Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
BBG · Bundesbeamtengesetz
§ 4 BBG – Beamtenverhältnis
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
Rechtsprechung zu § 4 BBG
Eine Entscheidung zitiert § 4 BBG.
BAG, Urt. v. 11.06.2020 – 2 AZR 374/19 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat
Leitsatz: Die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, folgt aus § 621 BGB.
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