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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 10 BBG – Ernennung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

  • 1. Begründung des Beamtenverhältnisses,
  • 2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
  • 3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder
  • 4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

  • 1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“ oder „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
  • 2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
  • 3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 BBG verweisen

Rechtsprechung zu § 10 BBG

6 Entscheidungen zitieren § 10 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 15.08.2012 – 7 ABR 6/11 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Postpersonalrechtsgesetz - "Reaktivierung" eines Beamten entspricht Einstellung - Mitbestimmungsrechte

  • BVerwG, Beschl. v. 19.09.2023 – 2 VR 2/23 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist keine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Sinne des § 22 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) BBG und begründet deshalb keine Wartezeit für eine Beförderung. 2. Erfüllt ein Bewerber die weiteren Anforderungen in einem nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG durchzuführenden Auswahlverfahren …
  • BVerwG, Urt. v. 14.09.2023 – 2 C 9/22 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches anderer Art setzt ein noch bestehendes Beamtenverhältnis voraus. 2. Erledigt sich ein auf Umwandlung gerichtetes Verfahren durch Zeitablauf des bestehenden Beamtenverhältnisses auf Zeit, kann das Begehren mit dem Antrag auf Ernennung zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortgeführt werden. Zur Sicherstellung dieses Anspruchs steht der …
  • BVerwG, Beschl. v. 11.04.2017 – 2 VR 2/17 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Bewerber trägt materielle Beweislast für gesundheitliche Eignung

  • BVerwG, Beschl. v. 24.11.2015 – 5 P 13/14 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Senat

    Leitsatz: Die bei Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit vorzunehmende Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen (§§ 27, 28 BBesG) unterfällt nicht dem Mitbestimmungstatbestand der Einstellung im Sinne von § 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.
  • BVerwG, Beschl. v. 16.04.2012 – 6 P 1/11 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Der Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt ist zuständig, in allen von § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG erfassten Angelegenheiten des übergeleiteten Personals der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung zu entscheiden. 2. Diese Maßnahmen unterliegen der Mitbestimmung des Personalrats der Dienststelle Flugsicherung unabhängig davon, ob zugleich die DFS Deutsche …

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