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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 34 BBG – Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:

  • 1. ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
  • 2. fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
  • 3. Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist, oder
  • 4. Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde, wenn das übertragene Aufgabengebiet davon berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und im Fall der Nummer 3 eine anderweitige Verwendung entsprechend zu prüfen.

(2) Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer Beschäftigungszeit

  • 1. bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss und
  • 2. von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist möglich. Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 34 BBG verweisen

  • § 35 BBG – Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe
  • § 37 BBG – Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf
  • § 42 BBG – Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens
  • § 136 BBG – Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten

Rechtsprechung zu § 34 BBG

2 Entscheidungen zitieren § 34 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 10.10.2024 – 2 C 21/23 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Bei der Einschätzung der charakterlichen Eignung eines Probebeamten steht dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle ist daher auf die Nachprüfung beschränkt, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den rechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
  • BVerwG, Beschl. v. 11.04.2017 – 2 VR 2/17 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Bewerber trägt materielle Beweislast für gesundheitliche Eignung

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