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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 52 SG – Wiederaufnahme des Verfahrens

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

Wird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt § 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 52 SG verweisen

  • § 53 SG – Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses
  • § 57 SG – Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses

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