Wird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt § 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
§ 52 SG – Wiederaufnahme des Verfahrens
Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.
Verweise
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