Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.
BBG · Bundesbeamtengesetz
§ 36 BBG – Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
Rechtsprechung zu § 36 BBG
3 Entscheidungen zitieren § 36 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerwG, Beschl. v. 23.06.2016 – 2 C 1/15 · 2. Senat
Leitsatz: Die Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (juris: HSchulG BB), wonach der Kanzler einer Hochschule in ein Beamtenverhältnis - lediglich - auf Zeit berufen wird, wenn er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt wird, verstößt gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Lebenszeitprinzip.
BVerwG, Urt. v. 24.03.2011 – 7 A 3/10 · 7. Senat
Leitsatz: 1. Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 19 BNatSchG a.F.) ist es zulässig, zunächst nach Maßgabe der gesetzlichen Rangfolge (Vermeidung, Ausgleich, Ersatz, Ersatzzahlung) ein (vorläufiges) Kompensationskonzept zu entwickeln und den örtlichen Bereich oder auch die Bereiche, in denen Kompensationsmaßnahmen in Betracht kommen, näher zu umreißen. 2. Die Ermittlung der …
BVerwG, Beschl. v. 21.12.2010 – 7 B 4/10 · 7. Senat
Leitsatz: 1. Die Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der 4. BImSchV (juris: BImSchV 4) haben, wie aus dem Umkehrschluss von § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV folgt, nur für solche Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen Bedeutung, die nicht schon von sich aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind. Für die übrigen Anlagen enthält § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV einen klarstellenden Hinweis. …
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