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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 5 BBG – Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

  • 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
  • 2. von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 BBG verweisen

  • § 6 BBG – Arten des Beamtenverhältnisses

Rechtsprechung zu § 5 BBG

4 Entscheidungen zitieren § 5 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 24.02.2016 – 7 AZR 712/13 · 7. Senat

    Leitsatz: Ein früheres Beamtenverhältnis steht der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG mit dem ehemaligen Dienstherrn nicht entgegen. Ein Beamtenverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
  • BAG, Beschl. v. 15.08.2012 – 7 ABR 6/11 · 7. Senat

    Postpersonalrechtsgesetz - "Reaktivierung" eines Beamten entspricht Einstellung - Mitbestimmungsrechte

  • BAG, Urt. v. 15.02.2017 – 7 AZR 143/15 · 7. Senat

    Befristung - Hochschulprofessoren

  • BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 – 2 C 1/13 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das beamtenrechtliche Verbot, an kollektiven Kampfmaßnahmen (Streiks) teilzunehmen, gilt als hergebrachter Grundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsunmittelbar für alle Beamten unabhängig von ihrem Aufgabenbereich. 2. Ein umfassendes Recht auf Tarifverhandlungen und kollektive Kampfmaßnahmen ist mit tragenden Strukturprinzipien der durch Art. 33 Abs. 4 und 5 GG gewährleisteten Institution …

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