Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird.
BBG · Bundesbeamtengesetz
§ 2 BBG – Dienstherrnfähigkeit
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 2 BBG verweisen
- § 99 BBiG – Personal
- § 143 SGB VI – Bundesunmittelbare Versicherungsträger
- § 148 SGB VII – Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallversicherung Bund und Bahn
- § 149 SGB VII – Dienstrechtliche Vorschriften für die gewerblichen Berufsgenossenschaften
Rechtsprechung zu § 2 BBG
2 Entscheidungen zitieren § 2 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BAG, Urt. v. 23.03.2010 – 9 AZR 128/09 · 9. Senat
Leitsatz: 1. Der Schwerbehindertenzusatzurlaub aus § 125 Abs 1 Satz 1 SGB IX ist ebenso wie der Mindesturlaub nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten, wenn der Zusatzurlaub nicht gewährt werden konnte, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war. 2. Die deutschen Gerichte sind nach Art. 20 Abs. 3 GG gehalten, den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten. Die langjährige Rechtsprechung …
BVerwG, Urt. v. 07.03.2024 – 2 C 12/23 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Während einer Abordnung hat der Vorgesetzte der Beschäftigungsbehörde des aufnehmenden Dienstherrn diejenigen beamtenrechtlichen Entscheidungen zu treffen, die unmittelbar mit der Tätigkeit des abgeordneten Beamten bei der Dienststelle des aufnehmenden Dienstherrn im Zusammenhang stehen. 2. Das Disziplinargesetz eines Landes ist auf Bundesbeamte wegen eines während einer Abordnung begangenen …
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