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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 57 SG – Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und für die Folgen von Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit gelten die §§ 52 und 53 entsprechend.

(2) Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der einen Mannschaftsdienstgrad führt, findet § 53 Abs. 2 keine Anwendung. Unterliegt er nicht der Wehrpflicht, so verliert er, abgesehen von den in § 53 Abs. 1 genannten Fällen, seinen Dienstgrad, wenn er die in § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bestimmte Altersgrenze nicht überschritten hat und gegen ihn auf eine der in § 48 Satz 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 57 SG verweisen

  • § 76 SG – Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades

Rechtsprechung zu § 57 SG

4 Entscheidungen zitieren § 57 SG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 28.01.2022 – 2 WDB 13/21 · 2. Wehrdienstsenat

    Beendigung des Reservewehrdienstverhältnisses wegen Freiheitsstrafe; Verlust des Dienstgrades

  • BVerwG, Beschl. v. 09.07.2026 – 1 W-VR 13.26 · 1. Wehrdienstsenat

  • BVerwG, Beschl. v. 03.06.2026 – 1 W-VR 10.26 · 1. Wehrdienstsenat

  • BVerwG, Beschl. v. 03.05.2023 – 1 WB 9/23 · 1. Wehrdienstsenat

    Verweisung eines Rechtsstreits um eine Beförderung an das zuständige Verwaltungsgericht

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