Zum Inhalt springen
Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 33 BBG – Entlassung auf Verlangen

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

Verweise

Vorschriften, die auf § 33 BBG verweisen

  • § 35 BBG – Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe

Rechtsprechung zu § 33 BBG

2 Entscheidungen zitieren § 33 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 30.04.2014 – 2 A 8/13 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Für den unionsrechtlichen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs kommt es hinsichtlich des Begriffs der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) nicht darauf an, auf wessen Veranlassung das Dienstverhältnis beendet worden ist oder in wessen Verantwortungsbereich der jeweilige Beendigungsgrund fällt. Deshalb erfüllen …
  • BVerwG, Beschl. v. 08.07.2025 – 2 VR 14.25 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Der Verzicht auf Altersgeld steht der Anwendbarkeit der Untersagungsvorschrift des § 105 Abs. 6 BBG gemäß § 105 Abs. 7 BBG nicht entgegen. § 105 Abs. 7 BBG ist dahingehend auszulegen, dass "Anspruch auf Altersgeld" den gesetzlichen Anspruch auf Altersgeld i. S. d. §§ 1 ff. AltGG meint; ob der Anspruchsinhaber auf den ihm hiernach zustehenden Anspruch verzichtet, ist demgegenüber unerheblich.

Weitere Entscheidungen zu § 33 BBG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 33 BBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 33 BBG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten