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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 58e SG – Verpflichtung

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Die Verpflichtungserklärung nach § 58b Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Für eine besondere Auslandsverwendung ist eine gesonderte schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich.

(2) Die Verpflichtungserklärungen nach Absatz 1 bedürfen der Annahme durch ein Karrierecenter der Bundeswehr.

(3) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 kann der Soldat auf schriftlichen Antrag entbunden werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder familiärer Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 58e SG verweisen

  • § 58h SG – Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b

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