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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 11 BBG – Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer

  • 1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
  • 2. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.

Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre. Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere regelt sie

  • 1. die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung,
  • 2. die Mindestprobezeit sowie Ausnahmen von der Mindestprobezeit,
  • 3. die Verlängerung der Probezeit und die Anrechnung von Zeiten gleichwertiger Tätigkeiten auf die Probezeit.

(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.

Verweise

Vorschriften, die auf § 11 BBG verweisen

  • § 34 BBG – Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe
  • § 147 BBG – Übergangsregelungen

Rechtsprechung zu § 11 BBG

5 Entscheidungen zitieren § 11 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 10.12.2025 – 2 VR 22.25 · 2. Senat

    Leitsatz: Von der Möglichkeit, Beamte auf Probe bereits nach Ablauf eines Jahres seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu befördern (§ 22 Abs. 4 Nr. 1 BBG), muss der Dienstherr keinen Gebrauch machen. Ein genereller Ausschluss dieser Möglichkeit kann durch Verwaltungsvorschrift erfolgen.
  • BVerwG, Urt. v. 10.10.2024 – 2 C 21/23 · 2. Senat

    Leitsatz: Bei der Einschätzung der charakterlichen Eignung eines Probebeamten steht dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle ist daher auf die Nachprüfung beschränkt, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den rechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
  • BVerwG, Urt. v. 07.05.2019 – 2 A 15/17 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Unterbleiben der nach § 28 Abs. 4 Satz 1 BLV spätestens nach der Hälfte der Probezeit vorgesehenen dienstlichen Beurteilung eines Probebeamten bewirkt nicht die Rechtsfehlerhaftigkeit nachfolgender Probezeitbeurteilungen, sondern kann allenfalls im Einzelfall eine Verlängerung der Probezeit erfordern. 2. Eine Verkürzung der Probezeit nach § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 2 BLV und die Erteilung …
  • BVerwG, Beschl. v. 15.12.2023 – 2 B 7/22, 2 B 7/22 (2 C 21/23) · 2. Senat

    Revisionszulassung; Begriff der charakterlichen Eignung

  • BVerwG, Urt. v. 29.04.2021 – 2 C 32/20 · 2. Senat

    Freizeitausgleich für Polizeibeamte wegen Einsatz beim G7-Gipfel in Elmau und bei der Bilderberg-Konferenz

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