 9 B 67/80 - AgrarR 1981, S. 201, zum Begehren auf Erteilung eines vorläufigen Jagdscheins bzw. einer vorläufigen Jagdscheinverlängerung).

Randnummer 90

Allerdings verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht nur bei Anfechtungs-, sondern auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Droht der Antragstellerin bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in ihren Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Im Einzelfall kann daher auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Hauptsache zugunsten der Antragstellerin vorwegnimmt, zulässig und geboten sein. Je schwerer die sich aus einer Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. In jedem Fall sind die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 - Juris, Rn. 24; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - Juris, Rn. 17 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 - Juris, Rn. 16 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 1006/14 - Juris, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1705/15 - Juris, Rn. 17; jeweils m. w. N.; Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2020 - 2 EO 727/20 - Juris, Rn. 23; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 20 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 27. November 2024 - 2 EO 582/23 - Beschlussabdruck S. 12 f.). Aus dem Zweck der Rechtsschutzgarantie und dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich, dass der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen umso stärker ist und seine vorläufige Regelung oder Sicherung umso weniger zurückstehen darf, je gewichtiger die dem Betroffenen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 - Juris Rn. 24; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - Juris, Rn. 19; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 - Juris, Rn. 31 f.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 - Juris, Rn. 38 f.).

Randnummer 91

Eine einstweilige Anordnung ist auch dann möglich, wenn der Behörde hinsichtlich der im Hauptsacheverfahren begehrten Entscheidung ein Ermessensspielraum zusteht. Dies gilt jedenfalls, wenn angesichts der besonderen Umstände des Falles nur eine bestimmte Entscheidung ermessensgerecht (Ermessensreduktion „auf Null“) ist, oder mit der Beschränkung auf die Verpflichtung der Behörde, über den ihr vorliegenden Antrag zu entscheiden; Entsprechendes wie hinsichtlich des Ermessens der Behörden gilt auch bei Vorliegen eines Beurteilungsspielraums (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 30. Aufl. 2024, § 123 Rn. 12 m. w. N.; vgl. BVerwG, 1. Wehrdienstsenat, Beschluss vom 16. August 1978 - 1 WB 112/78 - BVerwGE 63, 110, Juris, Rn. 16; HessVGH, Beschluss vom 14. Juli 1988 - 11 TG 1736/85 - Juris Rn. 32).

Randnummer 92

Dabei sind an die Schwere der zu erwartenden Nachteile umso geringere Anforderungen zu stellen, je gewisser der Bestand des zu sichernden Anspruchs ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Januar 1984 - 9 S 3066/83 - DÖV 1984, S. 816 [817], m. w. N.). Insbesondere dann, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt bereits erwiesen oder unstreitig ist, rechtfertigt sich am ehesten der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit einem die Hauptsache ganz oder weitgehend vorwegnehmenden Inhalt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Januar 1984 - 9 S 3066/83 - DÖV 1984, S. 816 [817], m. w. N.).

Randnummer 93

Allein der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein nach Auffassung des Betroffenen rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrechterhalten würde, begründet zwar noch keinen solchen unzumutbaren Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO, sondern ist regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Ein unzumutbarer Nachteil kann allerdings anzunehmen sein, wenn sich die streitgegenständliche Entscheidung als materiell offensichtlich rechtswidrig, insbesondere willkürlich erwiese. Wollte man den Betreffenden auch in einem solchen Fall darauf verweisen, den Ausgang eines unter Umständen mehrere Jahre andauernden Hauptsacheverfahrens abzuwarten, hätte dies zur Folge, dass er einen durch die Entscheidung bewirkten gravierenden, offensichtlich materiell-rechtswidrigen Eingriff in seine Rechtssphäre während eines beträchtlichen Zeitraums hinnehmen müsste. Die Rechtsschutzgarantie gebietet, dass dem Betreffenden die Hinnahme einer solchen Maßnahme, wenn sie sich als materiell offensichtlich rechtswidrig, insbesondere willkürlich erweist, auch nicht für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zugemutet wird (vgl. nur Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2024 - 2 EO 505/22 - Beschlussabdruck S. 16 zum Begehren auf vorläufige Rückumsetzung; Senatsbeschluss vom 17. April 2024 - 2 EO 151/22 - Beschlussabdruck S. 12 zum Begehren auf vorläufige Rückumsetzung; vgl. BezG Erfurt, Beschluss vom 14. Juli 1992 - 1 B 82/92 - ThürVBl. 1993, S. 135 [136], zum Begehren auf Erteilung eines vorläufigen Jagdscheins; vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 21. März 2019 - 6 B 1459/18 - Juris, Rn. 20 ff., und SächsOVG, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 2 B 271/20 - Juris, Rn. 24 f., jeweils m. w. N.).

Randnummer 94

Nach diesen Maßstäben kann die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmende Abwägung auch unter Berücksichtigung der erheblichen persönlichen Belange, die die Antragstellerin sowohl im Hinblick auf ihr Beschäftigungsverhältnis als auch in ihrer Eigenschaft als Hochschullehrerin betreffen, nicht zu ihren Gunsten ausfallen.

Randnummer 95

Dabei hat das Verwaltungsgericht zutreffend den noch in der Vorinstanz geltend gemachten Anspruch auf Umwandlung des bis zum Ablauf des 20. Dezember 2023 bestandenen Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit und auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über den auf Umwandlung gerichteten Antrag verneint, weil dem auf Neuentscheidung gerichteten Begehren das Ende des Beamtenverhältnisses durch Zeitablauf (mit Ablauf des 20. Dezember 2023) entgegengestanden hat.

Randnummer 96

Nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses kommt nur eine (Neu-)Begründung in Betracht. Dies ergibt sich bereits aus dem Normgefüge des § 8 Abs. 1 BeamtStG; es folgt überdies daraus, dass die Umwandlung einer Ernennung bedarf (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG) und diese nicht rückwirkend (§ 8 Abs. 4 BeamtStG) verfügt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 - 2 C 9/22 - Juris, Rn. 14; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 22). Die Umwandlung setzt ein bestehendes Beamtenverhältnis ohne Unterbrechung voraus (vgl. auch bereits BVerwG, Urteile vom 16. April 1980 - 6 C 49.78 - Juris, Rn. 23, sowie vom 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11 - BVerwGE 145, 237, Juris, Rn. 8, für die Umwandlung des Soldatenverhältnisses; vgl. auch etwa Spitzlei, in: GKÖD, § 10 BBG Rn. 17 m. w. N.). Durch die Beendigung des Zeitbeamtenverhältnisses der Antragstellerin mit Ablauf des 20. Dezember 2023 hat sich daher das Verpflichtungsbegehren, soweit es sich auf eine Umwandlung bezieht, erledigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 - 2 C 9/22 - Juris, Rn. 14).

Randnummer 97

Zutreffend hat die Vorinstanz auch erkannt, dass das Begehren der Antragstellerin auf Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach dessen Ablauf mit dem Antrag, zum nächstmöglichen Zeitpunkt in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt zu werden, fortgeführt werden kann. Laut Vorinstanz fehle hier zwar eine Umstellung des sich aufgrund Zeitablaufs erledigten Antrags auf Umwandlung, denn einen auf Ernennung zum nächstmöglichen Zeitpunkt gerichteten Antrag habe die Antragstellerin lediglich im Rahmen des Hauptsacheverfahrens (Az.: 1 K 215/24 Ge) gestellt. Aber selbst wenn ihr Antrag gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO - so das Verwaltungsgericht - als Antrag auf Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auszulegen wäre, fehle der Antragstellerin hierfür jedenfalls der Anordnungsgrund. Sie habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr schwere, unzumutbare, nachträglich nicht zu beseitigende Nachteile drohten, wenn sie auf die Geltendmachung ihres Begehrens im Hauptsacheverfahren verwiesen würde; insofern sei ihr auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes zumutbar, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (vgl. Beschlussabdruck S. 8).

Randnummer 98

Aus dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt, dass das Begehren auf Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach dessen Ablauf mit dem Antrag fortgeführt werden kann, zum nächstmöglichen Zeitpunkt in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 - 2 C 9/22 - Juris, Rn. 17; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 22; hierzu auch OVG Bln.-Brbg., Beschluss vom 20. Februar 2017 - OVG 4 S 2.17 - Juris, Rn. 11 bis 13, Beschwerdeentscheidung zu VG Cottbus, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 4 L 477/16 - Juris, Rn. 12 ff.). Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag der Antragstellerin in ihrem wohlverstandenen Interesse in diesem Sinne auszulegen (§ 88 VwGO).

Randnummer 99

Deshalb handelt es sich bei einem dahin gehenden Antrag im Beschwerdeverfahren nicht etwa um eine Antragserweiterung oder -änderung, die im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO aufgrund der Einschränkungen des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO unzulässig wäre. Das Beschwerdeverfahren dient ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Damit ist eine Antragsänderung oder -erweiterung (entsprechend § 91 VwGO) regelmäßig nicht vereinbar (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 51, m. w. N.). Hier hat schon die Vorinstanz das mögliche fortzuführende Begehren aufgegriffen und geprüft; es konnte somit auch Gegenstand der Überprüfung im Beschwerdeverfahren sein. Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren (lediglich) beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über ihre Ernennung unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, weil es sich dabei bloß um ein wesensgleiches Minus handelt.

Randnummer 100

a) Soweit die Antragstellerin ihr Hauptbegehren zu 1., das auf Verpflichtung des Antragsgegners zur erneuten Entscheidung (inzwischen) über eine Ernennung zum nächstmöglichen Zeitpunkt in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtet ist, bereits auf den Fakultätsratsbeschluss vom 4. Juli 2023 stützt, dem sie (bereits) eine Mehrheitsentscheidung zu ihren Gunsten zu entnehmen glaubt, steht dem entgegen, dass der Senat darüber bereits im Beschluss vom 14. Dezember 2023 ablehnend entschieden hat (2 EO 623/23, Juris, Rn. 24), auch wenn der Antrag - zwangsläufig - noch anders gefasst war und aus anderen Gründen erfolgreich war. Ungeachtet dessen ist - auch mit Blick auf die späteren Entscheidungen des Fakultätsrats - ergänzend auszuführen, dass die Antragstellerin hieraus keinen Anordnungsanspruch herleiten kann.

Randnummer 101

So vertritt die Antragstellerin auch weiterhin und unter Bezugnahme auf in vorherigen Verfahren eingereichte Schriftsätze (vgl. Beschwerdebegründungsschrift vom 27. Mai 2024, insb. S. 51), bereits die (erste) Abstimmung im Fakultätsrat am 4. Juli 2023 habe eine klare Mehrheit zugunsten eines Antrags auf Umwandlung erbracht, nämlich 10 Stimmen zugunsten der Übernahme der Antragstellerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gegenüber 6 Gegenstimmen, wobei die 4 Enthaltungen nicht gegen die Beschlussvorlage hätten mitgezählt werden dürfen. Insoweit blendet die Antragstellerin die 4 Enthaltungen aus und verkennt auch weiterhin, dass nach der gesetzlichen Vorgabe in § 25 Abs. 1 Satz 3 ThürHG bei Beschlüssen in den Gremien der Universität die Enthaltungen zu berücksichtigen sind; an der Abstimmung am 4. Juli 2023 hatten 20 stimmberechtigte Mitglieder mitgewirkt, so dass für eine Mehrheit 11 Ja-Stimmen erforderlich waren, die mit den (lediglich) 10 Ja-Stimmen nicht erreicht wurde.

Randnummer 102

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 ThürHG werden Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung in Übereinstimmung mit diesem Gesetz - dem Thüringer Hochschulgesetz - nichts anderes vorsehen. Die Grundordnung der Universität (GrundO-FSU) sieht ebenso in § 6 Abs. 2 Satz 1 GrundO-FSU vor, dass Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden, soweit das Thüringer Hochschulgesetz, diese Grundordnung oder eine sonstige Satzung nichts anderes bestimmen.

Randnummer 103

Die Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 3 ThürHG wird auch nicht durch den Verweis in § 6 Abs. 5 GrundO-FSU - wonach für das Verfahren in Sitzungen der Gremien die Geschäftsordnung des Thüringer Landtags (GO ThürLT) sinngemäß anzuwenden ist, soweit nicht durch Gesetz, Grundordnung oder sonstige Satzung anders geregelt - auf die Geschäftsordnung des Thüringer Landtags ausgeschlossen, nach der Enthaltungen bei der Feststellung einer einfachen Mehrheit nicht gezählt werden (§ 41 Abs. 2 Satz 2 GO ThürLT). Für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses gibt es gerade die vorrangige gesetzliche Regelung in § 25 Abs. 1 Satz 3 ThürHG. Zwar sind Abweichungen in der Grundordnung möglich, diese müssen jedoch in Übereinstimmung mit dem Thüringer Hochschulgesetz stehen. Deshalb verfängt auch nicht die Ansicht der Antragstellerin, § 6 Abs. 5 GrundO-FSU i. V. m. § 41 Abs. 2 GO ThürLT sei gegenüber der Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 1 GrundO-FSU die für die Beschlussfassung des Fakultätsrats speziellere Regelung. Zu § 6 Abs. 5 GrundO-FSU gibt es vorliegend die bereits zitierte andere gesetzliche Regelung in § 25 Abs. 1 Satz 3 ThürHG.

Randnummer 104

Auch soweit es in § 5 Abs. 2 Satz 2 der Berufungsordnung der Friedrich-Schiller-Universität vom 23. September 2019 (Verkündungsblatt der Friedrich-Schiller-Universität Jena Nr. 9/2019 S. 283) - BerufungsO-FSU - heißt, dass die Berufungskommission mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt, handelt es sich hierbei schon deshalb nicht um eine § 6 Abs. 2 GrundO-FSU vorgehende Regelung, weil die BerufungsO-FSU für die an der Friedrich-Schiller-Universität Jena durchzuführenden Berufungsverfahren zur Besetzung von Professuren gemäß § 85 ThürHG und Juniorprofessuren gemäß § 89 ThürHG einschließlich der Berufungsverfahren zur Besetzung der Tenure-Track-Professuren (vgl. § 1 Satz 1 BerufungsO-FSU) gilt. Vorliegend handelt es sich aber nicht um ein Berufungsverfahren. Vielmehr ist bei der hier in Rede stehenden Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 ThürHG gerade kein erneutes Berufungsverfahren, sondern nur ein Antrag der zuständigen Selbstverwaltungseinheit der Hochschule notwendig. Dabei handelt es sich auch um ein anderes Gremium als bei der Berufungskommission.

Randnummer 105

Da - wie ausgeführt - die Vorgaben der Berufungsordnung der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 23. September 2019 hier keine, auch keine analoge Anwendung finden, geht auch der in der Beschwerdebegründung (auf S. 55 f.) erhobene Vorwurf einer Nichtbeachtung des § 9 Abs. 8 BerufungsO-FSU fehl. Insoweit meint die Antragstellerin, diese Regelung sei auf die Entscheidung des Fakultätsrats über einen Antrag gemäß § 86 Abs. 2 ThürHG entsprechend anzuwenden, weil diese Entscheidung mit einer Berufungsentscheidung unmittelbar vergleichbar sei; auch mangels satzungsmäßiger Ausgestaltung des Verfahrens im Fakultätsrat sei auf die Regelungen in § 9 BerufungsO-FSU analog zurückzugreifen. So sei gemäß § 9 Abs. 8 BerufungsO-FSU bei Nichtzustandekommen der für die Beschlussfassung über die Empfehlung für den Berufungsvorschlag oder den Berufungsvorschlag erforderlichen Mehrheit nach § 5 Abs. 2 Satz 3 BerufungsO-FSU - wonach Entscheidungen über einen Berufungsvorschlag und dessen Reihung neben der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BerufungsO-FSU) auch der Mehrheit der stimmberechtigten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bedürfen - ein von § 86 Abs. 2 ThürHG abweichendes Verfahren normiert; als weitere Schritte seien eine Aussprache, eine zweite Abstimmung und schließlich eine Unterbrechung und gegebenenfalls Zurückversetzung des Berufungsverfahrens vorgesehen, die hier nicht durchlaufen worden seien.

Randnummer 106

Wie ausgeführt bezieht sich die Berufungsordnung ausschließlich auf Berufungsverfahren, dessen Durchführung es bei der in Rede stehenden Umwandlung gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 ThürHG nicht bedarf. Dass die Umwandlungsentscheidung (allein) in seiner Wirkung mit einer Berufungsentscheidung vergleichbar ist (mit Blick auf die Zusammensetzung des Fakultätsrats gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 ThürHG), steht dem nicht entgegen. Der Senat nimmt ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung vom 15. August 2024 Bezug (dort S. 8).

Randnummer 107

Hiernach liegt auch der Vorhalt der Antragstellerin neben der Sache, es sei rechtsfehlerhaft gewesen, das Stimmenverhältnis unter den stimmberechtigten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern nicht gesondert zu erfassen (vgl. S. 56 der Beschwerdebegründung). Vielmehr bedurfte es hier - mangels Anwendbarkeit der Berufungsordnung - insbesondere auch keiner doppelten Mehrheit gemäß § 9 Abs. 8 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BerufungsO-FSU und somit bestand für die Stimmabgabe auch keine Verpflichtung, die Stimmen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gesondert zu erfassen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus § 40 Abs. 1 Satz 2 ThürHG. Dies gilt auch für die weiteren Bestimmungen der Berufungsordnung, auf die die Antragstellerin Bezug nimmt. Weder ist in Anlehnung an die Berufungsordnung eine Kommission einzusetzen, noch besteht die Pflicht, in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 1 BerufungsO-FSU einen „Berufungsvorschlag“ mit einer vergleichenden und eingehenden Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der Vorgeschlagenen als Entscheidungsgrundlage für den Fakultätsrat zu erstellen. Gemäß § 86 Abs. 2 ThürHG findet bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses gerade keine Ausschreibung und damit kein Berufungsverfahren statt, so dass die Regelungen keine, auch keine analoge Anwendung finden.

Randnummer 108

Auch der Verweis der Antragstellerin auf eine generelle Unzulässigkeit von Stimmenthaltungen bei Entscheidungen der vorliegenden Art geht fehl. Insoweit rügt sie in der Beschwerdebegründung vom 27. Mai 2024 (dort S. 51 bis 55), wegen der Berücksichtigung auch von Enthaltungen verstoße der Fakultätsratsbeschluss vom 4. Juli 2023 - wie auch die Beschlüsse vom 21. November 2023 und 19. Dezember 2023 - „gegen die Pflicht zur (inhaltlichen) Mitwirkung an einer berufsbezogenen Prüfungsentscheidung“. Der Antrag des Fakultätsrats nach § 86 Abs. 2 Satz 1 ThürHG eröffne zwar erst einen Entscheidungsspielraum des Präsidenten (§ 86 Abs. 2 S. 2 ThürHG) über die Ernennung. Ohne diesen Antrag und die darin verkörperte Eignungsbestätigung sei aber eine dauerhafte Ausübung des Berufs des Professors (bereits) ausgeschlossen.

Randnummer 109

Bei der Fakultätsratsentscheidung über eine Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit handelt es sich aber schon nicht um eine berufsbezogene Prüfungsentscheidung und auch nicht um eine berufsbezogene Prüfungsentscheidung über eine Qualifizierungsarbeit wie die einer Habilitationsschrift, wie sie dem in ihrer Beschwerdebegründung (dort auf S. 52 f.) angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1994 (Az. 6 C 1/93) zugrunde lag, und im Übrigen auch nicht um eine mit diesen vergleichbare berufsbezogene Entscheidung. Die Antragstellerin verkennt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung einer Habilitationsschrift als eine (maßgeblich) „fachwissenschaftlich ausgerichtete“ und „gebundene Bewertung“ einer „Prüfungsleistung“ erachtet (BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 1/93 - Juris, Rn. 35) und die von ihm angenommenen „Eingrenzungen des Stimmrechts einzelner Mitglieder des Fachbereichsrats“ den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG entnommen hat, die in jenem Fall nicht mit denjenigen des Art. 5 Abs. 3 GG kollidierten, sondern ihnen inhaltlich entsprächen (BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 1/93 - Juris, Rn. 36). Dem liegt zugrunde, dass die zur Entscheidung über die Annahme einer Habilitationsschrift berufenen Mitglieder eines (erweiterten) Fakultätsrats rechtlich als Prüfer zu betrachten sind (vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 8. September 2005 - 14 A 3934/03 - Juris, 1. Leitsatz sowie Rn. 49).

Randnummer 110

Vor diesem Hintergrund liegt der von der Antragstellerin vorgenommene Vergleich zwischen der vorliegenden Entscheidung über eine Umwandlung einerseits und der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung einer - maßgeblich wissenschaftlich zu bewertenden - Habilitationsschrift, die zudem nach damaliger Rechtslage eine berufliche Zugangsvoraussetzung bildete, andererseits neben der Sache. Insoweit wird ergänzend auch auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderungsschrift vom 15. August 2023 (dort auf S. 8) Bezug genommen. Der von der Antragstellerin vorgenommene Vergleich verkennt zudem, dass die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Verleihung eines Amtes anderer Art erfordert (§ 8 BeamtStG) und dass ein Beamtenverhältnis auf Zeit angesichts der Befristung ohne entsprechende Antragstellung der Selbstverwaltungseinheit nach § 86 Abs. 2 Satz 1 ThürHG in der gesetzlichen Folge endet.

Randnummer 111

Angesichts dessen kann auch nicht der weitere Einwand der Antragstellerin durchgreifen, Stimmenthaltungen machten „die Leistungsbewertung durch den Fakultätsrat jedenfalls unheilbar rechtsfehlerhaft“ (vgl. S. 54 der Beschwerdebegründung). Insoweit passen - wie aufgezeigt - mangels Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Gremienentscheidungen auch die Ausführungen des von ihr hierzu angeführten Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2005 (Az. 14 A 3934/03) nicht auf die vorliegende Fallkonstellation; dies gilt für die - entsprechend ihrer Einwendungen zu Stimmabgabe und Stimmenzählung - hier zur Überprüfung stehende Fakultätsratsentscheidung (bereits) vom 4. Juli 2023 sowie im Übrigen auch für die Fakultätsratsentscheidung vom 19. Dezember 2023, auf die sie diese Argumentation offenbar ebenfalls übertragen will (vgl. S. 54 f. der Beschwerdebegründung). Die angeführte Entscheidung (OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 8. September 2005 - 14 A 3934/03 - Juris) ist im Übrigen zu der (wiederholten) Gremiumsentscheidung über die Annahme der(-selben) Habilitationsschrift ergangen, auf die sich nach wiederholter Befassung der Gerichte die Maßgaben der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 1/93 - Juris) bezogen hatten.

Randnummer 112

Von vornherein fehl geht deshalb im Übrigen auch ihr in diesem Zusammenhang erhobener, auf die Fakultätsratsabstimmung vom 19. Dezember 2023 bezogener Einwand, trotz dort größerer Anzahl an Nein-Stimmen als der Anzahl an Ja-Stimmen nebst Enthaltungen könne - für jene Abstimmung - ein Verfahrensfehler (wegen unheilbar rechtsfehlerhafter Leistungsbewertung durch das Gremium aufgrund tolerierter Stimmenthaltungen) nicht etwa als nach § 46 VwVfG geheilt angesehen werden, weil der Antragsgegner die Mitglieder zu keinem Zeitpunkt auf das „Verbot der Stimmenthaltung“ und das „Gebot der sachkundigen Bewertung“ hingewiesen habe (so S. 55 der Beschwerdebegründung unter Anknüpfung offenkundig an OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 8. September 2005 - 14 A 3934/03 - Juris, Rn. 73). Insoweit stimmen schon die Prämissen nicht.

Randnummer 113

Als vergleichbar stellen sich vielmehr die Entscheidungen der Richterwahlausschüsse und Staatsanwaltsberufungsausschüsse über die (seinerzeitige) Neuberufung ehemaliger DDR-Richter und ehemaliger DDR-Staatsanwälte dar. Auch dort handelte es sich - wie hier - nicht um einen erstmaligen Eintritt in den Staatsdienst, sondern um eine „Neuberufung“.

Randnummer 114

Herangezogen werden können hier deshalb die Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erklärungswert wie auch zur Zulässigkeit von Stimmenthaltungen von Mitgliedern des Richterwahl- und Staatsanwaltsberufungsausschusses bei der (seinerzeitigen) Neuberufung ehemaliger DDR-Richter und ehemaliger DDR-Staatsanwälte. Danach waren im Richterwahl- und Staatsanwaltsberufungsausschuss Stimmenthaltungen bei Anwendung der maßgeblichen Vorschriften als abgegebene Stimmen zu werten und zählten bei der Entscheidung, ob ein Bewerber eine (dafür geforderte) "Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen" erreicht hat, mit. Dabei war die Berufung eines Richters oder Staatsanwalts der ehemaligen DDR in den Richter- oder Staatsanwaltsdienst an das positiv ausgesprochene Vertrauen (Ja-Stimmen) einer Zweidrittelmehrheit der am Abstimmungsvorgang teilnehmenden Ausschussmitglieder gebunden. Danach wurde nicht beanstandet, dass alle nicht mit „Ja“ abgegebenen Stimmen wie Nein-Stimmen wirkten und dass Stimmenthaltungen sich wie Nein-Stimmen auswirkten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 2 C 34/95 - Juris, Rn. 21 ff.; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 2 C 35/95 - Juris, Rn. 21 ff.).

Randnummer 115

b) Soweit die Antragstellerin ihr Hauptbegehren zu 1. maßgeblich darauf stützt, auch der Fakultätsratsbeschluss vom 19. Dezember 2023 sei verfahrensfehlerhaft ergangen und überschreite den Beurteilungsspielraum des Antragsgegners, fehlt es an einem Anordnungsgrund wie im Übrigen auch an einem Anordnungsanspruch, wie im Folgenden aufgezeigt wird; gleiches gilt für ihr im Beschwerdeverfahren erstmals gestelltes Hilfsbegehren auf Verpflichtung des Antragsgegners zur erneuten Entscheidung (lediglich) des Fakultätsrats über einen Antrag nach § 86 Abs. 2 Satz 1 ThürHG:

Randnummer 116

aa) Die Vorinstanz hat im Ergebnis zutreffend einen Anordnungsgrund verneint.

Randnummer 117

Zwar hat das Verwaltungsgericht seine Prüfung und Ablehnung bereits eines Anordnungsgrundes wie vorstehend dargestellt (allein) darauf bezogen, das Begehren auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit werde nach dessen Ablauf als Begehren auf Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortgeführt, und hat dies (nur) knapp begründet (vgl. S. 8 des Beschlussabdrucks - BA -). Die Antragstellerin kritisiert mit ihrer Beschwerde (vgl. S. 10 ff. der Beschwerdebegründungsschrift vom 27. Mai 2023) insoweit zu Recht, das Verwaltungsgericht stelle seine Zurückweisung unter den Obersatz, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, die Versagung gerichtlichen Eilrechtsschutzes beruhe aber darauf, dass das Gericht der Antragstellerin nach Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit zumute, ihr Begehren ausschließlich im Hauptsacheverfahren verfolgen zu können; damit sei der Maßstab für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes angesprochen. Dass das Erstgericht der Sache nach einen Anordnungsgrund ablehne, ergebe sich auch aus den weiteren Entscheidungsgründen. Dabei fehle jede Würdigung der von der Antragstellerin vorgetragenen und geltend gemachten schwerwiegenden Beeinträchtigungen. Auf die offenkundig betroffenen Grundrechte der Antragstellerin gehe das Erstgericht nicht mit einem Wort ein. Das Erstgericht habe den von ihr angestrebten Eilrechtsschutz auf eine Formalie zurückgedrängt und jede tatsächliche und rechtliche Prüfung unterlassen, obwohl sie den Eilantrag vor Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit, nämlich am 19. Dezember 2023 gestellt habe. Diese Kritik an einer unzureichenden Auseinandersetzung der Vorinstanz mit ihrem Begehren kann aber im Ergebnis unbeachtet bleiben.

Randnummer 118

Auch bei Zugrundelegung ihres klargestellten Begehrens, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (lediglich) zu verpflichten, über ihre Ernennung unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hat ihr Antrag keinen Erfolg. Dies gilt ebenso für ihren Hilfsantrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, (allein) eine erneute Entscheidung des Fakultätsrats über einen Antrag nach § 86 Abs. 2 Satz 1 ThürHG, sie in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts herbeizuführen.

Randnummer 119

Bei vorläufigem Erreichen (nur) ihres formulierten Rechtsschutzziels - eine vorläufige erneute Entscheidung des Antragsgegners oder des Fakultätsrats über eine Antragstellung nach § 86 Abs. 2 Satz 1 ThürHG im Wege einer einstweiligen Anordnung zu erlangen - würde ihr eigentliches (wahres) Rechtsschutzziel, nämlich die Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum nächstmöglichen Zeitpunkt, nicht erreicht; denn hierfür bedürfte es erst des Erfolges ihrer Klage in der Hauptsache, weil eine statusbegründende Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit endgültig wäre. Mit anderen Worten: Ein Erfolg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren stünde unter dem aufschiebenden Vorbehalt des Erfolges auch in der Hauptsache. Ihr formuliertes Begehren steht und fällt mit dem Junktim der Ernennung. Dann aber besteht für eine vorläufige Sicherung ihres Begehrens keine Dringlichkeit und es ist der Antragstellerin zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Randnummer 120

Ihr eingeschränkt formulierter Antrag verdeckt ihr eigentliches Begehren der Ernennung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Eine bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren erreichte Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aber würde die Hauptsache vollständig vorwegnehmen. Wie der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 15. August 2024 (auf S. 5) zutreffend anmerkt, entspricht das Antragsziel, über die Ernennung unter Berufung in ein Beamtenverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu entscheiden, dem eigentlichen Anliegen in der Hauptsache. Ein „Weniger“, was der Sicherung in einem Eilverfahren dient, gibt es demgegenüber nicht, denn eine Ernennung würde ein selbständiges Beamtenverhältnis begründen. Damit entspricht ihr Rechtsschutzziel im einstweiligen Anordnungsverfahren dem Wesen nach dem Rechtsschutzziel der Hauptsache.

Randnummer 121

Letztlich ist ihr Antrag darauf gerichtet, dass das Beamtenverhältnis neu begründet wird. Dies stellt - worauf das Erstgericht im Ergebnis zutreffend hingewiesen hat - eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, denn eine solche Ernennung würde, ohne den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten, (bereits) ein selbständiges Beamtenverhältnis begründen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - Az. 7 CE 14.823 - Juris, Rn. 12).

Randnummer 122

Hiernach stellen die von der Antragstellerin angeführten Gründe auch unter Berücksichtigung des Gebots effektiven Rechtsschutzes keine schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteile oder solch gewichtigen Belastungen dar, die es rechtfertigten, ausnahmsweise die Hauptsache vorwegzunehmen.

Randnummer 123

(1) So macht die Antragstellerin als nicht wiedergutzumachende Nachteile geltend, ihre sie individuell kennzeichnenden Qualifizierungen und ihre nationale und internationale Reputation würden durch das Abwarten der Hauptsacheentscheidung substantiell infrage gestellt und entwertet und sie würde in der weiteren Entwicklung behindert, ohne dass das wissenschaftliche Ansehen und der durch eigene wissenschaftliche Leistungen erworbene Stand in der …wissenschaft durch eine ihr zusprechende Hauptsachentscheidung wieder hergestellt werden könnten (vgl. S. 13 ff. der Beschwerdebegründungsschrift vom 27. Mai 2024).

Randnummer 124

Soweit die Antragstellerin durch das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung eine Entwertung oder Behinderung ihrer individuellen Qualifizierungen befürchtet, hat sie nicht solchermaßen zu erwartende unzumutbare Nachteile oder Belastungen dargetan, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigten. Zwar ist die Ablehnung der begehrten Entfristung geeignet, ihr berufliches Fortkommen zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 - 2 C 9/22 - Juris, Rn. 34). Gleichwohl begründet auch dies keinen solchen unzumutbaren Nachteil, der es rechtfertigte, die Hauptsache nicht abzuwarten.

Randnummer 125

Insoweit konkretisiert die Antragstellerin zwar im Einzelnen, dies betreffe ihre tatsächlichen Entfaltungsmöglichkeiten zur Erhaltung des erreichten wissenschaftlichen Karrierestandes und seiner weiteren Entwicklung. Seit dem 20. Dezember 2023 sei sie von der wissenschaftlichen Tätigkeit in Forschung und Lehre abgeschnitten. Dies betreffe den Ausschluss von Lehrveranstaltungen und von der Betreuung von Abschlussarbeiten. Der Antragsgegner habe auch „ihre Ausstattungsmittel blockiert“. Sie könne auch etwa Arbeitsverträge von Mitarbeitern nicht verlängern. Darüber hinaus könne sie sich nicht für ihr wichtige wissenschaftliche Themen und Belange einsetzen, da ihr die Affiliation fehle und der Malus der Nichtverstetigung anhafte. Sie könne sich etwa auch nicht durch Vernetzung in der Wissenschaft und Gesellschaft für die Fortentwicklung ihrer Forschungsschwerpunkte einsetzen.

Randnummer 126

In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich dann besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes ergeben, wenn die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes etwa zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt. Die dadurch verlorenen Studienjahre stellen für sich genommen schon einen gravierenden Nachteil dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 - Juris, Rn. 25; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2005 - 1 BvR 584/05 - Juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. März 1999 - 1 BvR 355/99 - Juris, Rn. 5). Zudem sind in der Ausbildung befindliche Betroffene gehalten, prüfungsrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem aktuellen Stand zu halten, obwohl ihre Situation durch die Ungewissheit über den weiteren Werdegang gekennzeichnet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 - Juris, Rn. 25; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 - Juris, Rn. 21; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 - Juris, Rn. 19). Auch ist anerkannt, dass einem Probebeamten im Rahmen der Polizeiausbildung ein besonderes Interesse an der weiteren Einräumung seiner Bewährungsmöglichkeit während der Probezeit zuzubilligen sein kann, die ihm grundlegende Erfahrungen in dem Amt (erst) vermitteln soll (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2022 - 2 EO 405/21 - Beschlussabdruck S. 6).

Randnummer 127

Hiernach gelten besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes für in Ausbildung befindliche Personen. Zwar ist auch die Antragstellerin als Wissenschaftlerin und Lehrkraft darauf angewiesen, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden zu halten, um sich etwa an wissenschaftlichen Streitthemen oder an aktuellen Diskussionen etwa durch Vorträge oder Veröffentlichungen beteiligen zu können. Dazu ist sie aber als Wissenschaftlerin ohnehin stets berufen, unabhängig von ihrer derzeitigen Ungewissheit über ihren zukünftigen beamtenrechtlichen Status.

Randnummer 128

Auch fehlt ihr derzeit zwar die pädagogische Praxis als Lehrkraft. Sie ist jedoch eine erfahrene Wissenschaftlerin, laut ihrer Vita ausgewiesen durch Aufenthalte an Universitäten im In- und Ausland, die zudem wegen ihrer ausgezeichneten Fremdsprachenkompetenz wiederholt im Ausland geforscht hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es ihr nicht durch ihre Disziplin und ihre Anstrengungen möglich wäre, ihren wissenschaftlichen und pädagogischen Stand bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufrechtzuerhalten.

Randnummer 129

Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie zur Bewahrung oder Fortentwicklung ihrer wissenschaftlichen Qualifikation bis zur Entscheidung in der Hauptsache etwa zwingend darauf angewiesen wäre, in Hochschuleinrichtungen zu lehren oder sonst zu praktizieren, wie dies etwa in besonderen Einrichtungen oder Laboren für Naturwissenschaftler gelten könnte. Auch ist nicht erkennbar, dass sie sich etwa permanent in praktischen Fertigkeiten zu üben hätte, wie dies beispielsweise für Ärzte, insbesondere Chirurgen in klinischen oder ärztlichen Einrichtungen gelten könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 1996 - 2 BvR 136/96 - Juris, Rn. 24, zur vorläufigen Dienstenthebung, m. w. N.). Vielmehr ist die Antragstellerin als Geisteswissenschaftlerin gerade nicht auf besondere Einrichtungen und Ausstattungsmittel oder bestimmtes Personal angewiesen, um ihren wissenschaftlichen Stand zu wahren, sich weiter wissenschaftlich zu entwickeln und voranzukommen.

Randnummer 130

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang rügt, dass ihr nach dem Ausscheiden versagt worden sei, Ausstattungsmittel aus ihren Berufungsverhandlungen zu verwenden, hat der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung vom 15. August 2024 (dort auf S. 4) im Übrigen nachvollziehbar ausgeführt, dass bereits im Zeitpunkt des Auslaufens des Beamtenverhältnisses kein Anspruch mehr auf Verwendung der Mittel bestand.

Randnummer 131

Auch soweit die Antragstellerin geltend macht, ihre nationale und internationale Reputation werde durch das Abwarten der Hauptsacheentscheidung substantiell infrage gestellt und entwertet, sie werde in der weiteren Entwicklung behindert (S. 13 der Beschwerdebegründung) und hinzutrete der auch durch eine Hauptsachentscheidung zu ihren Gunsten nicht zu beseitigende schwerwiegende Reputationsschaden (vgl. S. 17 f. der Beschwerdebegründung), so rechtfertigen auch solche Nachteile nicht die Vorwegnahme der Hauptsache.

Randnummer 132

Zwar ist die Versagung einer Entfristung in der Fachöffentlichkeit geeignet, das Ansehen des Betroffenen herabzusetzen, weil damit bei verständiger Würdigung die Annahme einer fehlenden Bewährung verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 - 2 C 9/22 - Juris, Rn. 32). Andererseits ist vorliegend eine Entfristung nicht bereits im Fall einer positiven Leistungsbeurteilung zu gewähren. Vielmehr sind gemäß § 86 Abs. 2 Satz 3 ThüHG vor der Entscheidung über eine Umwandlung gutachterliche Stellungnahmen nicht nur die fachliche Eignung, sondern auch die pädagogische und persönliche Eignung betreffend heranzuziehen.

Randnummer 133

Deshalb ist schon die Befürchtung der Antragstellerin nicht zwingend, bei Außenstehenden und Wissenschaftlern der …wissenschaft könne der Eindruck entstehen, ihre Leistungen rechtfertigten die Entfristung des Dienstverhältnisses nicht. Insbesondere folgt nicht schon aus dem von ihr angeführten Schreiben des Antragsgegners vom 27. Juli 2017, dass Grundlage einer Entfristung allein „die Leistungen in Forschung und Lehre“ seien (vgl. S. 17 der Beschwerdebegründung). Dieses von ihr nur auszugsweise zitierte Schreiben betrifft nach ihrem eigenen Vortrag die Ausstattung der ihr übertragenen W 3-Professur für … …. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es abschließend die Voraussetzungen für eine Entfristung aufzählt.

Randnummer 134

Selbst wenn ihre Reputation durch die Beendigung des Beamtenverhältnisses beeinträchtigt würde, so geschieht dies vor dem Hintergrund der Beendigung eines auf Zeit begründeten Beamtenverhältnisses. Angesichts der Befristung des Beamtenverhältnisses war ohne eine Umwandlung die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Zeitablauf die gesetzlich vorgesehene Folge. Im Übrigen kann eine unterbliebene Umwandlung ebenso auf Gründen beruhen, die gar nicht in der Person des Betroffenen liegen. In der Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit und damit auch der Ablehnung einer Entfristung liegt für sich genommen keine durch behördliches Handeln verursachte Stigmatisierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 - 2 C 9/22 - Juris, Rn. 31). Insoweit ist es ihr nicht bereits wegen eines möglichen Ansehensverlusts unzumutbar, die Hauptsache abzuwarten.

Randnummer 135

(2) Darüber hinaus macht die Antragstellerin geltend, sie erleide weitere wirtschaftliche Nachteile, die sich auch im Falle des späteren Obsiegens nicht mehr kompensieren ließen. Das gelte für die wegfallende Alimentation ebenso wie für Nachteile bei der Altersversorgung und Gesundheitsfürsorge über einen mehrmonatigen, wenn nicht sogar mehrjährigen Zeitraum (vgl. S. 18 der Beschwerdebegründungsschrift).

Randnummer 136

Wirtschaftliche bzw. finanzielle Nachteile durch Wegfall von Alimentation oder Nachteilen bei Versorgung und Gesundheitsfürsorge allein wegen Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses, hier nach Beendigung eines auf Zeit begründeten Beamtenverhältnisses durch Zeitablauf, begründen schon ungeachtet der fehlenden Konkretisierung von Nachteilen allein mit Blick auf die im Gegenzug wegfallenden Pflichten zur Dienstverrichtung bzw. wegfallenden Dienst- und Treuepflichten keine unzumutbaren Nachteile, die ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigten. Angesichts der Befristung des Beamtenverhältnisses war ohne eine Umwandlung die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Zeitablauf die gesetzliche Folge.

Randnummer 137

(3) Soweit die Antragstellerin geltend macht, es verletze ihr Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, wenn durch die Beendigung des befristeten Beamtenverhältnisses mit Ablauf des 20. Dezember 2023 die Dringlichkeit ihres Eilantrages wegfalle, den sie bereits am 19. Dezember 2023 gestellt habe, da allein der Zeitablauf nicht zu ihren Lasten gehen dürfe (vgl. S. 27 der Beschwerdebegründung), so blendet sie aus, dass sie in einem auf Zeit befristeten Beamtenverhältnis stand. Die Beendigung eines auf Zeit begründeten Beamtenverhältnisses durch Zeitablauf ist die gesetzliche Folge der Befristung, wenn - wie hier - eine Entfristung nicht zuvor erfolgt.

Randnummer 138

Zutreffend verweist die Antragstellerin auf den Beschluss vom 30. Juli 2021 (Az. 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 22), wonach es der Senat mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für denkbar gehalten hat, dass ein erstrittener Anspruch auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses, auch wenn diese im engeren Sinne nicht mehr möglich sei, zumindest in der Rechtsfolge den Anspruch verleihe, zum nächstmöglichen Zeitpunkt in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt zu werden, ohne dass es dann noch eines erneuten hochschulrechtlichen Berufungsverfahrens bedürfe. Dass dies regelmäßig bereits im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu erreichen sei, ist dort nicht ausgeführt.

Randnummer 139

Soweit sie in diesem Zusammenhang (vgl. S. 28 der Beschwerdebegründung) auf eine Entscheidung über die Neubescheidung eines Verbeamtungsbegehrens nach Überschreitung der Höchstaltersgrenze verweist (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 3302/08 - Juris, Rn. 58), so ist dort, soweit ersichtlich, das Verpflichtungsbegehren auf Neubescheidung im Klageweg verfolgt worden. Auch inhaltlich handelt es sich um eine andere Fallkonstellation als vorliegend; in jenem Fall durfte das Überschreiten der Höchstaltersgrenze während des Verfahrenslaufs angesichts des konkreten Geschehensablaufs dem Neubescheidungsbegehren nicht entgegengehalten werden; vorliegend hat die im Jahr 1973 geborene Antragstellerin nicht geltend gemacht, vor dem Überschreiten einer (Höchst-)Altersgrenze zu stehen.

Randnummer 140

Ebenso wenig ist die von der Antragstellerin weiter angeführte Entscheidung über ein Begehren auf Verlängerung der Dienstzeit (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 31. August 2020 - 2 B 10821/20 - Juris, Rn. 6 f.) angesichts jener besonderen Fallkonstellation auf die vorliegende Konstellation übertragbar.

Randnummer 141

Auch die von ihr zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 - 2 C 9/22 - Juris, Rn. 17) betrifft, wie die Antragstellerin selbst anführt (vgl. S. 28 f. der Beschwerdebegründung), ein Hauptsacheverfahren und insoweit (lediglich) die Festlegung, dass das Begehren auf Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach dessen Ablauf „mit dem Antrag, zum nächstmöglichen Zeitpunkt in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt zu werden, fortgeführt werden kann“.

Randnummer 142

(4) Eine Dringlichkeit resultiert auch nicht allein aus einem - wie sie geltend macht - „dringlichen und verfassungsrechtlich von Art. 19 Abs. 4 GG erfassten Klärungsbedürfnis“ der Antragstellerin daran, ob ihr Bewerbungsverfahrensanspruch untergegangen sei (vgl. S. 31 der Beschwerdebegründung). Soweit sie sich insoweit auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2014 beruft (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3/13 - Juris, Rn. 22 ff.), ignoriert sie, dass jene Ausführungen ein Begehren auf Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens (mit dem bestehenden Bewerberkreis) betreffen, das im Übrigen allein im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3/13 - Juris, Rn. 22 f.; vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6/11 - Juris, Rn. 12). Vorliegend steht hingegen eine nach Ende eines befristeten Beamtenverhältnisses begehrte (vorläufige) Entscheidung über die Neubegründung eines Beamtenverhältnisses in Rede.

Randnummer 143

(5) Die Fakultätsratsentscheidung erweist sich auch nicht als offensichtlich materiell-rechtswidrig oder gar willkürlich, so dass es der Antragstellerin unter diesem Aspekt unzumutbar wäre, den Ausgang eines unter Umständen mehrere Jahre andauernden Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. April 2024 - 2 EO 151/22 - Beschlussabdruck S. 12; Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2024 - 2 EO 505/22 - Beschlussabdruck S. 16; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 21. März 2019 - 6 B 1459/18 - Juris, Rn. 22 ff., und SächsOVG, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 2 B 271/20 - Juris, Rn. 25, jeweils m. w. N.).

Randnummer 144

bb) Neben dem fehlenden Anordnungsgrund besteht auch kein entsprechender Anordnungsanspruch. Nach einer im vorliegenden Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Entscheidung des Fakultätsrats vom 19. Dezember 2023 weder als willkürlich noch sonst offensichtlich rechtswidrig:

Randnummer 145

Auch wenn § 86 Abs. 2 Satz 1 ThürHG so ausgestaltet ist, dass der Antrag auf Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur durch den Fakultätsrat gestellt werden kann und dem Beamten auf Zeit formal kein eigenes Antragsrecht zusteht, kann die Antragstellerin eine erneute - unterstellt fehlerfreie - Entscheidung dann verlangen, wenn der ursprünglichen ein relevanter Mangel anhaftet. Es spricht nämlich vieles dafür, dass der ablehnende Beschluss des Fakultätsrats, der nicht zu einem Antrag auf Umwandlung führt und dem keine ablehnende Endentscheidung des Präsidenten folgt, der sich aber mittelbar auf den künftigen Status der Antragstellerin auswirkt, kein bloßes Internum des Selbstverwaltungsorgans oder der Universität darstellt, sondern als Maßnahme der öffentlichen Gewalt der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unterliegt und einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich sein muss (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Beschlussabdruck S. 10, Juris, Rn. 27).

Randnummer 146

Auch bei der Besetzung des Statusamts eines Professors an einer Universität hat sich die Entscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten (vgl. auch § 84 ThürHG zu den Einstellungsvoraussetzungen und § 85 Abs. 3 Satz 1, § 86 Abs. 2 Satz 3 ThürHG zur fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung). Das Auswahlverfahren der Hochschullehrer bestimmt die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität und ist deshalb mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders eng verknüpft. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, der Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei erklärt, ist eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Zugleich gewährt sie jedem, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht (Senatsbeschluss vom 26. Juni 2019 - 2 EO 292/18 - Beschlussabdruck S. 9, Juris, Rn. 29).

Randnummer 147

Dabei steht der Hochschule grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu. Dementsprechend kann die Entscheidung über eine Berufung bzw. hier über die Umwandlung einer Professorenstelle gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (Senatsbeschluss vom 26. Juni 2019 - 2 EO 292/18 - Beschlussabdruck S. 9, Juris, Rn. 29 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Beschlussabdruck S. 10, Juris, Rn. 27).

Randnummer 148

Formelle oder materielle Fehler bei der Entscheidung des Fakultätsrats sind allerdings nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht dargelegt und auch nicht offensichtlich.

Randnummer 149

Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 ThürHG ist die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach § 86 Abs. 1 Satz 3 ThürHG in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf Antrag der zuständigen Selbstverwaltungseinheit der Hochschule ohne erneutes Berufungsverfahren möglich. Über den Antrag entscheidet der Präsident (§ 86 Abs. 2 Satz 2 ThürHG). Dem Antrag ist eine gutachterliche Stellungnahme zur fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung des betroffenen Professors beizufügen (§ 86 Abs. 2 Satz 3 ThürHG).

Randnummer 150

Zuständige Selbstverwaltungseinheit der Hochschule ist vorliegend die … Fakultät gemäß § 38 Abs. 1 ThürHG i. V. m. § 18 Nr. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 GrundO-FSU. Innerhalb der Fakultät ist der Fakultätsrat (als Organ der Fakultät, § 19 Abs. 2 GrundO-FSU) berufen, darüber zu beschließen, ob ein Antrag gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 ThürHG beim Präsidenten zu stellen ist, denn gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 GrundO-FSU berät und entscheidet der Fakultätsrat in den Angelegenheiten, die für die Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung sind. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 GrundO-FSU gehören dazu unter anderem insbesondere die Beschlussfassung über Berufungsvorschläge für Professoren und Professorinnen gemäß § 85 Abs. 2 ThürHG und Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen gemäß § 89 Abs. 5 ThürHG und damit ersichtlich auch Entscheidungen - wie vorliegend - über die Entfristung eines Professorenamts; die Beschlussfassung über einen Berufungsvorschlag steht einer Entscheidung darüber gleich, ob ein Professor weiterhin und auf Lebenszeit der Universität angehören soll (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 28).

Randnummer 151

Im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist nach summarischer Prüfung voraussichtlich nicht zu beanstanden, dass der Fakultätsrat auch in seiner Sitzung am 19. Dezember 2023 den Antrag der Antragstellerin, das Beamtenverhältnis zu entfristen, ablehnte und deshalb seinerseits keinen Antrag gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 ThürHG an den Präsidenten der Universität stellte.

Randnummer 152

(1) Ohne Erfolg bleibt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ihre Rüge der nicht ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Fakultätsrats in der Sitzung vom 19. Dezember 2023.

Randnummer 153

(a) So wendet die Antragstellerin auch im vorliegenden Verfahren ein, das Gremium sei „nicht entsprechend gesetzlicher und grundordnungsmäßiger Regelung zusammengesetzt“ gewesen, auch sei die Besetzung des Fakultätsrats der … Fakultät nicht in der von § 38 Abs. 1 ThürHG geforderten Weise abschließend in der Grundordnung der FSU Jena geregelt; es fehle an einem nach § 25 Abs. 3 Satz 8 der GrundO-FSU dem Senat der Hochschule im Benehmen mit dem Fakultätsrat vorbehaltenen Beschluss, in welcher Zusammensetzung der Fakultätsrat der … Fakultät zusammentreten soll (vgl. S. 45 ff. der Beschwerdebegründung, die vorinstanzliche Antragsbegründung sowie etwa ihre Bezugnahmen auf frühere Schreiben und Schriftsätze betreffend den vorausgegangenen Fakultätsratsbeschluss).

Randnummer 154

Der Senat hat bereits in seinem den vorherigen Fakultätsratsbeschluss vom 21. November 2023 betreffenden Beschluss vom 14. Dezember 2023 (zum Az. 2 EO 623/23) erkannt, dass sich aus dem Vorbringen des Antragsgegners, insbesondere aus der Beschwerdeerwiderungsschrift zum Az. 2 EO 623/23 vom 12. Dezember 2023 (dort S. 2) nachvollziehbar ergibt, dass an der … Fakultät gemäß § 28 Abs. 3, § 38 Abs. 1 ThürHG, § 25 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz GrundO-FSU ein großer Fakultätsrat eingerichtet wurde, dem aus jeder der vier Statusgruppen im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 ThürHG - nämlich der Gruppe der Hochschullehrer, der Gruppe der Studierenden, der Gruppe der akademischen Mitarbeiter und der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung - im Ansatz jeweils vier Mitglieder angehören. In Selbstverwaltungseinheiten nach § 38 Abs. 1 ThürHG werden nämlich gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 ThürHG Selbstverwaltungsgremien gewählt, in denen jede Gruppe nach § 21 Abs. 2 ThürHG (im Ansatz) über die gleiche Anzahl von Sitzen und Stimmen verfügt. Der Antragsgegner hat insoweit nachvollziehbar die der Einrichtung eines großen Fakultätsrats zugrundeliegende und im Benehmen mit dem Fakultätsrat nach § 25 Abs. 3 Satz 8 GrundO-FSU zu treffende Entscheidung des Senats der Hochschule dargelegt (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 33 f.).

Randnummer 155

An diesen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung im vorliegenden Verfahren, die im Wesentlichen bisheriges Vorbringen wiederholt, fest und verweist auf die nachvollziehbaren Darlegungen in den Erwiderungsschriften des Antragsgegners, insbesondere in dem bereits den vorhergehenden Fakultätsratsbeschluss vom 21. November 2023 betreffenden erstinstanzlichen Antrags- und zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren (Az. 1 E 1214/23 Ge und 2 EO 623/23) nebst den dort vorgelegten Dokumenten:

Randnummer 156

So hat der Antragsgegner plausibel dargelegt, dass die Festlegung, es handele sich bei dem Fakultätsrat der … Fakultät um einen großen Fakultätsrat im Sinne der Grundordnung, in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Grundordnung getroffen wurde. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 8 GrundO-FSU trifft die Entscheidung der Senat im Benehmen mit dem jeweiligen Fakultätsrat. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung, weil hierzu nichts Näheres (somit auch nichts Abweichendes) festgelegt ist, auch sachlich mit der Entscheidung des Senats zu den Wahlen - mit denen die Mitglieder der Fakultätsräte gewählt werden - verbunden werden kann. Bereits im Rahmen der Gremienwahl 2019, mit der die viertelparitätisch besetzten Gremien erstmals eingeführt wurden, habe der Fakultätsrat der … Fakultät auf seiner Sitzung am 29. Januar 2019 die Einrichtung eines großen Fakultätsrates beschlossen und dies dann auf seiner Sitzung am 30. November 2021 bestätigt. Damit lag ein erkennbarer Wille der Fakultät vor, weiterhin einen großen Fakultätsrat zu bilden und damit auch das von der Grundordnung einzuholende Benehmen, so dass der Senat der Universität in seiner Entscheidung über die Wahlbereiche am 22. Februar 2022 zugleich auch die Größe des Fakultätsrates festlegen konnte. In der Vorlage zu diesem Tagesordnungspunkt (TOP 18a) seien unter a) - so hat es der Antragsgegner näher erläutert - für den Fakultätsrat der … Fakultät die Wahlbereiche und die Zahl der Sitze festgelegt worden (in der Gruppe der Hochschullehrer 13 Sitze, in den anderen Gruppen jeweils 4 Sitze), womit zugleich auch die Festlegung auf den großen Fakultätsrat verbunden sei.

Randnummer 157

Der Antragsgegner hat mit seinen Erläuterungen eine Vielzahl von Dokumenten vorgelegt und gemäß seinem Schriftsatz vom 27. November 2023 parallel zur Übersendung an das Gericht bereits dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin direkt zur Verfügung gestellt. Im Übrigen hat sich der Fakultätsrat in seiner Sitzung vom 21. November 2023 vorsorglich auch mit der Frage seiner Zusammensetzung und seiner Benehmensherstellung befasst. Hiernach hat der Antragsgegner im summarischen Prüfverfahren ausreichend nachvollziehbar dargelegt, dass der Fakultätsrat - unabhängig von der Regelung in § 25 Abs. 5 ThürHG - ordnungsgemäß zusammengesetzt war; für die Zusammensetzung in der Sitzung vom 19. Dezember 2023 kann insoweit nichts anderes gelten.

Randnummer 158

Angesichts dessen ist im vorliegenden summarischen Prüfverfahren auch kein Raum für die Annahme einer offenkundigen Vernachlässigung des Grundordnungsvorbehalts oder eines offenkundigen Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Publizitätsgebot, wie die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren einwendet (vgl. S. 49 f. der Beschwerdebegründung).

Randnummer 159

(b) Der Fakultätsrat hat in der Sitzung am 19. Dezember 2023 auch zurecht in viertelparitätischer Besetzung unter Erhöhung der Anzahl der stimmberechtigten Hochschullehrer entschieden. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 14. Dezember 2023 Bezug genommen, wonach es bei der Fakultätsratsentscheidung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 ThürHG i. V. m. § 25 Abs. 3 Satz 3, Var. 3 GrundO-FSU der Erhöhung der Anzahl der stimmberechtigten Hochschullehrer bedurfte (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 36 ff.)

Randnummer 160

(2) Entgegen den Einwendungen der Antragstellerin beruht die ablehnende Entscheidung des Fakultätsrats vom 19. Dezember 2023 nach summarischer Prüfung auch nicht auf sonstigen offensichtlichen Verfahrensfehlern, auf evident unzureichender Sachverhaltsgrundlage oder Verkennung von Tatsachen oder offensichtlich fehlenden oder sachfremden Erwägungen.

Randnummer 161

(a) So liegt entgegen ihrer Rüge keine offenkundige Verletzung ihrer Verfahrensrechte wie dem „Gehörsrecht“ oder dem Recht auf ein faires Verfahren unter Heranziehung des Art. 19 Abs. 4 GG darin, dass sie nicht persönlich durch den Fakultätsrat angehört wurde (vgl. zu ihrer diesbezüglichen Rüge etwa S. 78 der Beschwerdebegründung).

Randnummer 162

Wie der Senat bereits entschieden hat, hat der Betroffene grundsätzlich das Recht, die wesentlichen Gründe für die Entscheidung des Fakultätsrats zu erfahren. Die Antragstellerin konnte hiernach verlangen, zur ablehnenden Entscheidung Stellung zu nehmen und gehört zu werden. Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt, dass diese Gründe benannt und offenbart werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 31; Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 40), denn der Fakultätsrat tagt unter anderem in Personalangelegenheiten nichtöffentlich (§ 27 Abs. 1 ThürHG, § 25 Abs. 9 Satz 1 GrundO-FSU) und entscheidet über Personalangelegenheiten in geheimer Abstimmung (§ 25 Abs. 2 ThürHG). Diese Maßgaben wirken sich grundsätzlich auch auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Dokumentationspflicht aus bzw. die Obliegenheit, ob und inwieweit einem Betroffenen nähere Umstände und Unterlagen aus dem Verfahren zu offenbaren sind (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 41). Mit welchem Ergebnis das durch die Garantie der Freiheit von Wissenschaft und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) gewährleistete Selbstverwaltungsrecht der Universität, das Geheimhaltungsinteresse des Fakultätsrats und der Schutz der Entscheidungsfreiheit der Mitglieder mit dem Interesse des Betroffenen, die Gründe für die Entscheidung zu erfahren, im Einzelfall abzuwägen sind, kann jedoch im vorliegenden Streitfall dahinstehen. Denn der Antragstellerin wurde in erheblichem Umfang Einblick in die Unterlagen des Verfahrens gewährt, insbesondere wurden ihr die Sitzungsprotokolle des Fakultätsrats zur Verfügung gestellt.

Randnummer 163

Dementsprechend nahm die Antragstellerin in erheblichem Umfang die Gelegenheit wahr, sich zu den in den Protokollen niedergelegten Sichtweisen und Erwägungen wie auch zu den vorliegenden Gutachten, insbesondere dem Gutachten des Institutsdirektors zu äußern. So nahm die Antragstellerin, nachdem ihr das Ergebnis und die tragenden Gründe für die Ablehnung der Antragstellung durch den Fakultätsrat bei dessen erster Befassung vom 4. Juli 2023 bekannt geworden waren, mit Schreiben vom 14. August 2023 und 4. September 2023 gegenüber dem Fakultätsrat Stellung und brachte insbesondere Einwendungen gegen die Feststellungen in dem Gutachten des Institutsdirektors sowie dem Protokoll der Fakultätsratssitzung vom 4. Juli 2023 vor. Hierüber erstellte sie eine Kompilation (in einer Gegenüberstellung von Erwägungen von Oktober 2023), die zusammen mit ihren vorbenannten beiden Stellungnahmen den Mitgliedern des Fakultätsrats bereits vor deren Entscheidung über die Frage einer Neubefassung in der Sitzung vom 17. Oktober 2023 und sodann auch in den weiteren Sitzungen am 21. November 2023 und insbesondere - hier in Rede stehend - am 19. Dezember 2023 vorlagen. Allein die fehlende persönliche Anhörung der Antragstellerin im Fakultätsrat konnte hiernach keinen offensichtlichen Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des fairen Verfahrens begründen.

Randnummer 164

(b) Die ablehnende Entscheidung des Fakultätsrats über den Antrag auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses am 19. Dezember 2023 beruht auch nicht auf offenkundig unzureichender Sachverhaltsgrundlage oder der evidenten Verkennung von Tatsachen oder offenkundig fehlenden Erwägungen.

Randnummer 165

Die vier Befassungen des Fakultätsrats vom 4. Juli 2023, 17. Oktober 2023, 21. November 2023 sowie die hier maßgebliche vom 19. Dezember 2023 erfolgten vielmehr auf einer breiten Grundlage an Informationen. Insgesamt gab es dabei zwischen den Mitgliedern einen umfassenden Austausch an Sichtweisen und Erwägungen. Umfangreiche Diskussionen fanden bereits in den Sitzungen vom 4. Juli und 17. Oktober 2023 statt. In den Sitzungen vom 21. November 2023 und der hier maßgeblichen vom 19. Dezember 2023 wurde teilweise auf den vorigen Austausch Bezug genommen; dabei lagen den Teilnehmern der Sitzungen alle bisherigen Sitzungsprotokolle vor. In den mehrfachen Befassungen konnte die Antragstellerin zunehmend ihre Sichtweisen in den Fakultätsrat einbringen, teils über ihre Repliken, teils über die Stellungnahmen von Mitarbeitern und Kollegen, die sich zugunsten ihrer Entfristung aussprachen. Im Einzelnen:

Randnummer 166

Die Antragstellerin reichte persönlich Unterlagen wie Selbstbericht oder Curriculum Vitae ein. Daneben sind rechtlich vorgeschriebene Grundlage für die Umwandlungsentscheidung gemäß § 86 Abs. 2 Satz 3 ThürHG die gutachterlichen Stellungnahmen zur fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung. Diese wurden hier eingeholt und vor den jeweiligen Fakultätsratsbefassungen den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben. Darüber hinaus wurden den Mitgliedern des Fakultätsrats eine Vielzahl an Stellungnahmen - auch von Externen -, die zu Gunsten der Antragstellerin abgegeben wurden, nicht zuletzt auch die Stellungnahmen der Antragstellerin selbst, zur Kenntnis gegeben, so dass die einzelnen Mitglieder auf umfänglicher und ausreichender Grundlage nicht nur die fachliche und pädagogische Eignung der Antragstellerin einschätzen, sondern sich auch ein sehr umfassendes Bild von der Persönlichkeit machen konnten und ihre Entscheidung gerade nicht allein auf der Basis des Gutachtens des Institutsdirektors trafen. So ist beispielsweise bereits im Protokoll der Fakultätsratssitzung vom 4. Juli 2023, das der Antragstellerin ebenso wie die weiteren Protokolle zur Verfügung gestellt wurde, festgehalten:

Randnummer 167

„Prof. B… stellt die Sitzungsunterlagen zum TOP vor. Es liegen vor: Ausschreibungstext der Professur, Selbstbericht und CV von Prof. D…, zwei externe Gutachten, eine Stellungnahme der Studierenden, eine Stellungnahme der Institutsleitung sowie Unterlagen des Institutsrats. Der Institutsrat des … Instituts hat sich in seiner Sitzung vom 21.06.2023 gegen den Antrag von Prof. D… ausgesprochen. Das Institutsratsprotokoll liegt vor, außerdem auch Stellungnahmen von … G…, Prof. S…, apl. Prof. G…. Zusätzlich wurden dem Fakultätsrat am 30.06.2023 nachträglich eingereichte weitere Stellungnahmen zur Verfügung gestellt, die von … G… zusammengetragen wurden. Insgesamt handelt es sich hierbei um 17 Stellungnahmen bzw. Voten, die sich für eine Verstetigung Frau D… aussprechen.“

Randnummer 168

Auch fand bereits in der Sitzung am 4. Juli 2023 eine breite Diskussion und ein umfassender Austausch an Betrachtungen und Erwägungen sowohl hinsichtlich der fachlichen und pädagogischen als auch der persönlichen Eignung der Antragstellerin statt. Dabei wurden auch bereits einige der kritischen Punkte im Gutachten - wie beispielsweise mögliche Verstöße gegen die gute wissenschaftliche Praxis - diskutiert und es gab Richtigstellungen und Klarstellungen. Zur Diskussion ist in dem über 7-seitigen Protokoll der Fakultätsratssitzung vom 4. Juli 2023 unter anderem festgehalten:

„…

Randnummer 169

1. Fachliche Eignung:

Randnummer 170

… Prof. G… geht auf die positiven externen Gutachten ein, die sich v.a. auf die Qualifikationsarbeiten beziehen, Prof. D… Forschungsleistungen würdigen und ihr eindeutig eine fachliche Eignung attestieren. Er sieht keinen Zweifel an ihrer wissenschaftlichen und fachlichen Eignung.

Randnummer 171

Prof. B… eröffnet die Diskussion zu diesem Punkt.

Randnummer 172

Prof. S… bestätigt, dass die Gutachten eindeutig sind und wundert sich, dass in der Stellungnahme von Prof. G… vermerkt ist, an welchen Forschungsinitiativen Prof. D… nicht beteiligt sei.

Randnummer 173

Prof. B… betont, dass Einigkeit in Bezug auf die fachliche Eignung von Prof: D… besteht und schließt den Punkt ab.

Randnummer 174

2. Pädagogische Eignung

Randnummer 175

Prof. B… verweist auf die Stellungnahme der Studierenden sowie die Evaluationen, die Prof. D… ihrem Selbstbericht beigefügt hat und erteilt Prof. G… das Wort. Prof. G… führt aus, dass der Fachschaftsrat … positive wie negative Stimmen eingesammelt hat, die eine Ambivalenz in der Beurteilung der pädagogischen Eignung widerspiegeln. Das … wird von Prof. D… abgedeckt, auch transnational. Sie bietet interdisziplinäre Lehrveranstaltungen an, die sich über mehrere Semester hinweg mit einer kleinen Teilnehmergruppe erstrecken. Er sieht keinen grundsätzlichen Zweifel an ihrer pädagogischen Eignung.

Randnummer 176

Prof. B…- eröffnet die Diskussion zu diesem Punkt.

Randnummer 177

Herr D… entgegnet der Kritik, dass an dem mehrsemestrigen Projektseminar (…) nicht mehr teilgenommen werden kann, da später einsteigende Studierende die vorherigen Semester sonst „nachholen“ müssten und das nicht zumutbar sei. Er kritisiert, dass die Stellungnahme der Institutsleitung nur einen Absatz zur pädagogischen Eignung umfasst und kann die Kritikpunkte der studentischen Stellungnahme nicht nachvollziehen.

Randnummer 178

Prof. P… kritisiert in der studentischen Stellungnahme insbesondere die Anmerkungen zum hohen Arbeitsaufwand oder zur vermeintlichen Verspätung von Prof. D….

…

Randnummer 179

3. Persönliche Eignung

Randnummer 180

Prof. B… verweist auf die angekündigte Stellungnahme von PD Dr. S…, die nun per Zoom zur Sitzung hinzugeschaltet wird und erteilt das Wort an diese. PD. Dr. S… verweist auf eine …-Tagung, die Prof. … organisiert hat und die kürzlich im Senats- saal mit internationalen Tagungsteilnehmern stattgefunden habe, um das Wirken von Frau D… positiv zu würdigen. Prof. … bittet um Rückfragen an PD Dr. S…. Es gibt keine Fragen. Prof. B… dankt ihr für die Stellungnahme. Die Videoschaltung wird beendet.

Randnummer 181

Prof. B… verweist auf die angekündigte Stellungnahme von Frau M…, die als Team-Assistentin bei Prof. D… tätig ist. Prof. W… fragt, nach welchen Kriterien die beiden Stellungnehmenden (S… und M…) ausgewählt wurden. Prof. B… erläutert, es habe der Vorwurf der Einseitigkeit der Stellungnahme des Institutsdirektors im Raum gestanden, da dieser PD Dr. S… zwar angehört habe, ihre Stimme aber nicht in die Stellungnahme eingeflossen sei. Mit der Gelegenheit zur Stellungnahme wollte man diesem Vorwurf der Einseitigkeit begegnen. Frau M… sei ausgewählt worden, da sie aufgrund von Befangenheit nicht am TOP 2 teilnehmen kann, obwohl sie Mitglied des Fakultätsrats sei und eine Stimme des nicht-wissenschaftlichen Personals repräsentiere. Als Team-Assistentin von Prof. D… möchte sie sich jedoch äußern.

…“

Randnummer 182

Darüber hinaus wurde der Fakultätsrat in der Sitzung am 17. Oktober 2023 mit einer Beschlussvorlage von sechs Antragstellern befasst, wonach gegenüber der Sitzung vom 4. Juli 2023 in Bezug auf das Verfahren zur Umwandlung in ein unbefristetes Beamtenverhältnis für die Antragstellerin neue entscheidungsrelevante Sachverhalte vorlägen und daher eine Neubefassung mit dem Verfahren beantragt werde. Nach erneutem Austausch von Erwägungen lehnte der Fakultätsrat eine Neufassung ab (mit 8 Ja-Stimmen, 11 Nein-Stimmen und 1 Stimmenthaltung). Zur erneuten Diskussion in der Sitzung am 17. Oktober 2023 ist in dem Protokoll der Fakultätsratssitzung festgehalten:

„…

Randnummer 183

Zum Antrag selbst:

Randnummer 184

Der Dekan weist darauf hin, dass drei der sechs unterzeichnenden Personen des Antrags bei der Fakultätsratssitzung im Juli nicht anwesend waren, und dass sich ihm der erste Punkt der Antragsbegründung nicht erschließt: „Auf der Sitzung am 4. Juli 2023 wurde in dieser Sache kein Beschluss gefasst, weder dahingehend, einen Antrag auf Entfristung von Kollegin D… zu stellen, noch dahingehend, keinen Antrag in dieser Sache zu stellen.“ Wie dem Protokoll eindeutig zu entnehmen ist, wurde ein Beschluss in dieser Sache gefasst und es liegt ein Abstimmungsergebnis vor. Prof. S… verweist darauf, dass laut Abstimmungsergebnis eine Mehrheit der Stimmen für den Antrag auf Umwandlung in ein entfristetes Beamtenverhältnis vorlag, an der Friedrich-Schiller-Universität zählen Enthaltungen aber wie Nein-Stimmen und damit lag keine Zustimmung zum Antrag vor.

Randnummer 185

Der zweite Punkt des Antrags verweist darauf, dass sich durch die Repliken von Prof. D… nun neue Sachverhalte ergeben, in dem Vorwürfe aus den Stellungnahmen widerlegt, offene Fragen beantwortet und Auskünfte richtiggestellt wurden. Beide Stellungnahmen lagen dem Fakultätsrat bereits bei der letzten Fakultätsratssitzung am 5. September vor, die zweite ging allerdings erst kurz vor der Sitzung im Dekanat ein und konnte dann hochgeladen werden. Eine weitere Stellungnahme von Prof. D… war an die Fachschaft und nicht an den Fakultätsrat gerichtet und wurde somit nicht hochgeladen.

Randnummer 186

Diskussion:

Randnummer 187

Der Dekan weist in der folgenden Diskussion mehrfach darauf hin, dass es nicht zu Wiederholungen von Argumenten kommen sollte und dass die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Neubefassung zentrale Frage sei, ob neue entscheidende Sachverhalte vorliegen, die seinerzeit bei der Abstimmung nicht berücksichtigt wurden.

Randnummer 188

Folgende Punkte werden u. a. diskutiert:

Randnummer 189

Es wird angeführt, dass Prof. D… z.B. Stellungnahmen von Frau M… widerlegt, etwa zu den Dienstanweisungen freitags nachmittags und darauf hingewiesen, dass es sich bei der Kündigung von drei Mitarbeiter:innen um normale Vorgänge handele, die überall vorkommen.

Randnummer 190

Ob neue Sachverhalte vorliegen, wird bezweifelt. Prof. D… gibt ihre Sichtweise wieder, es gäbe aber belegbare Tatsachen, die ihrer Sicht der Dinge entgegenstehen (als Beispiel wird der Kündigungsprozess eines Mitarbeiters angeführt, der nicht so einvernehmlich verlaufen sei wie von ihr dargestellt). Auch wird darauf hingewiesen, dass die Vorwürfe gegenüber Prof. D… hinsichtlich der Mitarbeiterführung in der Vergangenheit liegen, es keinen neuen gäbe und sie ausgeräumt wurden. Die jetzigen Stellungnahmen würden aber wiederum Mitarbeiter:innen diskreditieren.

…“

Randnummer 191

Zu dem auch in der Sitzung vom 21. November 2023 stattgefundenen inhaltlichen Austausch unter den Mitgliedern ist im Protokoll beispielsweise festgehalten:

„…

Randnummer 192

Der Dekan geht noch einmal auf die Chronologie des bisherigen Verfahrens ein: Beschluss am 4. Juli 2023 ohne Mehrheit. In der folgenden Sitzung am 5. September wurden insbesondere die Stellungnahmen von Prof. D… diskutiert, anschließend weitere Stellungnahmen und es wurde die Frage erörtert, ob nun neue abstimmungsrelevante Sachverhalte vorliegen. Im Fakultätsrat am 17. Oktober 2023 wurde ein Antrag auf Neubefassung mit der Angelegenheit gestellt, der nach erneuter Diskussion zur Frage neuer Sachverhalte keine Mehrheit fand. Nun liegt der Gerichtsbeschluss vor und der Fakultätsrat muss erneut entscheiden. Aus der Sicht des Dekans wurde bereits alles gesagt, beide Seiten hatten ausreichend Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen, aber es gibt die Gelegenheit für Fragen oder Diskussion.

Randnummer 193

Dr. M… schildert seinen Eindruck aus der Gleichstellungsperspektive der Fakultät: Es hätte noch mehr getan werden können, Prof. K… und PD Dr. D… hätten auf die Probleme hingewiesen, zur fachlichen Eignung wurden externe Gutachten eingeholt, es hätte aufgrund der Schwere der Entscheidung auch in Bezug auf die persönliche Eignung eine unabhängige Prüfung erfolgen müssen. Könne der Fakultätsrat vertreten, dem Präsidenten einen Vorschlag zur Entfristung nicht vorzulegen? Enthaltungen werden wie Neinstimmen gezählt, eigentlich müsste man statt einer Enthaltung zustimmen, da keine ausreichenden Zweifel vorlägen.

…“

Randnummer 194

Insbesondere die Sitzungsmitglieder in der hier maßgeblichen Sitzung am 19. Dezember 2023 waren umfassend vorbereitet und haben sich in der Sitzung in ausreichendem Umfang ausgetauscht, um eine Entscheidung des Gremiums herbeiführen zu können. Ihnen war zur Vorbereitung der Sitzung mit der Beschlussvorlage eine Vielzahl an Unterlagen zugeleitet worden; so standen ihnen laut Beschlussvorlage folgende Unterlagen zur Verfügung:

„…

Randnummer 195

1. Ausschreibungstext der Professur

Randnummer 196

2. Selbstbericht Prof. D… mit Anlagen (Evaluationen, Plakat, Programme)

Randnummer 197

3. Curriculum Vitae Prof. D…

Randnummer 198

4. Externe Gutachten

Randnummer 199

- Prof. Dr. … B…, …-Zentrum für … P…

Randnummer 200

- Prof. Dr. … F…, …-Universität F…

Randnummer 201

5. Stellungnahme der Studierenden

Randnummer 202

6. Stellungnahme des Institutsdirektors, Prof. Dr. … G…

Randnummer 203

7. Unterlagen der Institutsratssitzung vom 21. Juni 2023

Randnummer 204

- Protokoll des TOPs zum Verfahren

Randnummer 205

- Stellungnahme von … G…

Randnummer 206

- Stellungnahme von Prof. Dr. … S…

Randnummer 207

- Stellungnahme von apl. Prof. Dr. … G…

Randnummer 208

8. Repliken Prof. Dr. … D… vom 14.8. und 4.9.2023, Zusammenfassung vom 14.10.2023

Randnummer 209

9. Stellungnahmen Diversität und Gleichstellung: PD Dr. … D…, Prof. Dr. … G…, Prof. Dr. … K… (nach dem Beschluss vom 4.7.23)

Randnummer 210

10. Weitere Stellungnahmen zur Information (nach dem Beschluss vom 4.7.23)

Randnummer 211

11. Bisherige Fakultätsratsprotokolle zum Verfahren (4.7., 5.9., 17.10., 21.11.2023)

Randnummer 212

12. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 14. Dezember 2023

…“

Randnummer 213

Neben einer Stellungnahme jeweils von Mitgliedern der Arbeitsgruppe der Antragstellerin und Studierenden, die vor der Sitzung verteilt wurden, lag den Fakultätsratsmitgliedern insbesondere auch ein Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 18. Dezember 2023 vor, das von ihm direkt an alle Mitglieder des Fakultätsrats versandt wurde. Insofern hatten die Mitglieder des Fakultätsrats umfassend Zugang zu Informationen und auch unterschiedlichen Bewertungen zu dem Verfahren, so dass er auf einer breiten Sachgrundlage entscheiden konnte.

Randnummer 214

Der Wirksamkeit der ablehnenden Entscheidung vom 19. Dezember 2023 steht nicht entgegen, dass in der Sitzung des Fakultätsrats am 19. Dezember 2023 keine so umfassende Diskussion wie in den vorigen Sitzungen erfolgte. Die für die Entscheidung als relevant angesehenen Punkte waren in dem Gremium mehrfach und umfassend diskutiert worden und den Mitgliedern lagen unter anderem die Protokolle der vorherigen Sitzungen vor. Insbesondere wurde in der Diskussion am 19. Dezember 2023 aus dem Kreis der Mitglieder selbst darauf hingewiesen, dass der Fakultätsrat sich intensiv und gründlich unter Einbeziehung aller Unterlagen eine eigenständige Meinung gebildet habe. Eine Diskussion wurde hiernach auch weder unterbunden noch verhindert. So ist im Protokoll zur Sitzung vom 19. Dezember 2023 ausdrücklich festgehalten:

„…

Randnummer 215

… Der Dekan nimmt zur Kenntnis, dass sich aktuell vor dem Sitzungsraum mehrere Personen versammelt haben und Stellungnahmen an die Fakultätsratsmitglieder verteilen. Er weist darauf hin, dass sich Mitglieder der Arbeitsgruppe von Frau D… und Studierende in den Stellungnahmen für eine Entfristung Frau D… aussprechen. Der Dekan informiert darüber, dass der Anwalt von Prof. D… ein Schreiben an die Fakultätsratsmitglieder versandt hat, in welchem um eine erneute Diskussion gebeten wird. Der Dekan macht deutlich, dass die Fakultät - unabhängig von dem Gerichtsbeschluss, der keine diesbezüglichen Vorgaben enthält - eine erneute Diskussion aufnehmen kann, wenn sie dies möchte.

…

Randnummer 216

Dr. S… verweist auf den Vorschlag, eine Kommission einzusetzen, spricht sich dafür aus, um mit einem guten Gefühl die Angelegenheit abschließen zu können und argumentiert mit der hohen Komplexität der Sachlage und der Fülle der Unterlagen. Prof. C… unterstützt den Vorschlag. Der Dekan informiert, dass eine solche Kommission analog zu einer kleinen Berufungskommission (5-2-2) unter Beteiligung von Mitgliedern des … Instituts zusammengesetzt werden könnte. Dabei müssten sowohl Personen, die sich für als auch solche, die sich gegen die Entfristung ausgesprochen haben, gleichermaßen beteiligt werden, um eine ausgewogene Beurteilung sicher zu stellen. Zu welchem Ergebnis die Kommission käme, sei offen und die Entscheidung über die Antragsstellung auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses läge am Ende erneut beim Fakultätsrat.

…

Randnummer 217

Prof. W… verweist darauf, dass von verschiedenen Seiten der Eindruck erweckt wurde, der Fakultätsrat habe seine Aufgabe nicht ausreichend wahrgenommen und sich nicht eigenverantwortlich und gründlich mit den verschiedenen Stellungnahmen auseinandergesetzt. Dem widerspricht sie entschieden und betont, dass der Fakultätsrat sich intensiv und gründlich unter Einbeziehung aller Unterlagen sich eine eigenständige Meinung gebildet habe. Der Dekan unterstützt, dass der Fakultätsrat beide Seiten ausreichend gewürdigt hat und mit den zahlreichen Stellungnahmen ein differenziertes Bild vorlag.

…

Randnummer 218

Dr. S… merkt an, dass die im Gutachten des Institutsdirektors formulierten Vorwürfe teilweise entkräftet oder in Frage gestellt worden seien, will aber die Diskussion nicht erneut eröffnen. Der Dekan verweist darauf, dass der Fakultätsrat in der Sitzung am 17.10.2023 festgestellt hat, dass kein neuer Sachverhalt besteht. Die Vorwürfe wurden zwar teilweise entkräftet, zumeist handele es sich aber um zwei verschiedene Perspektiven, die von Prof. D… und die von Prof. G….

Randnummer 219

Der Dekan fragt, ob ein Antrag auf Abstimmung zur Kommissionslösung gestellt wird. Da von keinem Anwesenden ein solcher Antrag gestellt wird, kommt es zur abschließenden geheimen Abstimmung zur Beschlussvorlage.

…“

Randnummer 220

Hiernach betonte selbst Frau Prof. Dr. W… - die laut dem Vorhalt der Antragstellerin an den vorherigen Sitzungen nicht teilgenommen hatte und der die Antragstellerin unterstellt, dass sie „zur Vorbereitung und zum Ablauf keine eigenen Wahrnehmungen“ gehabt habe (vgl. S. 71 der Beschwerdebegründung) -, dass der Fakultätsrat - und mithin auch sie selbst als Mitglied - sich intensiv und gründlich unter Einbeziehung aller Unterlagen eine eigenständige Meinung gebildet habe. Dies belegt, dass sich auch Frau Prof. Dr. W… in der Lage gesehen hat, auf ausreichender Sachverhaltsgrundlage und auf Grundlage ausreichenden Austauschs an Erwägungen zu entscheiden.

Randnummer 221

Eine Pflicht zur Wiederholung von Argumenten bzw. deren wiederholter Dokumentation ergibt sich im Übrigen auch nicht - wie die Antragstellerin geltend macht (vgl. S. 60 f. der Beschwerdebegründung) - aus der gerichtlich angeordneten Wiederholung der Umwandlungsentscheidung vom 4. Juli 2023 mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Gera vom 3. November 2023 (Az. 1 E 1075/23 Ge) oder der gerichtlich angeordneten Wiederholung der Entscheidung vom 21. November 2023 mit Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2023 (Az. 2 EO 623/23). Die gerichtliche Verpflichtung des Antragsgegners, über die Ernennung der Antragstellerin durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erneut zu entscheiden, bezog sich auf die Entscheidung des Fakultätsrats und beruhte im Übrigen, wie den Beteiligten bekannt ist, auf Besetzungsfehlern des Gremiums. Damit sind aber die in den Sitzungen inhaltlich ausgetauschten Erwägungen oder Diskussionsstände nicht hinfällig oder, wie die Antragstellerin meint, „verbraucht“ worden.

Randnummer 222

Deshalb ist auch der Vorwurf der Antragstellerin haltlos, der Antragsgegner habe zur Vorbereitung der Sitzung vom 19. Dezember 2023 „auf die Darstellung von Gründen für oder gegen eine Übernahme der Antragstellerin“ - wohl gemeint im Sinne einer Übersicht - „verzichtet“ (vgl. S. 59 der Beschwerdebegründung) bzw. er habe „absichtlich rechtswidrig eine Beschlussvorlage zur Zusammenfassung einer Begründung für oder gegen den Übernahmeantrag unterlassen“ (vgl. S. 60 der Beschwerdebegründung) oder - wie die Antragstellerin unter Bezugnahme auf ihre Antragsbegründung vom 16. Oktober 2023 weiterhin rügt - „dass dem Fakultätsrat nicht zusammengetragen“ worden sei, was er bei seiner Entscheidung nach § 86 Abs. 2 Satz 1 ThürHG zu berücksichtigen gehabt habe. Ebenso geht die Vorhaltung fehl, dem Fakultätsrat sei beispielsweise eine Aufstellung von Verfahrensfehlern zum Institutsratsbeschluss, die von … G… und PD G… erstellt worden sei, vorenthalten worden (vgl. S. 60 der Beschwerdebegründung). Angesichts des Umfangs der den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Unterlagen wie auch angesichts der ausgetauschten Erwägungen, wie sie aus den Protokollen und den Stellungnahmen ersichtlich geworden sind, ist daraus, dass den Mitgliedern nicht weitere Dokumente oder gar eine zusätzliche Übersicht an Erwägungen zur Verfügung gestellt wurden, kein offenkundiger Fehler herzuleiten.

Randnummer 223

Auch soweit die Antragstellerin bestreitet, dass sämtliche der der Beschlussvorlage zur Sitzung am 19. Dezember 2023 beigefügten Dokumente „für die Mitglieder des Fakultätsrats erreichbar und inhaltlich zu erschließen“ gewesen seien (vgl. S. 60 der Beschwerdebegründung), verkennt sie, dass es der Verantwortung und der Einschätzung der gewählten Mitglieder und dem Gremium obliegt, darüber zu befinden, ob sie sich ausreichend und geordnet vorbereitet sehen, abschließend über die Entfristung zu entscheiden. Angesichts der vorstehend zitierten Auszüge aus dem Protokoll zur Sitzung am 19. Dezember 2023 bestehen hieran, wie dargelegt, keine offenkundigen Zweifel. So stellte auch etwa Frau Dr. S…, die sich in der Sitzung am 19. Dezember 2023 zunächst dafür ausgesprochen hatte, eine Kommission einzusetzen, keinen solchen Antrag.

Randnummer 224

(c) Fehl gehen auch die Vorhaltungen der Antragstellerin, der Protokollentwurf zur Sitzung vom 19. Dezember 2023 belege, dass der Antragsgegner „absichtlich jedweden Hinweis auf Erwägungen unterdrückt und insbesondere eine Offenlegung von Erwägungen in der Sitzung vom 19.12.2023 absichtlich verhindert“ habe (vgl. S. 60 der Beschwerdebegründung).

Randnummer 225

Dies gilt insbesondere, soweit diese Vorhaltungen offensichtlich auf den Vorwurf zielen, die Erwägungen des Fakultätsrats seien nicht ausreichend dokumentiert. Insoweit hält die Antragstellerin dem Antragsgegner im Einzelnen vor (vgl. S. 61 ff. der Beschwerdebegründung), die wiederholten Verweise auf zurückliegende „umfangreiche“, „ausgewogene“ oder sonst bewertete Meinungsbildungen, die auch in der Sitzung des Fakultätsrats vom 19. Dezember 2023 als „Begründung herhalten“ sollten, gingen allesamt ins Leere und wiesen vor allem keinerlei Erwägungen über die Zurückweisung der Übernahme der Antragstellerin nach. Dem Beschluss des Fakultätsrats vom 19. Dezember 2023 hätten zudem keine leistungsbezogenen Erwägungen zugrunde gelegen, sie seien auch nicht in der Diskussion des Fakultätsrats wie noch in der „unverwertbaren Sitzung“ von 4. Juli 2023 durch Diskussionsbeiträge der Sitzungsteilnehmer nachvollziehbar protokolliert worden. Die gesetzlichen Anforderungen an die schriftliche Niederlegung der wesentlichen Erwägungen würden damit jedenfalls verfehlt. Zugleich verletze der Antragsgegner damit ihren Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß Art. 33 Abs. 2 GG mit den daraus folgenden Dokumentationspflichten sowie ihren verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Insoweit ergänzt sie (auf S. 72 der Beschwerdebegründung), im Hinblick auf den rechtsfehlerhaften Verzicht auf Auswahlerwägungen liege ein offensichtlicher Verfassungsverstoß im Hinblick auf die Vorwirkung der Grundrechte aus Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sowie eine „Verletzung des Gehörsrechts der Antragstellerin gemäß Art. 103 Abs. 1 GG“ vor.

Randnummer 226

Wie der Senat bereits entschieden hat und wie vorstehend in anderem Zusammenhang bereits festgestellt, hat der Betroffene grundsätzlich das Recht, die wesentlichen Gründe für die Entscheidung des Fakultätsrats zu erfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 31; Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 40). Dieses Recht steht, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden und vorstehend festgestellt hat, unter dem Vorbehalt, dass diese Gründe benannt und offenbart werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 31; Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 40), wobei hier zu berücksichtigen ist, dass der Fakultätsrat unter anderem in Personalangelegenheiten nichtöffentlich tagt (§ 27 Abs. 1 ThürHG, § 25 Abs. 9 Satz 1 GrundO-FSU) und über Personalangelegenheiten in geheimer Abstimmung entscheidet (§ 25 Abs. 2 ThürHG). Wie ausgeführt, wirken sich diese Maßgaben grundsätzlich auch auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Dokumentationspflicht aus bzw. die Obliegenheit, ob und inwieweit einem Betroffenen nähere Gründe oder Umstände aus dem Verfahren zu offenbaren sind (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 41).

Randnummer 227

Vorliegend sind den Sitzungsprotokollen des Fakultätsrats über die Befassungen vom 4. Juli 2023, 17. Oktober 2023, 21. November 2023 und 19. Dezember 2023 die diskutierten Sichtweisen und Erwägungen der Mitglieder des Fakultätsrats zu entnehmen. Auch sind der Antragstellerin gerade die Sitzungsprotokolle neben den Gutachten zur Verfügung gestellt worden. Inhaltlich können sie auch allesamt herangezogen werden, weil die darin dokumentierten inhaltlichen Diskussionsstände, wie vorstehend ausgeführt, nicht etwa auszublenden sind oder, wie die Antragstellerin meint, „verbraucht“ sind (vgl. S. 60 f. der Beschwerdebegründung). Diese Dokumentation ermöglichte es der Antragstellerin auch, in ihren Stellungnahmen und Kompilationen auf die Erwägungen zu replizieren und Klarstellungen und Richtigstellungen anzubringen.

Randnummer 228

Ungeachtet dessen führte die Nichtöffentlichkeit der Sitzung und die geheime Abstimmung des Fakultätsrats und der daraus folgende Umstand, dass sich die Entscheidung des Fakultätsrats (selbst - als Gremium -) einer näheren Begründung verschließt, nicht dazu, dass eine Nachprüfung gänzlich unmöglich wäre. Insofern ist die Lage im Ansatz vergleichbar mit der ebenfalls in nichtöffentlicher Sitzung getroffenen Mehrheitsentscheidung von Richterwahlausschüssen, wie der Senat bereits im Rahmen seiner Befassung mit dem Fakultätsratsbeschluss vom 21. November 2023 ausgeführt hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 41). Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung solcher Beschlüsse infolge einer fehlenden Begründung nicht ausgeschlossen, sondern nur begrenzt und erschwert (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 1968 - 2 BvL 16/67 - Juris, Rn. 30; Beschluss des Zweiten Senats vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - Juris, Rn. 33 f.; BVerwG, Urteil vom 15. November 1984 - 2 C 29/83 - Juris, Rn. 53 f.; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 - 2 C 24/96 - Juris, Rn. 18 ff.).

Randnummer 229

Bei summarischer Prüfung im vorliegenden Eilverfahren handelt es sich jedenfalls bei den in den Sitzungsprotokollen dokumentierten Erwägungen, die wie ausgeführt allesamt der Antragstellerin vorlagen und zu denen sie ihrerseits Stellung genommen und repliziert hatte, auch um nachvollziehbare Gründe, soweit ihre Überprüfbarkeit angesichts der Nichtöffentlichkeit der Sitzung und der geheimen Abstimmung und damit der geheimen abschließenden Motive des jeweiligen Mitglieds insoweit eingeschränkt möglich ist.

Randnummer 230

So ist in den Sitzungsprotokollen dokumentiert und auch erkennbar, dass im Fakultätsrat unter Heranziehung der eingeholten Gutachten und Stellungnahmen sowie Repliken und Kompilationen und unter Austausch von Erwägungen und Gründen maßgeblich die persönliche Eignung der Antragstellerin in Zweifel gezogen wurde, während ihr eine herausragende fachliche Eignung bescheinigt wird; auch ein Austausch zur pädagogischen Eignung hat laut den Sitzungsprotokollen stattgefunden.

Randnummer 231

Hiernach ist im summarischen Prüfverfahren eine offenkundige Fehlerhaftigkeit nicht ersichtlich. Die Erwägungen erscheinen nicht als sachfremd oder sachwidrig oder gar willkürlich, insbesondere auch nicht die herangezogenen Kriterien zur Bewertung der persönlichen Eignung. Nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - Juris, Rn. 19) bezieht sich die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt durch den Dienstherrn auf die künftige Amtstätigkeit des Betroffenen und enthält zugleich eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Sie umfasst auch eine vorausschauende Aussage darüber, ob er die ihm in dem angestrebten Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen wird. Bei diesem prognostischen Urteil steht dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu; die Nachprüfung durch die Fachgerichte beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - Juris, Rn. 19; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - Juris, Rn. 56; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 2015 - 2 BvR 161/15 - Juris, Rn. 29 m. w. N.). Auch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet mit den Begriffen „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 2015 - 2 BvR 161/15 - Juris, Rn. 30 m. w. N.).

Randnummer 232

Hiernach geht die Rüge der Antragstellerin schon von vornherein fehl, aus Art. 33 Abs. 2 GG folge die Anforderung, dass die Entscheidung über die Berücksichtigung oder die Ablehnung des Bewerbers „grundsätzlich nur auf unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte“ gestützt werden dürfe (vgl. S. 57 f. der Beschwerdebegründung). Ungeachtet dessen, dass die Antragstellerin den Leistungsgrundsatz als umfassenderen Oberbegriff in diesem Zusammenhang missversteht, folgt hier bereits aus der ausdrücklichen Wertungsentscheidung des Gesetzgebers gemäß § 86 Abs. 2 Satz 3 ThürHG, dass im Rahmen der Entscheidung des Fakultätsrats neben der fachlichen Eignung auch die pädagogische und die persönliche Eignung zu beurteilen sind.

Randnummer 233

Ebenso liegt entgegen den weiteren Vorhaltungen der Antragstellerin auch nicht etwa (weitergehend) ein offenkundiger Ausfall (überhaupt) an leistungsbezogenen Erwägungen vor (vgl. S. 70 f., vgl. auch etwa S. 61, S. 63 f. der Beschwerdebegründung). Wie dargelegt wurden entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 86 Abs. 2 Satz 3 ThürHG Stellungnahmen zur fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung eingeholt und die ausgetauschten Erwägungen bezogen sich gerade auch auf ihre wissenschaftlichen Leistungen, die nicht in Zweifel stehen.

Randnummer 234

Die dokumentierten, die persönliche Eignung betreffenden Erwägungen im Fakultätsrat überschreiten nach summarischer Prüfung auch nicht offenkundig den ihm eingeräumten weiten Beurteilungsspielraum. So beruhen sie insbesondere nicht etwa auf außerhalb der Wissenschaft angesiedelten Umständen. Die Universitäten sind ungeachtet ihrer Organisationsform als juristische Personen des öffentlichen Rechts Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, das sie auch in ihrem Recht auf akademische Selbstverwaltung schützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - 6 C 45/14 - Juris, Rn. 18 m. w. N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 - Juris, Rn. 18 ff. m. w. N.). Der Bezug zur Wissenschaft begrenzt andererseits das legitime universitäre Regelungsinteresse (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - 6 C 45/14 - Juris, Rn. 18).

Randnummer 235

So sind die Universitäten generell nicht zur Abgabe und Durchsetzung von Werturteilen berufen, die außerhalb der Wissenschaft angesiedelt sind. Ihnen ist es etwa verwehrt, eine Zulassung zur Promotion durch autonome Rechtsetzung in persönlicher Hinsicht von einer durch wissenschaftliche Erfordernisse nicht gerechtfertigten Unbescholtenheit der Promotionsbewerber abhängig zu machen. So dürfen sie etwa nur solchen Taten oder solchem Verhalten Relevanz beimessen, die die Funktionsfähigkeit und die Glaubwürdigkeit des Wissenschaftsprozesses in Frage stellen und deshalb einen unmittelbaren Bezug zur fachlich-wissenschaftlichen Qualifikation aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - 6 C 45/14 - Juris, Rn. 19).

Randnummer 236

Im summarischen Prüfverfahren ist nicht ersichtlich, dass die Erwägungen im Fakultätsrat an Umstände außerhalb des Wissenschaftsbetriebes angeknüpft hätten oder sich sonst als offensichtlich sachwidrig oder willkürlich erweisen.

Randnummer 237

Hiernach sind auch nicht offensichtlich Maßgaben missachtet, wonach der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG insbesondere dadurch operationalisierbar gemacht werden muss, dass das Verfahren selbst entsprechend ausgestaltet und die Entscheidung eignungs- und leistungsorientiert „eingehegt“ wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - Juris, Rn. 33).

Randnummer 238

(d) Eine offenkundig sachfremde Einflussnahme auf die abschließende Entscheidung des Fakultätsrats vom 19. Dezember 2023 ist auch nicht etwa durch die Verwertung des Gutachtens des Institutsdirektors Prof. Dr. G… vom 14. Juni 2023 erfolgt, wie die Antragstellerin in diesem Verfahren erneut geltend macht (vgl. insbesondere S. 66 bis 70 der Beschwerdebegründung).

Randnummer 239

Hierzu hat der Senat bereits in seinem die Fakultätsratsentscheidung vom 21. November 2023 betreffenden Beschluss vom 14. Dezember 2023 (Az. 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 48 f.) Stellung bezogen. An diesen Ausführungen hält der Senat auch im Hinblick auf die hier in Rede stehende Fakultätsratsentscheidung vom 19. Dezember 2023 sowie vor dem Hintergrund der Einwendungen der Antragstellerin fest.

Randnummer 240

Soweit die Antragstellerin einwendet, Herrn Prof. Dr. G… als dem seinerzeitigen Institutsdirektor seien keinerlei dienstliche Befugnisse und erst recht keine amtlichen Aufgaben zugekommen, vor allem sei der Institutsdirektor nicht zur gutachterlichen Stellungnahme zur fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung befugt gewesen (vgl. S. 68 der Beschwerdebegründung), so stehen diesem Einwand die vom Antragsgegner beschriebene Übung des Antragsgegners entgegen, wonach die nach § 86 Abs. 2 Satz 3 ThürHG einzuholende Stellungnahme zur persönlichen Eignung des betroffenen Professors vom Institutsdirektor erstellt wird. Dies belegt auch der von der Antragstellerin vorgelegte sogenannte „Ablaufplan Entfristungsverfahren gem. § 86 Abs. 2 ThürHG“ (vgl. Bl. 401 der GA Az. 1 E 1214/23 Ge, als Anlage AS 1a von der Antragstellerin vorgelegt). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob - so führt die Antragstellerin an (vgl. S. 68 der Beschwerdebegründung) - nach einem Erlass des Präsidenten (bereits) vom 10. Mai 2016 zur Vorbereitung der Entfristungsentscheidung gemäß § 79 ThürHG a. F. die gutachterliche Stellungnahme zur persönlichen Eignung gegebenenfalls (seinerzeit) dem Dekan oblag.

Randnummer 241

(3) Ohne Erfolg bleibt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch ihre Rüge, an der Sitzung des Fakultätsrats vom 19. Dezember 2023 hätten Personen mitgewirkt, die wegen der Besorgnis der Befangenheit auszuschließen gewesen seien (vgl. S. 79 ff. der Beschwerdebegründung).

Randnummer 242

Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 ThürHG gelten für Mitglieder der Organe und Gremien die §§ 20 und 21 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der bis 31. Dezember 2024 gültigen und hier noch anzuwendenden Fassung (ThürVwVfG a. F., nunmehr § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG i. V. m. §§ 20, 21 VwVfG) auch für Beratungen und Abstimmungen, die nicht in einem Verwaltungsverfahren erfolgen. Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten (§ 21 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG a. F.). Gemäß §§ 21 Abs. 2, 20 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 ThürVwVfG a. F. entscheidet der Ausschuss über den Ausschluss, wenn sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88 ThürVwVfG a. F.) für ausgeschlossen hält oder Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen für einen Ausschluss von dem Verfahren gemäß § 20 Abs. 1 ThürVwVfG a. F. oder die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 21 Abs. 1 ThürVwVfG a. F. gegeben sind. Der Betroffene darf an der Entscheidung über den Ausschluss nicht mitwirken (§§ 21 Abs. 2, 20 Abs. 4 Satz 3 ThürVwVfG a. F.). Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein (§§ 21 Abs. 2, 20 Abs. 4 Satz 4 ThürVwVfG a. F.).

Randnummer 243

Eine Fehlerhaftigkeit des Fakultätsratsbeschlusses vom 19. Dezember 2023 folgt nicht daraus, dass der Fakultätsrat im Hinblick auf die durch die Antragstellerin vorab geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit bezogen auf einzelne Fakultätsratsmitglieder nicht - förmlich - im Beschlusswege über die Befangenheit einzelner Personen befunden hat, wie die Antragstellerin rügt (vgl. etwa S. 66 f. der Beschwerdebegründungsschrift sowie etwa S. 3 ihrer vorinstanzlich eingereichten Antragsbegründungsschrift vom 4. Januar 2024).

Randnummer 244

Es ist ausreichend, dass sich der Fakultätsrat mit den Befangenheitsrügen der Antragstellerin - wie vorliegend geschehen - befasst hat. An einer solchen Befassung bestehen entgegen der Rüge der Antragstellerin (vgl. etwa S. 82 der Beschwerdebegründung) auch keine Zweifel. Wie bereits ausgeführt, lagen den Mitgliedern unter anderem die Protokolle der maßgeblichen früheren Fakultätsratsbefassungen vor, ferner fasste laut dem Protokollentwurf über die Sitzung vom 19. Dezember 2023 unter anderem der Dekan die Kernaussagen der bis dahin ergangenen gerichtlichen Entscheidungen zusammen; außerdem lagen den Mitgliedern vielfältige, unter anderem Befangenheitsrügen enthaltende Stellungnahmen der Antragstellerin selbst sowie ihrer Befürworter vor, insbesondere auch das Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2023, das dieser den Mitgliedern per E-Mail vorab hatte zukommen lassen. Bereits vor diesem Hintergrund ist von einer ausreichenden Befassung des Fakultätsrats mit den an ihn herangetragenen Befangenheitsfragen auszugehen. Auch der Protokollentwurf über die Sitzung vom 19. Dezember 2023 bestätigt dies; darin ist nach den Hinweisen auf die vielfältigen, den Mitgliedern zur Verfügung gestellten oder sonst zur Kenntnis gelangten Unterlagen unter anderem in formaler Hinsicht auf Seite 2 des Protokollentwurfs festgehalten:

Randnummer 245

„Der Dekan weist darauf hin, dass zunächst über Befangenheiten zu entscheiden ist und fragt die Fakultätsratsmitglieder, auch vor dem Hintergrund der Schreiben, ob eine Besorgnis der Befangenheit gegenüber abstimmungsberechtigten Mitgliedern besteht. Dies wird von keinem Anwesenden geltend gemacht.“

Randnummer 246

Hiernach geht auch der Vorwurf der Antragstellerin fehl, angesichts der Vielzahl der von Einsparbemühungen betroffenen Fakultätsratsmitglieder habe offenbar Einigkeit darüber bestanden, „die Befangenheitsfrage insgesamt auszublenden“ (vgl. S. 85 der Beschwerdebegründung).

Randnummer 247

Insoweit hatte das Verwaltungsgericht bereits im Hinblick auf die Fakultätsratssitzung vom 21. November 2023 in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2023 (Az. 1 E 1214/23 Ge, Abdruck S. 15 f., BeckRS 2023, 51963, Rn. 56) zutreffend erkannt, dass, soweit die Antragstellerin seinerzeit die Befangenheit von Fakultätsratsmitgliedern bzw. weiteren Teilnehmern der Fakultätsratssitzung gerügt habe, namentlich (bereits) von Stud. Phil. … B…, Prof. Dr. … J…, Prof. Dr. … R…, Prof. Dr. … W… und apl. Prof. Dr. … W…, eine Fehlerhaftigkeit jenes Fakultätsratsbeschlusses nicht bereits daraus folge, dass der Fakultätsrat trotz der vorherigen Geltendmachung der Befangenheit durch die Antragstellerin nicht im Beschlusswege über die Befangenheit einzelner Personen beschlossen habe; fehlerhaft sei die Entscheidung vielmehr nur dann, wenn ein Mitglied mitgewirkt habe, gegen das die Besorgnis der Befangenheit besteht (vgl. Ramsauer/Schlatmann in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 21 Rn. 30; OVG Nds., Beschluss vom 10. Juni 2022 - 5 ME 4/22 - Juris, Rn. 30 f.; vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 20. März 2012 - 3 A 1641/10 - Juris, Rn. 61).

Randnummer 248

Im vorliegenden summarischen Prüfverfahren kann auch nicht festgestellt werden, dass die Befassung und Prüfung des Fakultätsrats, nach der von keinem der Anwesenden eine Besorgnis der Befangenheit geltend gemacht wurde, offenkundig fehlerhaft ist.

Randnummer 249

Dass der Fakultätsrat bereits keine Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf eines der Mitglieder angenommen und geltend gemacht hat, ist, wie dies auch etwa für eine förmliche negative Beschlussfassung gelten würde, gerichtlich voll überprüfbar; insoweit steht dem Gremium kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2022 - 1 BvR 2263/21 - Juris, Rn. 28; OVG Nds., Beschluss vom 10. Juni 2022 - 5 ME 4/22 - Juris, Rn. 31; vgl. Ramsauer/Schlatmann in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 25. Aufl. 2024, § 21 Rn. 25). So ist auch ein Nichtaufgreifen etwa mangels Annahme einer begründeten Besorgnis der Befangenheit bzw. mangels Annahme von Antragstellerseite oder dritter Seite angemeldeter oder sonst sich aufdrängender ernsthafter Zweifel an einer Unvoreingenommenheit gerichtlich voll überprüfbar (vgl. Ramsauer/Schlatmann in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 25. Aufl. 2024, § 20 Rn. 50, 51).

Randnummer 250

Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens sowie der getroffenen Entscheidung hängt somit letztlich nicht von der Anordnung des Behördenleiters bzw. dem Beschluss des Ausschusses bzw. hier dem Nichtaufgreifen durch den Fakultätsrat ab, sondern davon, ob eine (begründete) Besorgnis der Befangenheit tatsächlich besteht (vgl. Ramsauer/Schlatmann in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 25. Aufl. 2024, § 21 Rn. 30, 33). Hierfür ist eine tatsächliche Befangenheit nicht erforderlich; es genügt der „böse Schein“ (vgl. Ramsauer/Schlatmann in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 25. Aufl. 2024, § 21 Rn. 15; OVG Nds., Beschluss vom 10. Juni 2022 - 5 ME 4/22 - Juris, Rn. 31). So liegt eine Besorgnis der Befangenheit vor, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen nach den Gesamtumständen aus der Sicht eines vernünftigen Beteiligten des Verfahrens die Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 28. Juni 2021 - 5 ME 50/21 - Juris, Rn. 31 m. w. N.). Nicht ausreichend sind lediglich subjektive Befürchtungen der Beteiligten. Erforderlich ist vielmehr ein vernünftiger Grund für die Besorgnis, der auf einer rationalen Tatsachengrundlage beruht (vgl. Ramsauer/Schlatmann in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 25. Aufl. 2024, § 21 Rn. 15). Entscheidend sind letztlich immer die Umstände des konkreten Einzelfalls, d. h. es ist danach zu fragen, ob in der Person des betreffenden Fakultätsratsmitglieds individuelle Gründe vorliegen, die seine Mitwirkung angreifbar machen.

Randnummer 251

Unter Zugrundelegung vorstehender Maßgaben erweist sich im vorliegenden summarischen Prüfverfahren die Entscheidung des Fakultätsrats nicht deshalb als fehlerhaft, weil eine begründete Besorgnis der Befangenheit in Bezug auf einzelne Mitglieder des Fakultätsrats vorliegt, wie die Antragstellerin meint (vgl. S. 79 ff. der Beschwerdebegründung). Weil ernsthafte oder sich aufdrängende Zweifel an einer Unvoreingenommenheit einzelner Fakultätsratsmitglieder im summarischen Prüfverfahren nicht offenkundig sind, war im Übrigen auch unschädlich, dass diejenigen Mitglieder, hinsichtlich deren die Antragstellerin eine Besorgnis der Befangenheit geltend gemacht hat, an der Befassung des Fakultätsrats mit den Befangenheitsfragen teilgenommen haben; so führt auch etwa (allein) die Behauptung von Befangenheit durch Beteiligte als solche nicht zu einem automatischen Mitwirkungsverbot (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 25. Aufl. 2024, § 20 Rn. 50 f. m. w. N., § 21 Rn. 24 f. m. w. N. sowie Rn. 30, 33 m. w. N.; vgl. auch etwa VG Schwerin, Urteil vom 20. März 2012 - 3 A 1641/10 - Juris, Rn. 61).

Randnummer 252

(a) Soweit die Antragstellerin geltend macht, Frau Prof. Dr. J… sei auszuschließen gewesen, weil bei ihr eine Besorgnis der Befangenheit und die Befürchtung einer von sachfremden Motiven beeinflussten parteilichen Entscheidung vorliege (vgl. etwa S. 80 der Beschwerdebegründung), bestehen im Rahmen des summarischen Prüfverfahrens keine ernsthaften Zweifel an einer Unvoreingenommenheit der Frau Prof. Dr. J…, die die Zulassung ihrer Teilnahme und Abstimmung in der Fakultätsratssitzung vom 19. Dezember 2023 und die in Rede stehende Fakultätsratsentscheidung als offenkundig fehlerhaft erscheinen ließen.

Randnummer 253

So hält die Antragstellerin Frau Prof. Dr. J… auch weiterhin vor, dass sie in der Sitzung vom 21. November 2023 die Stellungnahme des Institutsdirektors Prof. Dr. G… vom 14. Juni 2023 verlesen bzw. bei ihren Ausführungen in Bezug genommen habe, obwohl dieser ebenfalls wegen Besorgnis der Befangenheit auszuschließen gewesen sei (vgl. S. 79 ihrer Beschwerdebegründung, vgl. auch etwa S. 67 und etwa S. 70 der Beschwerdebegründung). An anderer Stelle folgert sie aus ihrer Rüge, Frau Prof. Dr. J… habe in der Sitzung vom 21. November 2023 aus dem Gutachten von Prof. Dr. G… zitiert, diese habe „sich also ausdrücklich zur Sache geäußert und gegen die Umwandlung des Beamtenverhältnisses der Antragstellerin argumentiert“ (vgl. etwa S. 3 f. ihrer vorinstanzlich eingereichten Antragsbegründung vom 4. Januar 2024 nebst dortiger Bezugnahme auf ihren im vorherigen Verfahren mit dem Az. 1 E 1214/23 Ge eingereichten Schriftsatz vom 4. Dezember 2023 [vgl. S. 1 f.] nebst dortiger Bezugnahmen [vgl. Bl. 462 f. der GA Az. 1 E 1214/23 Ge]; vgl. auch etwa S. 18 ihrer im Beschwerdeverfahren mit dem Az. 2 EO 623/23 eingereichten Beschwerdebegründung vom 8. Dezember 2023).

Randnummer 254

Der Senat hat sich bereits im Beschluss vom 14. Dezember 2023 (Az. 2 EO 623/23) zu einem Verlesen bzw. einer Inbezugnahme des Gutachtens von Prof. Dr. G… in der Fakultätsratssitzung geäußert. Der Senat hat ausgeführt, dass, selbst wenn im Hinblick auf Prof. Dr. G… von einer Besorgnis der Befangenheit auszugehen wäre, es keinen Verfahrensfehler darstelle, wenn in der Sitzung des Fakultätsrats das Gutachten vom 14. Juni 2023 verlesen worden sei oder bei einer künftigen Sitzung von den Mitgliedern des Fakultätsrats zur Kenntnis genommen werde. Denn die Einbeziehung einer Stellungnahme oder wertenden Einschätzung eines - unterstellt - Befangenen wirke sich nicht auf die unbefangene Würdigung der Mitglieder des Fakultätsrats aus, wenn diese bei ihrer Entscheidung die betreffenden Umstände kennen und dementsprechend berücksichtigen. Der entscheidende Amtsträger müsse sich lediglich bewusst sein, dass die Angaben von einem Verfasser stammten, der möglicherweise befangen sei, und er müsse sie vor diesem Hintergrund würdigen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2024 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 47 ff.; Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2017 - 2 EO 653/16 - Abdruck S. 14 f.; Senatsbeschluss vom 28. Juli 2021 - 2 EO 48/21 - Juris, Rn. 48, zur Verwertbarkeit des Beurteilungsbeitrags eines Konkurrenten). Hieran hält der Senat fest.

Randnummer 255

Aus dem Umstand des Verlesens des Gutachtens oder von Auszügen oder der Inbezugnahme des Gutachtens folgt auch nicht offensichtlich eine Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf die verlesende oder zitierende Person, Frau Prof. Dr. J…. Vielmehr ist davon auszugehen und war auch für Frau Prof. Dr. J… ersichtlich, dass das Gutachten ohnehin allen Fakultätsratsmitgliedern vorlag und zur Kenntnis gelangt war und zwar neben vielfältigen anderen, auch solchen eine Entfristung der Antragstellerin unterstützenden Stellungnahmen sowie auch den Stellungnahmen der Antragstellerin selbst, wie etwa ihrer Kompilation vom 14. Oktober 2023. Im Übrigen kann nicht bereits allein das Verlesen von Argumenten Dritter gegen eine Umwandlung im Rahmen des Austauschs von Argumenten zu einer Besorgnis der Befangenheit führen; eine Besorgnis der Befangenheit ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich eine Person möglicherweise gegen den Antrag auf Umwandlung aussprechen könnte, zumal die Abstimmung geheim ist und deshalb auch geheim ist, wie das einzelne Mitglied am Ende gestimmt hat und auf welchen Erwägungen sein Befürworten oder sein Ablehnen einer Umwandlung beruht hat.

Randnummer 256

Nichts anderes folgt deshalb auch aus den weiteren Vorhaltungen der Antragstellerin, die Besorgnis der Befangenheit betreffend Frau Prof. Dr. J… ergebe sich auch „aus der unvollständigen Zitierung im Protokoll zur Sitzung vom 21. November 2023 und der vom Antragsgegner zwischenzeitlich eingeräumten Wortlaut-Wiedergabe des G…-Gutachtens“; „der Antragsgegner“ habe - so der Vorhalt weiter - zwar „durch unvollständige Protokollführung zu verbergen“ versucht, dass Frau Prof. Dr. J… in der Sitzung vom 21. November 2023 „einseitig zulasten der Antragstellerin Auszüge aus dem G…-Gutachten“ vorgetragen habe, das werde aber durch die als Anlage AS 8 vorgelegte Nachricht der anwesenden Doktorandin M… vom 9. Dezember 2023 richtiggestellt (vgl. S. 80 der Beschwerdebegründung). Sollte die Antragstellerin hiermit auch die Protokollführung (als unvollständig) kritisieren, so kann ein dahingehender Vorwurf schon nicht Frau Prof. Dr. J… betreffen. Insoweit geht auch der ergänzende Hinweis auf die Nachricht der Doktorandin M… vom 9. Dezember 2023 ins Leere (vgl. Anlage AS 8, Bl. 145 der GA Az. 1 E 1329/23 Ge).

Randnummer 257

Soweit die Antragstellerin ihre Befangenheitsrüge gegenüber Frau Prof. Dr. J… weiterhin auch an den Vorwurf knüpft, diese habe in der Sitzung vom 21. November 2023 „wahrheitswidrig geleugnet, dass sie - abweichend von der ‚üblichen Vorgehensweise‘ des Antragsgegners - eine Antragstellung im Entfristungsverfahren verhindert und hierfür die Antragstellerin selbst verantwortlich“ gemacht habe (vgl. S. 4 ihrer in der Vorinstanz eingereichten Antragsbegründung vom 4. Januar 2024; vgl. auch etwa S. 19 ihrer im Beschwerdeverfahren mit dem Az. 2 EO 623/23 eingereichten Beschwerdebegründung vom 8. Dezember 2023), stimmen schon die Prämissen nicht.

Randnummer 258

So hat Frau Prof. Dr. J… lediglich darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin im Juli 2022 von ihr als Institutsdirektorin informiert worden sei, dass sie (selbst) den Antrag stellen könne, die Antragstellerin habe ihn (erst) sechs Monate später eingereicht. Diese Aussage wurde vom Dekan bestätigt, der zugleich darauf hinwies, dass auch vom Dekanat die Information offiziell im Juli 2022 an die Antragstellerin weitergegeben worden sei, dass sie (selbst) den Antrag sofort stellen könne. Diesen Verfahrensablauf hat im Übrigen auch das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2023 (Az. 1 E 1214/23 Ge) zutreffend zugrunde gelegt (vgl. Abdruck S. 18, BeckRS 2023, 51963, Rn. 65). Hiernach hat Frau Prof. Dr. J… (lediglich) keinen eigenen Antrag an den Dekan mit der Bitte um Verfahrenseröffnung gestellt, sie hat nicht etwa eine eigene Antragstellung der Antragstellerin verhindert.

Randnummer 259

Unzutreffend ist darüber hinaus die Prämisse der Antragstellerin, es sei „immer“ üblich gewesen, dass der Institutsdirektor das Verfahren der Entfristung drei Semester vor dem Auslaufen des befristeten Beamtenverhältnisses eröffnet habe (vgl. S. 80 f. der Beschwerdebegründung). Selbst wenn die Einleitung des Entfristungsverfahrens gemäß § 86 Abs. 2 ThürHG durch den Institutsdirektor in der Vergangenheit der Regel entsprochen haben mag, so bedeutet dieser Ablauf keinen Automatismus, zumal auch in der Vergangenheit ausnahmsweise die Antragstellung durch den Betreffenden selbst erfolgt ist. Insoweit hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 15. August 2024 (dort S. 10) zutreffend ausgeführt, die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich auch nicht daraus, dass Frau Prof. Dr. J… die Einleitung des Entfristungsverfahrens verzögert, insbesondere das Verfahren nicht durch einen von ihr - in der Funktion als Institutsdirektorin - herbeigeführten Institutsratsbeschluss initiiert habe. Der Antragsgegner wiederholt in dem Schriftsatz den beschriebenen Verfahrensablauf, wonach die Antragstellerin im Juli 2022 von der damaligen Institutsdirektorin auf die Verfahrensschritte hingewiesen und an den Dekan der Fakultät verwiesen worden sei (nicht zuletzt, so der Antragsgegner, da das Verfahren formal in der Hand der Fakultät liege); auch wenn in diesem Verfahrensstadium die Anträge in der Regel durch die Institute gestellt worden seien, so sei aber auch nicht ausgeschlossen, dass die Initiative von den Betroffenen ausgehe, was bei dem Antragsgegner auch schon in anderen Fällen praktiziert worden sei. Insoweit weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass beispielsweise in dem vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 30. Juli 2021 entschiedenen Verfahren (Az. 2 EO 445/21) der Antrag auf Entfristung durch jenen Antragsteller selbst gestellt wurde und dass letztlich maßgebend ist, dass ein solches Verfahren rechtzeitig gestartet wird. Dies war hier - mit dem Antrag der Antragstellerin im Dezember 2022 - ohne weiteres auch noch möglich und wurde durch die Fakultät entsprechend umgesetzt. Über den Antrag auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses wurde in der Sitzung des Fakultätsrats der … Fakultät am 4. Juli 2023 und damit knapp sechs Monate vor Auslaufen des Beamtenverhältnisses beraten und (erstmals) entschieden. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden summarischen Prüfverfahren nicht ersichtlich, dass Frau Prof. Dr. J… eine Behinderung oder Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen wäre, die die Besorgnis der Befangenheit ergeben könnte.

Randnummer 260

Eine begründete Besorgnis der Befangenheit ergibt sich im vorliegenden summarischen Verfahren auch nicht offenkundig aus den von der Antragstellerin aus ihrer Sicht „geschilderten Einzelumständen, aus denen sie ein benachteiligendes Verhalten von Frau Prof. Dr. J… ableitet“. Dazu führt sie konkret an, Frau Prof. Dr. J… habe in der Institutsratssitzung vom 12. Juni 2023 wahrheitswidrig behauptet, dass sie - die Antragstellerin - „Gesprächsangebote von Frau Prof. J… nicht angenommen habe“; nachweislich treffe aber das Gegenteil zu, weil sie, nachdem Frau Prof. Dr. J… das Verfahren nicht eröffnet habe, das Gespräch mit ihr gesucht habe (vgl. S. 81 der Beschwerdebegründung). Ebenso wenig begründet ihr weiteres Vorbringen, sie habe das persönliche Verhalten von Frau Prof. Dr. J… „als feindlich und benachteiligend“ empfunden, was sich schon „anhand früherer, durch im Einzelnen dargestellte Geschehnisse belegen“ ließe, im vorliegenden summarischen Verfahren offensichtlich eine Besorgnis der Befangenheit von Frau Prof. Dr. J…. Insoweit macht sie geltend, die von ihr geschilderten Einzelvorfälle stellten nicht nur eine wiederholte Behinderung der wissenschaftlichen Arbeit, sondern zugleich eine systematische Benachteiligung und wiederholte Ausgrenzung dar, was mehreren Angehörigen des Instituts und auch externen Wissenschaftlern bekannt gewesen und aufgefallen sei. Zahlreiche Beschäftigte am Institut hätten deshalb versucht, sich mit Stellungnahmen und Richtigstellungen in die Diskussionen des Instituts- und Fakultätsrats einzubringen und auf Verfahrensfehler hinzuweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde Bezug genommen „auf die Zusammenstellung zum Agieren von Frau Prof. J… als Institutsdirektorin (Anlage AS 7)“, wobei es sich um eine Zusammenstellung ihrer (damaligen) Mitarbeiterin … G… handelt, die überschrieben ist mit dem Thema „Vorgänge im Institut gegen Prof. Dr. … D… (10/2022 - 10/2023), abgefasst zum: 6. November 2023, leicht überarbeitet am: 2. Dezember 2023“. Des Weiteren habe sie - die Antragstellerin - erneut mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 an Herrn Prof. Dr. P… (Anlage BF 4) auf die Besorgnis der Befangenheit von Frau Prof. Dr. J… hingewiesen (vgl. S. 81 f. der Beschwerdebegründung).

Randnummer 261

Es ist im summarischen Prüfverfahren schon nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin die vorstehenden Vorhaltungen rechtzeitig gerügt hätte. So hat sie zwar in ihrer E-Mail bereits vom 29. Juni 2023 an Herrn Dr. D… die Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf fünf Fakultätsratsmitglieder, darunter auch von Frau Prof. Dr. J… geltend gemacht. Jedoch enthält dieses E-Mail-Schreiben lediglich allgemein gehaltene und nur knappe Ausführungen, wonach Frau Prof. Dr. J… während ihrer Direktorenschaft und bis heute „an einem intensiven Mobbing“ gegen die Antragstellerin „beteiligt“ sei, und verweist seinerseits auf „einige Aspekte und Details“, die sie im Jahr 2022 mit der stellvertretenden Rechtsamtsleiterin Frau Dr. B… in Gesprächen am 4. April 2022, am 20. April 2022 und am 13. Mai 2022 besprochen habe, ohne Details in der E-Mail zu benennen.

Randnummer 262

Eine mögliche Befangenheit eines Kommissionsmitglieds ist unverzüglich zu rügen (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28. September 2007 - 2 B 10825/07 - Juris, Rn. 11 und Urteil vom 15. Januar 1999 - 2 A 10946/98 - DVBl. 1999, 1597, 1598). Zur Erhebung einer Befangenheitsrüge genügt es nicht, die Befangenheit lediglich zu behaupten und erst später Gesichtspunkte zu nennen, aus denen diese herzuleiten sei. Dies gilt entsprechend, wenn die Befangenheitsrüge zwar begründet worden ist, andere eigenständige Befangenheitsgründe aber erst später genannt werden. Hinsichtlich anderer eigenständiger Sachverhalte muss die Antragstellerin die Rüge ebenfalls unverzüglich erheben. Anderenfalls könnte das Erfordernis der Unverzüglichkeit einer Rüge beliebig umgangen werden, sofern die Antragstellerin nur irgendeinen Gesichtspunkt für eine Befangenheit rechtzeitig gerügt hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie von den die Befangenheit begründenden Umständen erst später Kenntnis erlangt hat (vgl. zur Befangenheitsrüge gegenüber einem Prüfer: OVG Bln.-Brdbg., Beschluss vom 17. April 2023 - OVG 6 N 5/23 - Juris, Rn. 44 m. w. N. sowie HessVGH, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 8 ZU 4400/99 - Juris, Rn. 7; zur Befangenheitsrüge gegenüber Mitgliedern des Berufungsausschusses vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Juli 2022 - 4 S 713/22 - Juris, Rn. 23 und OVG Meck.-Vorp., Beschluss vom 21. April 2010 - 2 M 14/10 - Juris, Rn. 31 f.; vgl. auch Ramsauer/Schlotmann in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 25. Aufl. 2024, § 20 Rn. 57).

Randnummer 263

Im Übrigen erweist sich die Vorhaltung, Frau Prof. Dr. J… habe in der Institutsratssitzung vom 12. Juni 2023 wahrheitswidrig behauptet, dass sie - die Antragstellerin - „Gesprächsangebote“ von ihrer Seite nicht angenommen habe“, im summarischen Verfahren als zu unkonkret für eine Relevanz, zumal sich die Ausführungen von Frau Prof. Dr. J… angesichts der hierauf bezogenen Aufzeichnungen im Sitzungsprotokoll (vgl. S. 5 des Protokolls) möglicherweise gar nicht auf Gespräche zwischen ihr und der Antragstellerin zur Einleitung einer Entfristung bezogen haben; im Hinblick auf die dort besprochenen Beschwerden gegen die Antragstellerin, wonach „nach 2020 … Probleme eher im Bereich der nichtwissenschaftlichen Beschäftigten“ existiert hätten, könnte sich die hierauf bezogene Äußerung von Frau Prof. Dr. J… ebenso gut etwa auf Gespräche im Rahmen von Coaching oder im Rahmen sonstiger, etwa Teambildung unterstützender Fortbildungen bezogen haben. Jedenfalls enthält das Protokoll über die Institutsratssitzung erst nach der Behandlung der Kritikpunkte an der Antragstellerin, die an den Personalrat herangetragene Beschwerden sowie Vorwürfe dysfunktionalen und unkollegialen Verhaltens betrafen, Äußerungen von Frau Prof. Dr. J… zu dem ihr gegenüber geäußerten Vorwurf einer Verschleppung des Entfristungsverfahrens, weil sie „es unterlassen habe, einen Antrag auf Entfristung von Prof. D… zu stellen“ (vgl. S. 4 des Protokolls).

Randnummer 264

Soweit die Antragstellerin darüber hinaus geltend gemacht hat, sie habe das persönliche Verhalten von Frau Prof. Dr. J… als feindlich und benachteiligend „empfunden“, beschreibt sie im Übrigen nach ihrer eigenen Formulierung (allein) ihr Gefühl. Im summarischen Verfahren ist nicht erkennbar, dass ihre subjektive Empfindung, wie es erforderlich wäre, auf einer rationalen Tatsachengrundlage beruht. So bezieht sich die von ihr in Bezug genommene Zusammenstellung ihrer damaligen Mitarbeiterin … G… (Anlage AS 7) stichwortartig auf frühere Vorgänge am Institut, die diese ihrerseits im Wesentlichen aus ihrer subjektiven Sicht beschreibt. Ihr in Bezug genommenes Schreiben vom 11. Dezember 2023 an Herrn Prof. Dr. P… (Anlage BF 4) wiederholt im Wesentlichen ihre Vorhaltungen gegen Frau Prof. Dr. J… betreffend den Verfahrensablauf der Einleitung des Entfristungsverfahrens; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch soweit sie in ihrem Schreiben vom 11. Dezember 2023 an Herrn Prof. Dr. P… darüber hinaus von einem sich im Winter 2019/2020 intensivierten Mobbing gegen sie spricht, an dem Frau Prof. Dr. J… federführend beteiligt gewesen sei (vgl. S. 3 des Schreibens), oder ausführt, dass sie aufgrund ihrer bisherigen Jenaer Erfahrungen mit einer Rufmordkampagne „gerechnet“ bzw. eine solche „befürchtet“ habe (vgl. S. 4 des Schreibens), bestehen im Übrigen nicht nur Zweifel an der ausreichenden Substantiierung solcher Vorhaltungen, sondern im vorliegenden summarischen Prüfverfahren ist eine rationale Tatsachengrundlage für ihre Mutmaßungen und Befürchtungen im Übrigen auch nicht offenkundig.

Randnummer 265

Dies gilt auch, soweit sie sich darüber hinaus auf weitere Stellungnahmen oder sonstige Papiere oder auf geführte Gespräche mit dem Rechtsamt beruft. So hat sie (erstmals) mit ihrem vorinstanzlichen Schriftsatz vom 15. März 2024 als „Anlage AS 13“ ein von ihr verfasstes, auf den 29. Februar 2024 datiertes (eigene Anmerkungen bis 11. März 2024 enthaltendes) und 130 Seiten umfassendes Papier zum gerichtlichen Verfahren eingereicht, auf das sie sich auch im Beschwerdeverfahren bezogen hat (vgl. etwa S. 84 der Beschwerdebegründung). Das Dokument ist überschrieben mit „Kenntnisstand im Rechtsamt re Prof. Dr. … J… bzgl. ihres Agierens und der daraus resultierenden Besorgnis der Befangenheit“. Dieses Papier enthält, soweit im summarischen Prüfverfahren ersichtlich, eine Zusammenstellung von Vorgängen seit dem Wintersemester 2018/2019, eine jeweilige Darstellung der Sichtweise der Antragstellerin, zusammenfassende Beschreibungen von Begegnungen und Gesprächen mit zahlreichen Personen, Auszüge aus selbst verfassten sogenannten Gedächtnisprotokollen zu Gesprächen, dabei Charakterisierungen von Kollegen in zum Teil stark herabsetzender Weise, darüber hinaus Beschreibungen jeweils eigener Empfindungen sowie Beschreibungen eigener Eindrücke von Befindlichkeiten der Gesprächspartner, jeweils auch Zusammenstellungen von E-Mail-Verkehr mit Kollegen, Bediensteten oder Gremien des Antragsgegners, teils betreffend Gremiensitzungen, Protokollfragen, Protokollberichtigungsbegehren oder persönliche Erklärungen.

Randnummer 266

Ungeachtet der verspäteten Vorlage der in dem Papier vom 29. Februar 2024 erhobenen Rügen bieten die Aufzeichnungen, soweit sich diese ersichtlich oder mutmaßlich auf Frau Prof. Dr. J… beziehen (sollen) und ihr geltende, bereits in der Vergangenheit erhobene Befangenheitsrügen belegen (sollen), im vorliegenden summarischen Prüfverfahren auch keine rationale Tatsachengrundlage für die Annahme einer Besorgnis ihrer Befangenheit. Dies gilt beispielsweise, soweit dort Vorgänge aus dem Jahr 2020 betreffend die Raumvergabe an eine Kollegin beschrieben sind (vgl. S. 29 ff. des Papiers) oder soweit dort Vorgänge betreffend die digitale Institutsratssitzung vom 7. Oktober 2020 zusammengefasst sind (vgl. S. 32 ff. des Papiers). Im Übrigen erscheint das dienstliche Handeln der Frau Prof. Dr. J…, soweit es aus dem vorgelegten Papier ersichtlich ist, sachbezogen und effektiv (wie etwa der von der Antragstellerin in ihren Aufzeichnungen beschriebene, in der digitalen Institutsratssitzung am 7. Oktober 2020 von Frau Prof. Dr. J… unterbreitete Vorschlag belegt, „die angesprochenen Probleme des Arbeitsklimas am Lehrstuhl für … nicht zu übergehen, aber in anderer Form bzw. dem nächsten Institutsrat aufzugreifen“, vgl. S. 32 des Papiers). Ebenso belegt beispielsweise der in dem Papier teilweise wiedergegebene E-Mail-Verkehr zwischen der Antragstellerin und Frau Prof. Dr. J… von Januar 2021 ein professionelles distanziert-freundliches Verhalten der Frau Prof. Dr. J… (vgl. etwa S. 54 oder S. 59 des Papiers). Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst eine - unterstellt - persönliche Abneigung nach den Umständen des Einzelfalls eine Besorgnis der Befangenheit nur zu rechtfertigen vermag, sofern sie sich in nachprüfbaren Tatsachen manifestiert hat (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 10. Juni 2022 - 5 ME 4/22 - Juris, Rn. 32).

Randnummer 267

Umgekehrt reicht eine bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit, die etwa auf persönlichen Vorstellungen oder Mutmaßungen beruht, ohne dass ein vernünftiger und objektiv fassbarer Grund vorliegt, nicht aus; es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass der Amtswalter, hier das Fakultätsratsmitglied, die notwendige Distanz und sachliche Neutralität nicht aufbringt (vgl. etwa VG Schwerin, Urteil vom 20. März 2012 - 3 A 1641/10 - Juris, Rn. 62). Der Akteninhalt, insbesondere das von der Antragstellerin selbst vorgelegte 130-seitige Papier und die darin verwendete Diktion geben Hinweise darauf, dass die Antragstellerin - nicht erst seit Einleitung des Entfristungsverfahrens - gegenüber Personen eine argwöhnische, teilweise ausgeprägt negative Haltung einnimmt oder gar als gegen sich verbündete Gegner ("Machtbündnis") wähnt, sobald sie von diesen keine Zustimmung erfährt oder sich nicht oder nicht mehr in der von ihr erwarteten Weise unterstützt fühlt (vgl. beispielhaft S. 53, 57 ihres Papiers, S. 67, 69 [unten] des Papiers, auch S. 105 [unten] des Papiers mit Beschreibungen von Kollegen; vgl. auch S. 107 [mittig] und S. 90 [mittig] ihres Papiers mit Beschreibungen eigenen Verhaltens und Handelns). Dies ist - zumal im Rahmen des summarischen Verfahrens - nicht weiter klärungsbedürftig.

Randnummer 268

(b) Auch die Vorhaltungen gegen Frau Prof. Dr. R… begründen im summarischen Prüfverfahren keine offenkundige Besorgnis der Befangenheit; dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Stellungnahme des … Herrn Prof. Dr. G… vom 23. Februar 2024, der sich in dem Schreiben zum Verlauf der Fakultätsratssitzung vom 19. Dezember 2023 äußerte. Soweit die Antragstellerin eine Besorgnis der Befangenheit etwa über mehrfache Inbezugnahmen auf frühere Schreiben und Schriftsätze bzw. dortige Inbezugnahmen auf weitere Dokumente geltend macht, erweisen sich die Rügen im summarischen Verfahren entweder als verspätet, unsubstantiiert, spekulativ oder als rein subjektive Befürchtung, ohne dass sie, wie es erforderlich wäre, auf rationaler Tatsachengrundlage beruhen (vgl. etwa S. 2 f. ihrer vorinstanzlich eingereichten Antragsbegründung vom 4. Januar 2024 sowie S. 2 ihres vorinstanzlich eingereichten Schriftsatzes vom 15. März 2024, laut dem sie sich die „Schilderung von Herrn Prof. Dr. G… zum Verlauf der Sitzung des Fakultätsrats vom 19.12.2023 ebenso zu eigen“ mache „wie die Rüge, dass Frau Prof. Dr. R… trotz Vorliegens einer Besorgnis der Befangenheit an der Sitzung“ teilgenommen habe):

Randnummer 269

Soweit die Antragstellerin etwa in ihrer E-Mail vom 29. November 2023 an Herrn Prof. Dr. D… eine Besorgnis der Befangenheit auf Vorgänge oder angebliche Falschaussagen der Frau Prof. Dr. R… unter anderem betreffend das „Masterprogramm …“ stützt, ist im summarischen Prüfverfahren schon nicht ersichtlich, dass sie die Vorhaltungen rechtzeitig gerügt hätte. Jedenfalls hat sie in ihrer E-Mail vom 29. Juni 2023 an Herrn Dr. D… zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit bei Frau Prof. Dr. R… lediglich kurz angeführt, diese habe als Mitglied des „Masterausschusses …“ an dem Mobbing gegen sie teilgenommen und ihr einst gesagt, dass sie sich „aus gewissen Gründen strategisch“ von Prof. Dr. J… beraten lasse. Diesen knappen und allgemein gehaltenen Ausführungen fehlte es bereits an einer Substantiierung. Wie oben bereits angeführt ist eine mögliche Befangenheit eines Kommissionsmitglieds indes unverzüglich zu rügen (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28. September 2007 - 2 B 10825/07 - Juris, Rn. 11 und Urteil vom 15. Januar 1999 - 2 A 10946/98 - DVBl. 1999, 1597, 1598). Zur Erhebung einer Befangenheitsrüge genügt es nicht, die Befangenheit lediglich zu behaupten und erst später Gesichtspunkte zu nennen, aus denen diese herzuleiten sei. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie von den die Befangenheit begründenden Umständen erst später Kenntnis erlangt hat.

Randnummer 270

Sollte letzteres der Fall sein, etwa im Hinblick auf ihre Vorhaltungen oder gegenläufigen Darstellungen zu Äußerungen der Frau Prof. Dr. R… in der Fakultätsratssitzung vom 4. Juli 2023, so begründen die etwa im Protokoll zur Fakultätsratssitzung festgehaltenen Äußerungen der Frau Prof. Dr. R…, die sich im Wesentlichen auf Wiedergaben von Beschwerden Dritter über die Antragstellerin beziehen, auch vor dem Hintergrund der gegenläufigen Äußerungen der Antragstellerin jedenfalls im summarischen Verfahren nicht offensichtlich eine Besorgnis der Befangenheit, zumal die Gegenäußerungen der Antragstellerin teils vage erscheinen.

Randnummer 271

Die über zulässige Inbezugnahmen auf frühere Schreiben und Schriftsätze auch weiterhin geltend gemachte Rüge der Antragstellerin, aus dem (mutmaßlichen) persönlichen Annäherungsversuch des früheren Ehemannes der Frau Prof. Dr. R… ihr gegenüber bei einem Blockseminar, der zu einem längeren Konflikt zwischen den Eheleuten geführt habe, die sich inzwischen hätten scheiden lassen, folge eine Besorgnis der Befangenheit bei Frau Prof. Dr. R…, weil nicht auszuschließen sei, dass diese ihr - der Antragstellerin - eine Mitschuld am Scheitern ihrer Ehe anlaste, hat bereits das Verwaltungsgericht in dem Beschluss vom 4. Dezember 2023 (Az. 1 E 1214/23 Ge) zutreffend rechtlich gewürdigt (vgl. Abdruck S. 18, BeckRS 2023, 51963, Rn. 62).

Randnummer 272

Das Verwaltungsgericht hat zurecht darauf hingewiesen, dass der aus dem (mutmaßlichen) Ereignis bei dem Blockseminar (angeblich) resultierende Konflikt zwischen Frau Prof. Dr. R… und ihrem (früheren) Ehemann der Antragstellerin seit längerem bekannt gewesen sei. Eine Scheidung ist gewissermaßen nur eine Steigerung des Konflikts und als solche schon kein völlig neuer Umstand. Aber auch ungeachtet dessen handelt es sich bei der Vermutung der Antragstellerin, Frau Prof. Dr. R… könne ihr eine Mitschuld am Scheitern der Ehe anlasten, allein um eine subjektive Befürchtung, die ohne weitere Tatsachengrundlage eine Befangenheit nicht zu begründen vermag, im Hinblick auf die (mutmaßliche) Vorgeschichte nicht naheliegt und rein spekulativ ist.

Randnummer 273

Auch dass Frau Prof. Dr. R… in der Sitzung am 19. Dezember 2023 aus dem gerichtlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2023 (Az. 1 E 1214/23 Ge) die dortigen Passagen zur Frage ihrer Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf den (mutmaßlichen) Annäherungsversuch ihres früheren Ehemannes vorgelesen oder daraus zitiert hat, begründet im summarischen Prüfverfahren nicht offenkundig ihre Besorgnis der Befangenheit. Laut Protokollentwurf hat ohnehin zuvor der Dekan die bisherigen Sitzungsergebnisse zum Entfristungsverfahren sowie die Kernaussagen der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2023 und 4. Dezember 2023 sowie des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2023 zusammengefasst. Außerdem sind gerichtliche Entscheidungen der Öffentlichkeit und Dritten zugänglich. Im Übrigen greifen unter anderem auch die diesbezüglichen Passagen aus dem Gerichtsbeschluss vom 4. Dezember 2023 - ungeachtet des für Frau Prof. Dr. R… damit verbundenen persönlichen Aspekts - Maßstäbe zur Prüfung einer Besorgnis der Befangenheit durch die Fakultätsratsmitglieder auf.

Randnummer 274

Auch die Ausführungen des …, Herrn Prof. Dr. G… in seiner von der Antragstellerin in Bezug genommenen Stellungnahme vom 23. Februar 2024 mit dessen Schilderung des Verlaufs der Sitzung des Fakultätsrats vom 19. Dezember 2023 aus seiner Sicht, die sich die Antragstellerin zu eigen gemacht hat, begründen im summarischen Verfahren keine offenkundige Besorgnis der Befangenheit bei Frau Prof. Dr. R…. Herr Prof. Dr. G… schildert in seinem Schreiben, das Verlesen der in Rede stehenden Passage habe in der Sitzung einen „tiefen Eindruck“ hinterlassen. Auch sei sehr nachvollziehbar, dass Frau Prof. Dr. R… nicht glücklich gewesen sei, diese Passage über ihr Privatleben in einem Gerichtsbeschluss zu lesen.

Randnummer 275

Es ist schon zweifelhaft, ob die geschilderten Eindrücke des Herrn Prof. Dr. G… einen neuen Aspekt zur eventuellen Begründung einer Besorgnis der Befangenheit darstellen. Jedenfalls handelt es sich bei seiner Einschätzung allein um seine subjektive Bewertung, die hier zudem rein spekulativ ist, ohne dass sie objektiv durch Tatsachen verifizierbar wäre. Denn wie oben bereits ausgeführt ist die Abstimmung geheim und die Gründe der Mitglieder für ihr jeweiliges Votieren sind nicht bekannt. Vorsorglich weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich aus der Geheimhaltung der Abstimmung und aus den Verschwiegenheitspflichten sowie der Unabhängigkeit der Mitglieder ergibt, dass diese ihre Entscheidung nicht zu rechtfertigen brauchen, weswegen sich auch der Versuch einer diesbezüglichen Verifizierung etwa durch Befragung von Fakultätsratsmitgliedern verbieten dürfte (vgl. etwa § 376 ZPO; vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1984 - 2 C 29/83 - Juris, Rn. 53; vgl. auch etwa OVG Bln.-Brbg., Urteil vom 10. April 2024 - 10 B 1/24 -).

Randnummer 276

(c) Als erfolglos erweisen sich im vorliegenden Verfahren auch die Rügen der Antragstellerin, soweit sie eine Besorgnis der Befangenheit bei solchen Personen, die an der hier in Rede stehenden Fakultätsratssitzung vom 19. Dezember 2023 entschuldigt verhindert nicht teilgenommen haben, auch weiterhin geltend macht bzw. diese durch konkretisierende Kettenverweisungen auf frühere Schreiben und Schriftsätze bzw. dortige Inbezugnahmen weiter verfolgt (vgl. etwa S. 66 f. und etwa S. 70 der Beschwerdebegründung sowie etwa S. 3 und etwa S. 4 f. ihrer vorinstanzlich eingereichten Antragsbegründungsschrift vom 4. Januar 2024). Eine eventuelle Anwesenheit dieser Personen in vorherigen, die Entfristung der Antragstellerin behandelnden Sitzungen führt im summarischen Prüfverfahren nicht zu einer offenkundigen Fehlerhaftigkeit des hier maßgeblichen Fakultätsratsbeschlusses.

Randnummer 277

(d) Im vorliegenden summarischen Prüfverfahren ist auch keine begründete Besorgnis der Befangenheit bezüglich derjenigen Mitglieder des Fakultätsrats anzunehmen, deren Professuren - wie die Antragstellerin geltend macht - „Instituten angehören, die von den Einsparbemühungen des Antragsgegners unmittelbar betroffen“ seien und die - wie sie meint - „in der Ablehnung des Umwandlungsantrags eine Möglichkeit sehen könnten, durch die Freimachung der Professur der Antragstellerin Nachteile für ihr eigenes Fortkommen und ihre eigenen Arbeitsverhältnisses abzuwenden“ (vgl. etwa S. 5 ff. sowie S. 79 der Beschwerdebegründungsschrift vom 27. Mai 2024).

Randnummer 278

In seiner Beschwerdeerwiderung vom 15. August 2024 (S. 11) hat der Antragsgegner zutreffend eine dahin gehende Besorgnis der Befangenheit insbesondere auch vor dem Hintergrund der laufenden Haushaltskonsolidierung an der Universität nicht angenommen. Er hat zurecht darauf hingewiesen, dass diese Rüge der Besorgnis der Befangenheit bloß ganz allgemein und schon nicht substantiiert erhoben ist, und dass es auch an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Entscheidung über den Umwandlungsantrag und einer eigenen wirtschaftlichen Betroffenheit fehlt; denn diese hat keine Auswirkung auf die jeweils eigene Professur (oder Mitarbeiterstelle).

Randnummer 279

Ohne dass es angesichts vorstehender Ausführungen noch maßgeblich darauf ankommt, hat der Antragsgegner plausibel dargelegt, dass dies auch für die Professur des gegenwärtigen Institutsdirektors des … Instituts, Herrn Prof. Dr. G… gilt. Er hat in der Beschwerdeerwiderung darauf hingewiesen, dass dieser gemäß § 85 Abs. 7 ThürHG nach dem sogenannten … gemeinsam mit der Stiftung … berufen sei, er stehe somit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei der Stiftung und habe an der Universität (nur) die mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines Hochschullehrers inne; insofern nehme er gerade keine Stelle der Universität in Anspruch, so dass er von der Entscheidung gar nicht betroffen sein könne. Unabhängig davon habe er sich nachdrücklich für den Erhalt der Stelle ausgesprochen.

Randnummer 280

(e) Auch soweit die Antragstellerin hinsichtlich des Fakultätsratsbeschlusses vom 21. November 2023 „ihre begründete Sorge“ geäußert hatte, dass „bei dem Antragsgegner und insbesondere beim Fakultätsrat der … Fakultät eine manifeste - inzwischen wohl sogar institutionelle - Befangenheit zu besorgen“ sei (vgl. S. 20 ihrer diesbezüglichen Beschwerdebegründung vom 8. Dezember 2023 zum Az. 2 EO 623/23) und auch an dieser Befangenheitsrüge durch Inbezugnahme im vorliegenden Antrags- und Beschwerdeverfahren (mutmaßlich) festhält (vgl. etwa S. 2 f. ihrer Antragsbegründungsschrift vom 4. Januar 2024), mangelt es nicht nur an einer Substantiierung dieser Rüge durch rational nachvollziehbare Tatsachen. Vor allem kennt die Rechtsordnung eine institutionelle Befangenheit der Behörde oder eines Gremiums nicht; denn die Vorschriften der §§ 20 und 21 VwVfG regeln lediglich den Ausschluss und die persönliche Befangenheit von einzelnen Amtswaltern (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 29. April 2024 - 8 DO 415/23 - Juris, Rn. 134; vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2016 - 9 A 4/15 - Juris, Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12/19 - Juris, Rn. 52).

Randnummer 281

Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihrer Befangenheitsrügen durch zulässige Inbezugnahmen auch auf weitere frühere Schreiben, Stellungnahmen und Schriftsätze, teils eingereicht in ihren vorangegangenen einstweiligen Anordnungsverfahren, (mutmaßlich) verweist, zeigt sie ebenfalls keine offenkundig fehlerhafte Mitwirkung von Fakultätsratsmitgliedern auf. Auch insoweit sind vernünftige Gründe für die Besorgnis einer Befangenheit, die auf einer rationalen Tatsachengrundlage beruhen, im summarischen Prüfverfahren nicht offenkundig. Im Übrigen sind etwa die gegenüber der Studierenden Frau … B… und die gegenüber Frau apl. Prof. Dr. W… mit E-Mail der Antragstellerin erst vom 29. November 2023 jeweils formulierten Befangenheitsrügen, soweit aufrechterhalten, auch verspätet erhoben, wie bereits das Verwaltungsgericht in dem Beschluss vom 4. Dezember 2023 (Az. 1 E 1214/23 Ge) zutreffend festgestellt hat (vgl. Abdruck S. 17, BeckRS 2023, 51963, Rn. 59 ff.). Ebenso sind die gegenüber der Wissenschaftlichen Mitarbeiterin Frau … B… mit ergänzender E-Mail der Antragstellerin erst vom 30. November 2023 erhobenen Befangenheitsrügen, soweit aufrechterhalten, im Übrigen verspätet erhoben; auch Frau B… war bereits Teilnehmerin der vorherigen Fakultätsratssitzungen am 4. Juli 2023 und am 21. November 2023.

Randnummer 282

2. Dem Antrag zu 2., mit dem dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt werden soll, über die Stelle und die Professur „… …“ vor Ablauf des Hauptsacheverfahrens zu verfügen, mangelt es bereits an einem Anordnungsgrund.

Randnummer 283

Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2023 (Az. 2 EO 623/23) ausgeführt hat, kann die Antragstellerin keinen Rechtsschutz gegen die Besetzung der in Bezug genommenen Stelle in Anspruch nehmen, bevor der Antragsgegner ein neues Verfahren zur Besetzung überhaupt eingeleitet hat; ansonsten würde die Antragstellerin nicht nur vorläufigen, sondern unzulässigerweise vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz begehren (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 51; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. Juli 2018 - 2 EO 392/18 - Abdruck S. 4 f.). Dazu hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderungsschrift vom 15. August 2024 plausibel ausgeführt, dass er bislang kein neues Verfahren zur Besetzung überhaupt eingeleitet habe (vgl. dort S. 11). Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Hochschule gemäß § 85 Abs. 1 ThürHG prüfe und entscheide, ob eine frei gewordene Stelle besetzt werden könne, dass eine solche Entscheidung durch den Antragsgegner für die Professur „… …“ nicht getroffen worden sei und - unbestritten - auch nicht beabsichtigt sei. Insofern stehe eine (Neu-)Besetzung der konkreten Professur auch nicht zur Disposition, so dass eine erneute Besetzung mit der Antragstellerin nach Ausgang des Verfahrens möglich sei. In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner auch zurecht darauf hingewiesen, dass damit zugleich die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. September 2023 (Az. 2 C 9/22, Juris, Rn. 20) geforderte Sicherung der Stelle auch gewährleistet werde; denn die (konkrete) Professur werde nicht anderweitig vergeben und die (konkrete) Stelle nicht dauerhaft neu besetzt. Hiernach fehlt die Grundlage für eine entsprechende Sicherungsanordnung, wie sie von der Antragstellerin eingefordert wird.

Randnummer 284

Nichts anderes folgt vorliegend daraus, dass die Professur aus Gründen der Haushaltskonsolidierung - bis auf weiteres oder auch längerfristig - nicht erneut besetzt werden soll. Insoweit hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderungsschrift zutreffend ausgeführt, dass, selbst wenn die Professur längerfristig nicht besetzt wird, dies eine organisatorische Entscheidung des Antragsgegners darstellt, die nicht dazu führt, dass die Stelle an sich verloren ginge oder entfiele, zumal sie auch nicht mit einem ku- oder kw-Vermerk versehen ist. Auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung wird Bezug genommen (vgl. dort S. 12).

Randnummer 285

Ergänzend wird auch auf die Ausführungen der Vorinstanz im angegriffenen Beschluss vom 25. April 2024 (Az. 1 E 1329/23 Ge) Bezug genommen (vgl. Beschlussabdruck S. 9).

Randnummer 286

3. Dem Antrag zu 3., mit dem dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt werden soll, den Zugang der Antragstellerin zu den beiden bisherigen dienstlichen E-Mail-Accounts zu beenden, fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch.

Randnummer 287

Der Antragstellerin steht vorläufig kein Anspruch auf weitere Nutzung der beiden Zugänge zu. Gemäß § 3 Abs. 1 ThürHG i. V. m. § 8 Abs. 3 GrundO-FSU haben die Mitglieder (gemäß § 21 Abs. 1 ThürHG) und die Angehörigen (gemäß § 21 Abs. 3 ThürHG) das Recht auf Nutzung der Universitätseinrichtungen im Rahmen der jeweiligen Benutzungsordnung. Nach der hier maßgeblichen Nutzerordnung des Universitätsrechenzentrums der FSU Jena (Stand 14. Februar 2020) erlischt der Anspruch von Beschäftigten auf IT-Ressourcen einen Monat nach Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses mit der FSU Jena (§ 2 Abs. 5 Satz 3). Dies ist auch hier der Fall, denn mit dem Ablauf des Dienstverhältnisses der Antragstellerin bei dem Antragsgegner am 20. Dezember 2023 endete auch die Mitgliedschaft bei dem Antragsgegner. Hiernach besteht kein Anspruch mehr auf weiteren Zugang zur Nutzung der IT-Ressourcen des Antragsgegners. Ein Anspruch auf weiteren Zugang zu den beiden E-Mail-Accounts kann auch nicht aus anderen Gründen geltend gemacht werden, da die Antragstellerin seit Beendigung des Dienstverhältnisses in keinem anderen rechtlichen Verhältnis zum Antragsgegner steht.

Randnummer 288

Ein Anspruch steht der Antragstellerin auch nicht aus Fürsorgegründen oder aufgrund einer nachgehenden Ausstattungspflicht ihres früheren Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu und auch nicht etwa aufgrund Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG oder aufgrund unmittelbar aus Art. 5 Abs. 3 GG hergeleiteter Teilhabeansprüche (vgl. S. 40 ff. ihrer Beschwerdebegründung und S. 3 ihres vorinstanzlichen Schriftsatzes vom 16. Februar 2024). So ist für ihre wissenschaftliche Korrespondenz die Nutzung eines universitären E-Mail-Accounts nicht zwingend erforderlich, diese kann auch ohne weiteres über einen anderen E-Mail-Account erfolgen; dies schränkt ihre Ausübung der Wissenschaftsfreiheit nicht wesentlich ein.

Randnummer 289

Nach den vorstehend benannten maßgeblichen Regelungen wird die Nutzung der IT-Ressourcen über das Ende der Dienst- bzw. Beschäftigungszeit hinaus ohnehin für eine befristete Übergangszeit eingeräumt, so dass die Möglichkeit besteht, sich darauf einzustellen und auch entsprechende Vorkehrungen - beispielsweise durch Sicherungen der eingegangenen E-Mails - zu treffen. Wie der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 15. August 2024 zutreffend angemerkt hat, hätte die Antragstellerin spätestens mit der ersten Entscheidung des Fakultätsrates über die Umwandlung des Beamtenverhältnisses am 4. Juli 2023 - unabhängig von der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes - Vorsorge dafür treffen können, dass ihr Beschäftigungsverhältnis am 20. Dezember 2023 enden könnte, so dass sie auch ausreichend Zeit hatte, vorsorglich entsprechende (Sicherungs-)Maßnahmen zu ergreifen (vgl. dort S. 13).

Randnummer 290

Soweit sich die Antragstellerin darüber hinaus auf § 2 Abs. 3 Satz 3 der Nutzerordnung bezieht, wonach die Einräumung eines Nutzungsrechts auch für universitätsfremde Dritte als Gast grundsätzlich möglich sei, steht die Entscheidung hierüber im Ermessen der Universität. Insoweit hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 15. August 2024 nachvollziehbar dargelegt, dass ein so zu verstehender Antrag der Antragstellerin jedenfalls in dem Gespräch mit dem vorläufigen Leiter geprüft und im Ergebnis abgelehnt worden sei (vgl. S. 13 der Beschwerdeerwiderung). Diese Ausführungen fügen sich plausibel in das eigene Vorbringen der Antragstellerin in ihrem vorinstanzlichen Schriftsatz vom 16. Februar 2024 ein, in dem sie selbst bereits darauf hingewiesen hat, dass Herr Prof. Dr. P… in einem Gespräch am 24. Januar 2024 zugesagt habe, ihr Anliegen zu prüfen, und ihr mit E-Mail vom 1. Februar 2024 angekündigt habe, dass eine weitere Nutzung der dienstlichen E-Mail-Accounts nicht gewährt werde (vgl. S. 2 ihres Schriftsatzes).

Randnummer 291

Im Übrigen sind hier für die Einräumung eines solchen Nutzungsrechts auch keine Gründe ersichtlich, die diese sachlich erfordern. Insoweit hat der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung nachvollziehbar eingewandt, dass mit der Weiternutzung der dienstlichen E-Mail-Adressen - insbesondere nach außen gegenüber Dritten - der Eindruck entstehen würde, dass die Antragstellerin nach wie vor in einem dienstrechtlichen Verhältnis zum Antragsgegner stehe, und daher auch die Nutzung der Accounts dem Antragsgegner zugerechnet werden könne. Vor diesem Hintergrund erscheint auch für eine Ermessensreduktion etwa nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - wie die Antragstellerin meint - kein Raum.

Randnummer 292

Soweit die Antragstellerin mit der gleichen Zielrichtung (erstmals) im Beschwerdeverfahren einen Auskunfts- und Herausgabeanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend machen sollte, so handelte es sich dabei um eine Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren, die bereits unzulässig wäre. Laut ihren diesbezüglichen (vagen) Ausführungen werde „vorsorglich und hilfsweise … darauf verwiesen, dass der Antragstellerin ein materiell-rechtlicher Auskunfts- und Herausgabeanspruch hinsichtlich der auf ihrem personenbezogenen E-Mail-Account und auf dem des Lehrstuhlsekretariats gespeicherten personenbezogenen Daten aus Art. 15 DSGVO zustehen dürfte“ (vgl. S. 43 f. der Beschwerdebegründung).

Randnummer 293

Ein solcher Anspruch bezöge sich auf mögliche Daten der Antragstellerin in ihren beiden bisherigen dienstlichen E-Mail-Accounts, die - wie vom Antragsgegner der Antragstellerin vorinstanzlich zugesagt - (vorsorglich) bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gespeichert werden. Im Hinblick auf die Zusage, die Daten in den beiden Accounts - wie von der Antragstellerin noch vorinstanzlich mit Schriftsatz vom 16. Februar 2024 beantragt - noch nicht zu löschen, hatte sich das diesbezügliche Begehren vorinstanzlich erledigt und ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden. Das Beschwerdeverfahren dient ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung im fristgemäß angefochtenen Umfang. Damit ist eine nachträgliche Antragsänderung oder -erweiterung (entsprechend § 91 VwGO) regelmäßig nicht vereinbar (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 51 m. w. N.).

Randnummer 294

Das Begehren, die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des im ersten Rechtszug erledigten und im zweiten Rechtszug nicht mehr anhängig gewordenen Antrags zu korrigieren, ist unstatthaft (§ 158 VwGO).

Randnummer 295

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 296

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und orientiert sich an der erstinstanzlichen Festsetzung, allerdings unter Abzug eines Auffangwerts von 5.000,00 € im Hinblick auf den bereits vorinstanzlich erledigten Gegenstand. Von einem eigenständigen Wertansatz im Hinblick auf den erstmals im Beschwerdeverfahren angeführten Auskunfts- und Herausgabeanspruch nach Art. 15 DSGVO, den die Antragstellerin auf mögliche gespeicherte personenbezogene Daten auf ihren beiden bisherigen dienstlichen E-Mail-Accounts bezieht, sieht der Senat ab.

Randnummer 297

Hinweis:

Randnummer 298

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entsprechender Anwendung).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 25 ThürHG, § 86 ThürHG, § 40 ThürHG, § 38 ThürHG, § 85 ThürHG, § 21 ThürVwVfG, § 21 ThürHG, § 37 ThürHG, § 89 ThürHG, § 27 ThürHG, § 28 ThürHG, § 3 ThürHG, § 41 ThürKO, § 20 ThürVwVfG, § 79 ThürHG, § 84 ThürHG, § 1 ThürVwVfG, § 46 ThürVwVfG, § 88 ThürVwVfG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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