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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 31 BBG – Entlassung kraft Gesetzes

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

  • 1. die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird,
  • 2. sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder
  • 3. sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn

  • 1. die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder
  • 2. die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 31 BBG verweisen

  • § 35 BBG – Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe
  • § 40 BBG – Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter

Rechtsprechung zu § 31 BBG

10 Entscheidungen zitieren § 31 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 – 2 C 16/12 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Probebeamten ist der Ablauf der Probezeit, nicht der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung. 2. Einem Beamten auf Probe fehlt die gesundheitliche Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender …
  • BVerwG, Beschl. v. 02.02.2026 – 2 B 50.25 · 2. Senat

    Leitsatz: Die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Nichtbewährung "in der Probezeit" i. S. d. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG muss an ein während der Probezeit gezeigtes Verhalten anknüpfen. Daneben können vor der Ernennung zum Probebeamten oder nach Ablauf der Probezeit liegende Umstände Berücksichtigung finden.
  • BVerwG, Beschl. v. 19.05.2022 – 2 B 41/21 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Rechtmäßigkeit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung setzt nicht den formellen Fortbestand der verwerteten Probezeitbeurteilung und deren Rechtmäßigkeit voraus. Maßgebend ist allein, ob der in ihr mitgeteilte Sachverhalt zutrifft, den der Dienstherr zur Begründung des negativen Urteils über die Bewährung und damit der Entlassung herangezogen hat, und …
  • BVerwG, Urt. v. 07.05.2019 – 2 A 15/17 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Unterbleiben der nach § 28 Abs. 4 Satz 1 BLV spätestens nach der Hälfte der Probezeit vorgesehenen dienstlichen Beurteilung eines Probebeamten bewirkt nicht die Rechtsfehlerhaftigkeit nachfolgender Probezeitbeurteilungen, sondern kann allenfalls im Einzelfall eine Verlängerung der Probezeit erfordern. 2. Eine Verkürzung der Probezeit nach § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 2 BLV und die Erteilung …
  • BVerwG, Urt. v. 25.07.2013 – 2 C 12/11 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern steht dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum zu. 2. Ein Beamtenbewerber ist gesundheitlich nicht geeignet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (Änderung der …
  • BVerwG, Urt. v. 25.07.2013 – 2 C 18/12 · 2. Senat

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