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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 58f SG – Status

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 58f SG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 58f SG? Zitiere den Wortlaut.“

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