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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 58b SG – Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich verpflichtet, mindestens sechs und längstens elf Monate Wehrdienst zu leisten.

(2) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit.

(3) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 58b SG verweisen

Rechtsprechung zu § 58b SG

3 Entscheidungen zitieren § 58b SG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 22.09.2016 – 6 AZR 432/15 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA bei Unterbrechung der Kindergeldberechtigung durch freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst

  • BFH, Urt. v. 20.02.2025 – III R 43/22 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Der Freiwillige Wehrdienst ist --anders als etwa ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr-- kein Berücksichtigungstatbestand (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--), der für sich genommen einen Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind begründen kann. Gleichwohl kann während der Zeit des Freiwilligen Wehrdienstes ein Kindergeldanspruch bestehen, wenn das Kind …
  • BVerwG, Beschl. v. 16.12.2020 – 2 WDB 7/20 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Der erforderliche Nachweis für die Ernennung zum Soldaten auf Zeit kann sich bei Unklarheit des Empfangsbekenntnisses auch aus den Begleitumständen ergeben.

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