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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 6 BBG – Arten des Beamtenverhältnisses

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Für das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften über das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

  • 1. zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
  • 2. zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

  • 1. der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
  • 2. der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5.

(5) Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgeltlichen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art und ein solches kann nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 6 BBG verweisen

  • § 34 BBG – Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe
  • § 133 BBG – Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
  • § 147 BBG – Übergangsregelungen

Rechtsprechung zu § 6 BBG

18 Entscheidungen zitieren § 6 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 24.02.2016 – 7 AZR 712/13 · 7. Senat

    Leitsatz: Ein früheres Beamtenverhältnis steht der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG mit dem ehemaligen Dienstherrn nicht entgegen. Ein Beamtenverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
  • BAG, Beschl. v. 15.08.2012 – 7 ABR 6/11 · 7. Senat

    Postpersonalrechtsgesetz - "Reaktivierung" eines Beamten entspricht Einstellung - Mitbestimmungsrechte

  • BGH, Urt. v. 29.06.2026 – AnwZ (Brfg) 24/24 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: Der Eintritt eines Syndikusrechtsanwalts in die Freistellungsphase eines für seine syndikusanwaltliche Tätigkeit vereinbarten Altersteilzeitverhältnisses im sogenannten Blockmodell allein rechtfertigt keinen Widerruf seiner Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO.
  • BVerwG, Beschl. v. 25.02.2021 – 1 WB 32/20 · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Die Ausgestaltung der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (§ 40 SLV) als eine reine Berufssoldaten-Laufbahn ist mit dem Soldatengesetz vereinbar. 2. Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres für die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten (§ 48 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO) ist …
  • BVerwG, Beschl. v. 11.04.2017 – 2 VR 2/17 · 2. Senat

    Bewerber trägt materielle Beweislast für gesundheitliche Eignung

  • BAG, Urt. v. 15.02.2017 – 7 AZR 143/15 · 7. Senat

    Befristung - Hochschulprofessoren

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