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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 42 BBG – Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.

Verweise

Vorschriften, die auf § 42 BBG verweisen

  • § 43 BBG – Gnadenrecht
  • § 93 BBG – Altersteilzeit
  • § 132 BBG – Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen
  • § 5 SG – Gnadenrecht
  • § 52 SG – Wiederaufnahme des Verfahrens

Rechtsprechung zu § 42 BBG

48 Entscheidungen zitieren § 42 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 06.11.2014 – 2 B 97/13 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ein polizeidienstunfähiger Polizeivollzugsbeamter darf nicht in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden, wenn im Polizeidienst ein Dienstposten zur Verfügung steht, dessen Aufgaben er bewältigen kann (im Anschluss an Urteil vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 4.04 - Buchholz 237.7 § 194 NWLBG Nr. 2). 2. Der Dienstherr muss nach einem solchen Dienstposten suchen. Die Suchpflicht entfällt, wenn …
  • BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 – 2 C 16/12 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Probebeamten ist der Ablauf der Probezeit, nicht der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung. 2. Einem Beamten auf Probe fehlt die gesundheitliche Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender …
  • BAG, Urt. v. 21.04.2016 – 2 AZR 609/15 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Beendigung des Sonderurlaubs einer Bundesbeamtin

  • BVerwG, Beschl. v. 03.04.2014 – 2 B 70/12 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Dienstvorgesetztenbefugnisse sind nicht auf Beamte beschränkt; dauerhafte Zuweisung im Personalrecht der früheren Deutschen Bundespost

  • BAG, Urt. v. 24.05.2012 – 6 AZR 679/10 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: Die Versetzung eines Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bedarf keiner Zustimmung des Integrationsamtes. § 92 Satz 1 SGB IX ist insoweit nicht analog anzuwenden.
  • BVerwG, Beschl. v. 14.03.2019 – 2 VR 5/18 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens ist gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar, sondern - falls der Beamte der Anordnung nicht folgt - nur im Rahmen des (Eil- oder Klage-)Verfahrens gegen die nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung (inzidenter) gerichtlich überprüfbar. 2. Bei einer auf die gesetzliche …

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