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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 30 BBG – Beendigungsgründe

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Das Beamtenverhältnis endet durch

  • 1. Entlassung,
  • 2. Verlust der Beamtenrechte,
  • 3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder
  • 4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

Rechtsprechung zu § 30 BBG

10 Entscheidungen zitieren § 30 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 30.04.2014 – 2 A 8/13 · 2. Senat

    Leitsatz: Für den unionsrechtlichen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs kommt es hinsichtlich des Begriffs der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) nicht darauf an, auf wessen Veranlassung das Dienstverhältnis beendet worden ist oder in wessen Verantwortungsbereich der jeweilige Beendigungsgrund fällt. Deshalb erfüllen …
  • BGH, Urt. v. 04.03.2015 – RiZ (R) 3/14 · Dienstgericht des Bundes

    Leitsatz: Die nach §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG angeordnete sinngemäße Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für das Prüfungsverfahren (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 DRiG) erfasst grundsätzlich auch die Bestimmung des § 130a VwGO über die einstimmige Entscheidung durch Beschluss im Berufungsverfahren (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013, RiZ (R) 5/12, BGHZ 198, 285).
  • BAG, Beschl. v. 15.08.2012 – 7 ABR 6/11 · 7. Senat

    Postpersonalrechtsgesetz - "Reaktivierung" eines Beamten entspricht Einstellung - Mitbestimmungsrechte

  • BVerwG, Urt. v. 07.11.2024 – 2 C 16/23 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sind auf den Betrieb oder die Dienststelle bezogen. Sie erstrecken sich nicht auf die Erhebung einer Disziplinarklage gegen einen bereits im Ruhestand befindlichen Beamten. 2. Die unangemessen lange Dauer eines Disziplinarverfahrens hat nur dann Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die …
  • BVerwG, Urt. v. 07.03.2024 – 2 C 12/23 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Während einer Abordnung hat der Vorgesetzte der Beschäftigungsbehörde des aufnehmenden Dienstherrn diejenigen beamtenrechtlichen Entscheidungen zu treffen, die unmittelbar mit der Tätigkeit des abgeordneten Beamten bei der Dienststelle des aufnehmenden Dienstherrn im Zusammenhang stehen. 2. Das Disziplinargesetz eines Landes ist auf Bundesbeamte wegen eines während einer Abordnung begangenen …
  • BVerwG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 B 2/20 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das der zuständigen Behörde der Bundeswehr eingeräumte Ermessen hinsichtlich des Wiederaufgreifens des Verfahrens bei einem bestandskräftigen rechtswidrigen Verwaltungsakt (§ 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) ist nicht deswegen auf Null reduziert, weil bei der Rückforderung von Ausbildungskosten gemäß § 56 Abs. 4 SG a.F. Stundungszinsen festgesetzt worden waren, für die es nach der …

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