Zum Inhalt springen
Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 1 BBG – Geltungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

Rechtsprechung zu § 1 BBG

3 Entscheidungen zitieren § 1 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 07.03.2024 – 2 C 12/23 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Während einer Abordnung hat der Vorgesetzte der Beschäftigungsbehörde des aufnehmenden Dienstherrn diejenigen beamtenrechtlichen Entscheidungen zu treffen, die unmittelbar mit der Tätigkeit des abgeordneten Beamten bei der Dienststelle des aufnehmenden Dienstherrn im Zusammenhang stehen. 2. Das Disziplinargesetz eines Landes ist auf Bundesbeamte wegen eines während einer Abordnung begangenen …
  • BVerwG, Beschl. v. 12.12.2017 – 2 VR 2/16 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Für zum Bundesnachrichtendienst (BND) versetzte und dort verwendete Soldaten der Bundeswehr, die aus den Befehlsstrukturen der Streitkräfte herausgelöst und in den Geschäftsbereich des BND eingegliedert sind, gelten die allgemeinen für Beamte entwickelten Grundsätze des Konkurrentenstreitverfahrens. 2. Die Figur des "Ausblendens" eines etwaigen Bewährungsvorsprungs im Falle der …
  • BVerwG, Beschl. v. 11.04.2024 – 5 P 5/22 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Das Recht zur Abordnung eines Beschäftigten geht gemäß § 44d Abs. 4 SGB II mit der vom jeweiligen Träger vorgenommenen Zuweisung einer Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) für die Dauer der Zuweisung auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung über. 2. Ordnet der Träger einen von ihm einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesenen Beschäftigten …

Weitere Entscheidungen zu § 1 BBG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 1 BBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1 BBG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten