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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 37 BBG – Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen

  • 1. das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder
  • 2. das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung

bekannt gegeben wird.

Rechtsprechung zu § 37 BBG

2 Entscheidungen zitieren § 37 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 09.10.2025 – 2 A 6.25 · 2. Senat

    Leitsatz: Dem Dienstherrn steht bei der Entlassung eines Beamten auf Widerruf ein weites Ermessen zu. Es wird (lediglich) dadurch eingeschränkt, dass dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.
  • BVerwG, Beschl. v. 10.01.2023 – 2 A 4/22 · 2. Senat

    Leitsatz: Maßgeblich für die Bestimmung des Geschäftsbereichs des Bundesnachrichtendienstes (BND) im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO sind die gesetzlichen Regelungen zur Ausgestaltung des Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs des BND.

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