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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 3 BBG – Begriffsbestimmungen

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.

(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf.

(4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.

Rechtsprechung zu § 3 BBG

10 Entscheidungen zitieren § 3 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 23.04.2026 – 2 A 8.25 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. In Bagatellfällen, die schon die Verhängung der mildesten Disziplinarmaßnahme nicht zu tragen vermögen, hat die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu unterbleiben. 2. Außerhalb des Disziplinarrechts mit den dort vorgesehenen Zuständigkeiten und Verfahrensvorgaben darf einem Beamten die Begehung eines Dienstvergehens nicht vorgeworfen werden; dies gilt auch für eine "qualifizierte" …
  • BVerwG, Urt. v. 28.03.2023 – 2 C 20/21 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Verstöße gegen Kernarbeitszeitregelungen bedürfen einer zeitnahen disziplinarischen Pflichtenmahnung und ggf. einer stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen. 2. Bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme für das stundenweise Fernbleiben vom Dienst wegen verspäteten Dienstantritts kann die aufaddierte Gesamtzeit der täglichen Verspätungen in ihrer Schwere nicht gleichgesetzt werden mit …
  • BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 – 2 VR 1/16 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Dienstliche Beurteilungen müssen auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen; dies gilt auch, wenn sich die zur Beurteilung berufene Person aus organisatorischen oder personellen Gründen ändert. Die nicht unerhebliche Verschlechterung im Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung bedarf daher einer Begründung. 2. Die Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst …
  • BVerfG, Beschl. v. 22.03.2018 – 2 BvR 780/16 · 2. Senat

    Leitsatz: § 17 Nr. 3, § 18 VwGO, die die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit erlauben, sind mit dem Grundgesetz vereinbar. § 18 VwGO ist allerdings verfassungskonform dahin auszulegen, dass die wiederholte Bestellung eines Beamten zum Richter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit ausgeschlossen ist.
  • BVerwG, Beschl. v. 30.04.2026 – 1 WB 48.25 · 1. Wehrdienstsenat

    Versetzung in die Bundeswehrverwaltung

  • BVerwG, Urt. v. 28.09.2022 – 2 A 17/21 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Verwertung schriftlicher Zeugenaussagen im behördlichen Disziplinarverfahren nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDG begründet keinen Verfahrensmangel. Sofern die Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Zweifel stehen, bildet eine nur auf schriftlichen Äußerungen beruhende Zeugenaussage aber keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine fehlerfreie …

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