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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 58 SG – Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Die Begründung der Wehrpflicht, die Heranziehung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und die Beendigung ihres Wehrdienstes regelt das Wehrpflichtgesetz.

(2) Die Beförderung eines Soldaten, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leistet, wird mit der dienstlichen Bekanntgabe an den Soldaten, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsverfügung bestimmten Tag wirksam. § 42 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenigen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten oder zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden.

Rechtsprechung zu § 58 SG

Eine Entscheidung zitiert § 58 SG.

  • BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 – 2 WD 11/14 · 2. Wehrdienstsenat

    Fahren ohne Fahrerlaubnis; Unterlassen der Meldung

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