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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 32 BBG – Entlassung aus zwingenden Gründen

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

  • 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
  • 2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, oder
  • 3. zur Zeit der Ernennung Inhaberin oder Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in den Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

Verweise

Vorschriften, die auf § 32 BBG verweisen

  • § 35 BBG – Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe
  • § 38 BBG – Verfahren der Entlassung

Rechtsprechung zu § 32 BBG

22 Entscheidungen zitieren § 32 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 15.05.2014 – 9 B 57/13 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Die Zweitwohnungsteuer ist nicht gleichartig mit der Vermögensteuer, weil diese auf eine andere Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zugreift (vgl. BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 28.95 - BFHE 182, 243). 2. Auf einen Schätzungsspielraum, der im Abgabenrecht einer Behörde eingeräumt wird, ist der Rechtsgedanke des § 114 Satz 2 VwGO entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass ein …
  • BVerwG, Urt. v. 09.10.2025 – 2 A 6.25 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Dem Dienstherrn steht bei der Entlassung eines Beamten auf Widerruf ein weites Ermessen zu. Es wird (lediglich) dadurch eingeschränkt, dass dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.
  • BVerwG, Urt. v. 25.01.2023 – 6 C 7/21 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

  • BVerwG, Beschl. v. 05.11.2013 – 2 B 60/13 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ist der Schluss von der Verweigerung einer im behördlichen Verfahren angeordneten ärztlichen Begutachtung auf die dauernde Dienstunfähigkeit eines Beamten wegen der Rechtswidrigkeit der behördlichen Untersuchungsanordnung nicht zulässig, hat das Verwaltungsgericht die Frage der Dienstunfähigkeit des Betreffenden - bezogen auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der letzten Verwaltungsentscheidung - …
  • BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 – 8 C 42/12 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Das unter dem Lotteriestaatsvertrag bestehende staatliche Sportwettenmonopol im Freistaat Bayern verletzte im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 die unionsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. 2. In diesem Zeitraum durfte die bayerische Monopolregelung wegen des Unionsrechtsverstoßes auch nicht übergangsweise angewendet werden. 3. Eine wegen der Anwendung der rechtswidrigen …
  • BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 – 8 C 46/12 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Die Behörde muss eine geplante Rechtsänderung bei der Ermessensausübung nur berücksichtigen, wenn diese mit hinreichender Sicherheit zu einem bestimmten, absehbaren Zeitpunkt zu erwarten ist. Bei Gesetzesänderungen setzt dies regelmäßig einen Gesetzesbeschluss des Parlaments voraus. 2. Ob ein Nachschieben von Ermessenserwägungen zulässig ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht und dem …

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